Leon schrieb:
So da steht aber auch:
Ergänzend sei hier angemerkt, daß sich die Frage der Trennung von Soft- und Hardware ("Unbundling") nur dann stellt, wenn Sie die Software als sogenannte OEM ("Original Equipment Manufacturer") im Paket mit einem Computer erworben haben.
Fazit: Das Unbundling von sogenannter OEM-Software ist also rechtlich zulässig, es sei denn, dies wird in einem individuell ausgehandelten Vertrag ausgeschlossen. Aber ganz ehrlich - haben Sie mit Microsoft schon mal eine Lizenzvereinbarung individuell ausgehandelt?
So und genau das hat man ausgehandelt und zwar in dem Moment in der man der EULA zustimmt und Windows installiert.
Selbst wenn man diesen rechtlich grauen Bereich ausnutzt, scheitert es an der Aktivierung, da anhand des Keys festgestellt werden kann ob es sich um eine OEM, SBE oder Volverson handelt! Ich habe das vor ein paar Wochen selbst erfahren, als mein Freund die Lizenz eines DELL Rechners, der jetzt 4 Jahre alt ist auf seinem neuen Rechner aktivieren wollte.
Der Mitarbeiter der Hotline, sagte schlicht und ergreifend: NEIN!
Ich sage es gerne nochmal, nach der EULA von MS ist es nicht gestattet!
Sorry, das will Dir Mr. Gates vielleicht glauben machen, aber so funktionierts leider nicht.
Ich kenne die EULA nicht aber ich entnehme Deinem Post, daß ich dieser erst nach dem Kauf, beim Installieren der Software zustimmen muß.
Dazu ist Folgendes zu sagen: man kann dies auf zwei Weisen aushebeln, rechtlich gesehen:
Da ich beim Kauf des Bundles die EULA nicht kenne oder sie mir nicht bekannt ist, wird sie nicht Vetragsbestandteil, § 305 II Nr.1 BGB trifft hier eine klare Aussage. Selbst wenn man das übersehen würde greift dafür § 305c BGB "überraschende Klauseln", vor allem weil hier der Grundsatz der anwenderfeindlichsten Auslegung gilt. Anwender in diesem Sinne wäre Microsoft, weil Microsoft die Vorgefertigten Klauseln verwendet. Überraschend ist die Klausel deswegen, weil der Kunde beim Abschluß des Kaufvertrages nicht davon Ausgehen muß, daß er zur vollen Inanspruchnahme seines Besitz- und Eigentumsrechtes einem weiteren Vertrag zustimmen muß. Zu diesem Zeitpunkt sind Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft abgeschlossen und rechtskräftig. MS ist ein paar Euro reicher und ich bin Eigentümer des Bundles. Punkt.
Denkbar wäre lediglich eine Unterzeichnung eines entsprechenden Vertrages zeitgleich mit dem Abschluß des Kaufvertrages, wobei der Kunde explizit auf diese Klauseln aufmerksam gemacht werden müßte, sonst wäre es wieder eine überraschende Klausel.
Das rechtliche Problem hierbei ist, daß nach erfolgtem Verfügungsgeschäft sämtliche dinglichen rechte an dem datenträger samt aufgespielter Daten auf den Käufer übergegangen sind, wie auch schon das OLG München bereits 1998 festgestellt hat. Einen "Lizenzvertrag" wie Microsoft es einem glauben machen möchte gibt es im deutschen Rechtswesen nicht. Eine ähnliche Wirkung könnte Microsoft lediglich dadurch erreichen, daß sie die Programme nicht verkaufen, sondern nur vermieten, dann wären solche Einschränkungen wirksam. Aber die Programme werden ja verkauft.
Du bist Microsofthändler, und vielleicht wirklich gut in deinem Job, das mag ich Dir gar nicht absprechen. Ich bin Wirtschaftsrechtler, und sowas hier ist mein täglich Brot. Microsoft kommt damit eigentlich nur deswegen durch, weil sich die meisten Leute keinen Kopf machen und "ihre" Software so verwenden wie sie wollen, und sich die wenigsten mangels Kenntnis der Rechtslage nicht wehren. Wo kein Kläger, da kein Richter.
Und noch was:
Leon schrieb:
So und genau das hat man ausgehandelt und zwar in dem Moment in der man der EULA zustimmt und Windows installiert.
Leider muß ich Dir widersprechen! Aushandeln heißt im rechtlichen Sinne einen Individualvertrag zu schliessen, davon kann aber bei der EULA keine Rede sein, denn ich handle mit Microsoft überhaupt nichts aus, ich darf lediglich einem vorgefertigten Vertrag zustimmen, und da sagt dann das Gesetz zu den entsprechenden Klauseln:
§ 305 I,1 BGB: "Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Veträgen vorformulierten Vetragsbedingungen, die eine Vetragspartei ( Verwender ) der anderen Vetragspartei bei Abschluß eines Vertrages stellt."
Wir sind also wieder bei den AGBs und mitnichten bei einem ausgehandelten Individualvertrag. Die Rechtssprechung spricht übrigens sogar schon bei einem einzigen Vetrag von AGBs, wenn allein schon die Absicht der Mehrfachverwendeung besteht.
Und jetzt stehen wir vor folgendem rechtlichen Problem:
Ich habe das Bundle gekauft und will das Programm installieren. Plötzlich verlangt MS von mir die Unterzeichnung eines weiteren Vertrages, ohne dessen ich meine Eigentumsrechte nicht geltend machen kann - und das ist so rechtlich nicht möglich, denn mit dem Erwerb sind bereits sