E-Mail gleiche Beweiskraft wie Fax?

wood4

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Hallo

Vielleicht rollt Ihr die Augen :freak::
Denn hier.

https://praxistipps.chip.de/sind-erklaerungen-per-e-mail-rechtskraeftig-einfach-erklaert_49115

steht eigentlich alles sinngemäß dazu?!

…“ Mail abgeschickt haben und keine Meldung bekommen, dass beispielsweise das Postfach voll ist, wurde die Mail zugestellt.

Ich habe noch nie so eine Art Meldung von jemandem bekommen.

Sind solche Meldungen einheitlich bei ALLEN E-Mail-Anbietern UNVERÄNDERBAR automatisiert, wenn ähnliches eintritt?

Kann man das auch (als Empfänger) „manipulieren“, bzw. in (welchen) Einstellungen z.B. als Option wählen?

Beste Grüße!

Habe keine andere passende Rubrik gefunden, außer hier „Sicherheit“.
Könnt ja auch evtl. eine extra aufmachen mit Recht-Internet+IT (wenn Ihr das rechtlich dürft) ?! :o
 
Eine E-Mail hat nicht dieselbe Beweiskraft und Anerkennung wie Brief oder Fax. Wenn es was offizielles ist also nie E-Mail nutzen, außer der Vertragspartner bietet es an.
 
na solange alles gut geht ist das kein Problem ... läuft aber was schief bist du in Beweisnot und da wird es haarig für dich! Rechtlich zulässig, aber du musst es beweisen können, was du per eMail aber einfach nicht kannst!
 
wood4 schrieb:
Sind solche Meldungen einheitlich bei ALLEN E-Mail-Anbietern UNVERÄNDERBAR automatisiert, wenn ähnliches eintritt?

Nein. Emails können auch ohne Nachricht an den Absender verworfen werden. Bei Spam z.B. wird das genutzt, damit die Spamversender über die automatische Meldung nicht rausbekommen ob die Mailadresse existiert oder nicht.
 
Höchstens De-Mail, aber das nutzt kaum jemand.

Gerade weil im Header einer E-Mail alles gefälscht werden kann, setzten in Deutschland viele Firmen, die auf die Rechtssicherheit einer Zustellung angewiesen sind, auf Fax. Ein Fax-Sendebericht wird vor Gericht als Beweis einer Zustellung akzeptiert, eine Mail nicht.
 
Dachte ich mir doch, dass da wieder auch heute rechtlich alles dunkelst-grau ist!

Es gibt z.B. Finanzämter die bieten nicht mal im Impressum mehr Fax-Nummern an.
Sondern nur E-Mail-Adressen (oder eben Brief-Post-Adresse mit nur kostenpflichtigem Nachweis, Einschreiben...).

Und E-FAX bei der Deutschen Post ist dagegen noch relativ jung!

VG
 
Zuletzt bearbeitet:
kachiri schrieb:
Eine E-Mail hat nicht dieselbe Beweiskraft und Anerkennung wie Brief oder Fax. Wenn es was offizielles ist also nie E-Mail nutzen, außer der Vertragspartner bietet es an.

Fax hat die gleiche Beweiskraft, wie eine Email – einzige Möglichkeit etwas tatsächlich rechtskräftig zuzustellen ist immer noch per Bote oder Gerichtsvollzieher. ;-)

Es gibt die Möglichkeit einer digitalen Signierung z.B. Adobe Sign, ist mittlerweile m.E. auch anerkannt.
 
Zuletzt bearbeitet:
Wenn man es wortwörtlich und nimmt und extrem spitzfindig ist mag die Aussage zutreffen, nichtsdestotrotz: Geht es um die reine Zustellung (unabhängig vom Inhalt) so ist für den Normalverbraucher das Einschreiben+Rückschein oder auch ein Fax am einfachsten. In beiden Fällen hat man den Nachweis, dass das Schriftstück angekommen ist, entweder durch den Rückschein oder den Sendebericht des Faxes.
Bei Email hast du nix in der Hand. Genau um das zu "lösen" wurde diese Totgeburt namens De-Mail geschaffen, die für dich als normaler Bürger aber mehr Nach- als Vorteile bringt.
 
Nr23 schrieb:
Fax hat die gleiche Beweiskraft, wie eine Email – einzige Möglichkeit etwas tatsächlich rechtskräftig zuzustellen ist immer noch per Bote oder Gerichtsvollzieher. ;-)

Es gibt die Möglichkeit einer digitalen Signierung z.B. Adobe Sign, ist mittlerweile m.E. auch anerkannt.

Bei FAX (auch online) hat der Absender eine eindeutige Sendebstätigung bzw. Sendebericht.

Bote und Gerichtsvollzieher können immer vor verschlossener Tür stehen...

VG
 
Fax online ist auch nur ne Erweiterung eines bestehenden Fax-Anschlusses... Also vereinfacht gesagt: Du schickst nen Fax, danach fällt das durchgefaxte Papier + Sendebericht nicht in eine Ablage sondern in nen Dokumentenscanner und du bekommst das PDF. Nicht mehr und nicht weniger.
Ja, Bote/Gerichtsvollzieher können u.U. niemanden direkt antreffen und doch können diese dann etwas zustellen. Steht z.B. hier als Grundlage, Quellen sind genannt und selbst verifizieren: https://de.wikipedia.org/wiki/Zustellung_(Deutschland)
 
snaxilian schrieb:
Fax online ist auch nur ne Erweiterung eines bestehenden Fax-Anschlusses... Also vereinfacht gesagt: Du schickst nen Fax, danach fällt das durchgefaxte Papier + Sendebericht nicht in eine Ablage sondern in nen Dokumentenscanner und du bekommst das PDF. Nicht mehr und nicht weniger.

Aber ich habe (hier speziell gemeint E-FAX der Deutschen-Post, also mit Postident-Verifizierung etc...) rein juristisch einen Sendebericht (bei E-Mail eben nicht so eindeutig...)

Und ein Fax war schon immer und ist ein elektronisches Dokument.
 
Zuletzt bearbeitet:
Ich sehe bei der Produktbeschreibung beim efax der Post auf den ersten Blick keinen Unterschied zu den sonstigen online-/e-Fax Anbietern aber sei es drum und ich habe ja auch nix anderes geschrieben so oder so ist da im Hintergrund ein "Faxgerät" nur dass du den Sendebericht eben in ner App siehst oder im Browser oder per Mail bekommst oder wie auch immer. Ist halt etwas angenehmer als früher mit eigenem Gerät und abheften müssen etc.

Elektronisches Dokument ja, digital nein und eben alle diese online-/e-/digital-/was-auch-immer-/Faxlösungen sind ein Stück Hard- & Software die früher oder später an einem Telefonanschluss hängen um darüber dann das Fax zu senden. Früher eben noch per T.37, heute dann über T.38.
Anstatt eines Fax-Gerätes hab ich dann halt nen Raspi oder nen Server oder Appliance oder wie auch immer mit ner Fax-Server-Software drauf laufen oder bezahle eben nen Anbieter damit der das für mich hostet, in deinem Fall eben die Post.
 
wood4 schrieb:
Bei FAX (auch online) hat der Absender eine eindeutige Sendebstätigung bzw. Sendebericht.

Bote und Gerichtsvollzieher können immer vor verschlossener Tür stehen...

VG

Der Sendebericht bzw. das Sendeprotokoll mit „ok“-Meldung wird eben nicht immer anerkannt – beim Boten/Gerichtsvollzieher reicht der Briefkasten als zugestellt.
Schau dir diese Urteilsbegründung, dort stehen eigentlich alle wichtigen Quellen:
Urteil Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg schrieb:
Welche Aussagekraft in diesem Zusammenhang einem "Ok-Vermerk" auf einem Fax-Sendebericht zukommt, ist als Tatsachenfrage (hierzu: BGH 7. Dezember 1994 - VIII ZR 153/93 - NJW 1995, 665, zu II 3 b bb) differenziert und von den Umständen des Einzelfalls abhängig zu beurteilen. Die überwiegende Auffassung der zivilgerichtlichen Rechtsprechung geht davon aus, der "Ok-Vermerk" erbringe weder den Beweis für einen Zugang des Faxes beim Empfänger noch reiche er für die Annahme eines Anscheinsbeweises aus (zahlreiche Nachweise z.B. bei Palandt/Ellenberger, BGB-Komm., 68. Aufl. 2009, § 130 Rn. 21). Auch nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kommt einem solchen Sendebericht nicht der Wert eines Anscheinsbeweises· für den Zugang des gefaxten Schriftsatzes zu (zuletzt [soweit ersichtlich]: BAG 14. August 2002 - 5 AZR 169/01 - NZA 2003, 158). Im Einzelfall vermag - allerdings erst nach sachverständiger Beratung - aus dem im Sendebericht eines Faxes enthaltenen "Ok-Vermerk" bezüglich der erfolgreichen Übermittlung auf einen Zugang des Faxes beim Empfänger geschlossen zu werden (so jedenfalls OLG Celle 19. Juni 2008 - 8 U 80/07 - zitiert nach juris). Insbesondere kann dies der Fall sein, wenn sich die Sendebestätigung auf das Schreiben, dessen Zugang nachzuweisen ist, bezieht (vgl. hierzu die Sachverhaltskonstellation in: OLG München 2. Juli 2008 - 7 U 2451/08 - zitiert nach juris). Letztlich kommt es auf die Überzeugungsbildung des Gerichts im Sinn von § 286 ZPO an.
http://www.rechtsanwalt-kruse.com/Arbeitsrecht fristlose Kuendigung_ger.htm

Es gibt also „nahezu“ keinen Unterschied der Rechtswirksamkeit, zwischen einer digitalen Signierung und dem Fax Sendeprotokoll. Wenn dir der Eingang des Schreibens bestätigt wird, ist alles gut – sonst hast du immer ein Problem.
 
Zuletzt bearbeitet:
Eine digitale Signatur beweist nur, daß etwas von dir kommt, aber nicht, daß es zugestellt worden ist.

Deutsche Google-Ergebnisse für eine Suche nach fax beweis gericht bringt ungefähr zwei Drittel Treffer, bei denen ein Gericht den Sendebericht eines Fax als Beweis für die Zustellung anerkannt hat. E-Mails werden dagegen nie anerkannt.

https://www.ratgeberrecht.eu/wettbewerbsrecht-aktuell/faxsendebericht-als-zugangsnachweis.html
http://www.rechthaber.com/zugangsbeweis-per-fax-sendeprotokoll-also-doch/
http://www.recht-steuern-hamburg.de...-und-dessen-beweisqualitaeten-28-07-2015.html

Einschreiben > Fax > E-Mail
 
DeusoftheWired schrieb:
Eine digitale Signatur beweist nur, daß etwas von dir kommt, aber nicht, daß es zugestellt worden ist.

Deutsche Google-Ergebnisse für eine Suche nach fax beweis gericht bringt ungefähr zwei Drittel Treffer, bei denen ein Gericht den Sendebericht eines Fax als Beweis für die Zustellung anerkannt hat. E-Mails werden dagegen nie anerkannt.

https://www.ratgeberrecht.eu/wettbew...snachweis.html
http://www.rechthaber.com/zugangsbew...oll-also-doch/
http://www.recht-steuern-hamburg.de/...8-07-2015.html

Einschreiben > Fax > E-Mail
Eine Suchanfrage über Google ist m.E. keine relevante bzw. zitierfähige Quelle.

Nochmal:
ZPO § 286 Freie Beweiswürdigung schrieb:
(1) 1Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. 2In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
Es ist immer eine Entscheidung des Gerichtes die Zustellung per Fax anzuerkennen. Die Zusammenfassung bringt es auf den Punkt:
Fax und Recht - eine unendliche Geschichte JurPC Web-Dok. 23/1998 schrieb:
Elektronische Erklärungen sind zwar grundsätzlich rechtswirksam, ihr gerichtlicher Beweiswert aber ist von der Fälschungssicherheit des Mediums abhängig. Fehlt dem elektronischen Dokument die Urkundenqualität - wie im Fall Telefax - so wird es beweisrechtlich als Objekt des Augenscheins bewertet. Es unterliegt damit der freien richterlichen Würdigung, in die neben der Fälschungssicherheit natürlich auch Kriterien wie das Vorhandensein von Sendeprotokollen oder aber Zeugenaussagen einfließen.
Quelle: http://www.jurpc.de/jurpc/show?id=19980023
Auch möchte ich folgende Quelle Zitieren:
Beweiskraft von E-Mails und DE-Mail vor Gericht schrieb:
Wird jedoch der Inhalt beziehungsweise der Eingang beim Empfänger und somit inzident die Authentizität der E-Mail bestritten, hat der Beweisführer einerseits den Ausdruck aller E-Mail Informationen (einschließlich der technischen Sendeangaben, die üblicher Weise in Mailprogrammen nicht direkt angezeigt werden) vorzulegen und die elektronische Datei dem richterlichen Augenschein und dann gegebenenfalls der Sachverständigenbegutachtung zur Verfügung zu stellen. Ist hier ein Beweisantritt durch die elektronsische Datei erforderlich, kann die Vorlage zum Beispiel auf CD/DVD erfolgen, damit der Sachverständige die Beweiskraft der E-Mails bewerten kann.

Ergibt sich zum Beispiel aus diesen erweiterten Angaben in einer E-Mail, dass die Informationen über die Absender IP Adresse mit dem Mailserver des behaupteten Absenders übereinstimmen, ist sehr wahrscheinlich, dass die Mail einerseits vom Absender stammt und andererseits, dass sie auch tatsächlich versandt wurde. Somit liegt ein typischer Geschehensablauf vor, der auf einen bestimmten, typischen Ablauf hinweist.

Aus diesem typischen Geschehensablauf kann ein Gericht diese Tatsache der Absendereigenschaft und des Versandes im Wege des Anscheinsbeweises als bewiesen ansehen. Der Beweisgegner müsste dann Tatsachen darlegen und – im Bestreitensfalle – beweisen, die auf eine ernstliche und nicht nur vage Abweichung von diesem gewöhnlichen Gang des Geschehens schließen lassen. Gelingt dies, ist der Anscheinsbeweis erschüttert und der ursprüngliche Beweisführer muss den vollen Beweis der von ihm behaupteten Tatsachen erbringen.

Quelle: https://www.anwaltscontor.de/beweiskraft-von-emails/

Folglich: Bote=Gerichtsvollzieher > Einschreiben (mit Rückschein) > Fax = E-Mail
 
Du darfst die drei Links auch anklicken. Aktenzeichen stehen drin.

Ich kann’s aber auch wie du machen und einfach ihren Inhalt als Zitat hier einbinden, damit’s cooler aussieht.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 19.02.2014 unter dem Aktenzeichen IV ZR 163/13 entschieden, dass der "OK-Vermerk" in einem Fax-Sendebericht zumindest belegt, dass eine Verbindung mit der genannten Nummer zustande gekommen ist. Der Empfänger könne sich nicht auf ein bloßes Bestreiten des Zugangs zurückziehen, sondern habe im Rahmen einer sekundären Darlegungslast Angaben zu seinem Faxgerät zu machen sowie dazu, ob die Verbindung gespeichert wird, ob und wie ein Empfangsjournal geführt werde.

Dieses müsse er gegebenenfalls vorlegen. Anhand dieser Angaben könne die Beweiskraft des "OK-Vermerks" gewürdigt werden.

Damit hob der BGH auf die Revision des Beklagten das Urteil des Thüringer Oberlandesgerichts auf und wies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurück.

Geklagt hatte ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit gegen den insolventen Beklagten wegen Zahlung rückständiger Prämien aus einem Kranken- und Pflegeversicherungsvertrag. Versicherungsnehmer war der Beklagte. Seine Kinder und die (getrennt lebende) Ehefrau waren zunächst mit versichert, später alleinige Versicherte des Vertrages.

Der Beklagte macht geltend, dass er den Vertrag bezüglich seiner Frau und seinen Kindern per Telefax gekündigt habe. Auch seine Ehefrau habe nochmals eine Kündigung per Fax übersandt. Die Familienmitglieder seien nunmehr anderweitig versichert.

Der Kläger bestreitet den Erhalt dieser Schreiben und legt Faxeingangsjournalen vor.

Streitig war außerdem, ob dem Beklagten Mitteilungen über Beitragserhöhungen zugegangen sind.

Das Landgericht gab der Klage vollumfänglich statt. Das Berufungsgericht gab dem Kläger nur teilweise Recht. Mit der Revision zum BGH schließlich hat der Beklagte Erfolg.

Nach Ansicht des BGH habe das Berufungsgericht die Beendigung des Vertrags durch die Telefaxschreiben zu Unrecht verneint. Den Zugang der Schreiben hätte das Gericht nicht ohne Weiteres verneinen dürfen.

Es entspreche der ständigen Rechtsprechung des BGH, die "OK-Vermerke" in Sendeberichten als Indiz anzusehen. Allerdings werde diese Rechtsprechung durch Sachverständige im Bereich der Telekommunikationstechnik in Frage gestellt.

Ob diese Kritik berechtigt sei, könne hier offen bleiben, denn das Berufungsgericht habe unabhängig davon den Sachverhalt nicht umfassend berücksichtigt und habe sich über Beweisversuche des Beklagten hinweggesetzt, obgleich auf Grundlage der geltenden Rechtsprechung weitere Aufklärung geboten sei.

So habe das Berufungsgericht zunächst nicht bedacht, dass der "OK-Vermerk" jedenfalls das Zustandekommen der Verbindung belegt. Daher könne der Empfänger nicht einfach bestreiten, das Schreiben erhalten zu haben.

Vielmehr müsse er sich dazu äußern, welches Gerät er betreibe, ob es die Verbindung im Speicher vorhalte, ob und wie er ein Empfangsjournal führe.

Die Beweiskraft des "OK-Vermerks" sei im Anschluss daran und nicht vorher zu würdigen.

Zwar habe der Kläger Empfangsjournale vorgelegt; es lasse sich jedoch nicht erkennen, auf welche Telefaxanschlüsse sie sich beziehen. Es seien z.T. auch keine Absendernummern enthalten. Zumindest in einem Punkt gebe es eine auffällige Übereinstimmung mit den Behauptungen des Beklagten, denn das Journal des Klägers vom Datum X führt u.a. um 10:36 Uhr ein x-seitiges Telefax mit Sendedauer von n Sekunden ohne Absendernummer auf. Der Sendebericht des Beklagten vom gleichen Datum weise eine Uhrzeit 10:34 Uhr und eine Sendedauer von 17 Sekunden auf. Dies sei durchaus korrespondierend.

Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 19.02.2014, Aktenzeichen IV ZR 163/13

Quelle: https://www.ratgeberrecht.eu/wettbewerbsrecht-aktuell/faxsendebericht-als-zugangsnachweis.html

Wer sich vor Gericht auf eine gegenüber dem Gegner abgegebene Erklärung beruft (z.B. eine ausgesprochene Kündigung, einen erklärten Widerruf etc), muss beweisen können, dass diese Erklärung dem Gegner auch (rechtzeitig) zugegangen ist. Das ist oft gar nicht so einfach, wenn der Gegner diesen Zugang dreist bestreitet. Ein normaler Brief ist wertlos, da ihn die Post verloren haben kann. (…)

Das kann man noch verstehen. Was viele aber verblüfft: Ebenso wertlos sind Einschreiben – und zwar in jeder Variante (dazu ausführlich hier). Der beste Zugangsbeweis ist – neben einer Empfangsquittung, die der Gegner aber meist verweigert – der Einwurf in dessen Briefkasten oder die persönliche Übergabe durch eine Person, die später als Zeuge zur Verfügung steht (also nicht durch den Erklärenden selbst, denn der ist später Prozesspartei und kann deshalb nicht Zeuge in eigener Sache sein). Nun wird man aber nicht – mit einem Zeugen im Schlepptau – zu jedem Geschäftspartner fahren wollen, um den Brief vor den Augen des Zeugen in den Briefkasten zu werfen.

Ist also das Telefax eine sichere Alternative? Konkreter: Akzeptiert das Gericht ein Fax-Sendeprotokoll als Vollbeweis dafür, dass das Telefax-Schreiben auch wirklich zugegangen ist? Nun, hier galt (und gilt?) bislang die alte Juristenregel: zwei Juristen, drei Meinungen. Manche Gerichte sahen im Sendeprotokoll keinen Beweis des tatsächlichen Zugangs, da ja zum Beispiel auf Empfängerseite der Toner leer sein konnte, so dass das Faxgerät zwar „druckt“ (und dem Sendefax eine Meldung „OK“ signalisiert), beim Empfänger aber nur ein weißes Blatt ausgespuckt wird. Na ja, das spricht für die Phantasie des Richters, weniger für dessen Gespür für praktische Anforderungen des Rechtsverkehrs.

Bislang konnte man als Anwalt seinen Mandanten daher nicht raten, ein wichtiges Schreiben per Telefax zu übermitteln. Kurios, denn die Anwälte selbst reichen fristwahrende Schriftsätze schon seit Jahren per Fax zum Gericht. Hier gibt es auch kein Problem, da der Anwalt jedenfalls Wiedereinsetzung erhält, wenn er ein Sendeprotokoll vorlegen kann, das die richtige Faxnummer, Seitenzahl und Uhrzeit aufweist.

Nun zeigten die OLGs Karlsruhe und Celle aber etwas mehr Realitätsnähe (Entscheidungen vom 30.09.2008; 12 U 65/08, DB 2008, 2479 bzw. 19.06.2008 – 8 U 80/07): Die entscheidende Frage ist, ob der Sendebericht unzweifelhaft belegt, dass die Sendung im Empfangsspeicher angekommen ist. Diese technische Frage war einem Sachverständigen vorgelegt worden, welcher das Risiko einer Fehlübertragung trotz OK-Vermerks mit 0 % bewertete. Damit hält der Senat den Beweis für erbracht.

Doch Vorsicht: Der Empfänger kann immer noch den Gegenbeweis erbringen (z. B. mittels Empfangsjournal). Das dürfte allerdings eher eine theoretische Möglichkeit sein.

Endgültige Klarheit wird nun hoffentlich bald der BGH schaffen, bei dem exakt diese Frage noch anhängig ist ((Az. IV ZR 233/08).

Quelle: http://www.rechthaber.com/zugangsbeweis-per-fax-sendeprotokoll-also-doch/

Der Bundesgerichtshof hat seine Auffassung zum Nachweis eines Fax-Zugangs durch das Sendeprotokoll mit „OK-Vermerk“ geändert.

In meinem Beitrag vom 18.11.2011 hatte ich schon auf die alte Rechtsprechung des BGH zu diesem Thema hingewiesen.

Danach war der BGH der Ansicht, der bloße „Ok-Vermerk“ sei nicht ausreichend, um den Zugang eines Faxes beim Empfänger sicher zu belegen.

Soweit der Erklärende behauptet, ein Schreiben sei per Fax versandt worden und darüber ein entsprechendes Protokoll mit OK-Vermerk vorlegen kann, ist nach Auffassung des BGH nunmehr zu prüfen, welches Gerät der Empfänger an der fraglichen Gegenstelle betreibt, ob die Verbindung im Speicher enthalten ist und ob und in welcher Art und Weise ein Empfangsjournal vorliegt (BGH, Urteil vom 19.02.2014 – IV ZR 163/13).

Damit folgt der BGH der Rechtsprechung einiger Oberlandesgerichte und einem Teil der Literatur, welche die urspüngliche Rechtsprechung des BGH aufgrund technischer Entwicklung in Frage gestellt hatten.

Noch einen Schritt weiter geht der Europäische Gerichtshof (EuGH).

Im Zuge einer Auseinandersetzung zwischen dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) und einem Markenantragsteller, hatte das Amt diesem eine Entscheidung per Telefax zugestellt. Der Antragsteller legte dagegen zu spät Beschwerde ein, wodurch es zwischen den Parteien stritig wurde, wann die Entscheidung des HABM zugegangen war.

Der EuGH hat sich dahingehend entschieden (EuGH 2. Kammer, Beschluss vom 22.01.2015 – T-488/13), die Vorlage von Sendberichten einer Fernkopie (insbesondere durch das HABM) ausreichen zu lassen, um den Zugang der entsprechenden Fernkopie zu beweisen.

Der EuGH begründet seine Auffassung damit, dass Fernkopierer (heute) so konzipiert sind, dass jedes Übertragungsproblem und damit auch jedes Empfangsproblem durch eine Fehlermeldung angezeigt wird.

Fehlt es an einer solchen Fehlermeldung und liegt ein Sendebericht mit der Kennzeichnung „ok“ vor, ist davon auszugehen, dass die versendete Fernkopie vom Empfänger auch empfangen wurde.

Beide Entscheidungen passen die ehemalige Rechtsprechung des BGH zugunsten der Fax-Versender, die ein Sendeprotokoll mit „Ok-Vermerk“ vorlegen können, an.

Offen gelassen haben sowohl der EuGH als auch der BGH, ob es sich bei den Fax-Protokollen die ihren Fällen und Entscheidungen zugrunde liegen, um solche handelt, bei denen nach wie vor nur eine Zeile mit Empfangsnummer, Datum, Uhrzeit, Vermerk der Zustellung, Seitenzahl zu erkennen ist oder um ein Protokoll, bei dem auch die 1. oder einzige Seite des Schreiben mit den obigen Daten wiedergegeben wird.

Auf jeden Fall erleichtern beide Entscheidungen z.B. Reisenden oder anderen Verbrauchern auch kurzfristig mittels Telefax von einer Reise oder einem Geschäfts zurückzutreten oder eine Kündigung auszusprechen und mit Hilfe des Fax-Protokolls den Zugang beim Reiseveranstalter oder Verkäufer belegen zu können.

Quelle: http://www.recht-steuern-hamburg.de...-und-dessen-beweisqualitaeten-28-07-2015.html

Bei der Anzahl an Urteilen Fax mit E-Mail gleichzustellen, ist mindestens … gewagt.
 
Hat nichts mit „cool“ zu tun - ich persönlich drücke nicht so gerne auf irgendwelche links.

Die Mehrzahl an Urteilen kann man wie folgt erklären: Änderung des § 309 Nr.13 BGB zum 01.10.2016.
Dieser besagt, dass die Klausel innerhalb der AGB´s „Schriftform“ zur Kündigung nicht mehr rechtens ist.
Dies wurde durch Textform ersetzt.

Deine herangeszogenen Urteile sind alle vor 2016.

Verstehe gerade nicht was dein Problem ist, muss ich aber auch nicht, ist ja auch deins ... ;)

Have a nices day
 
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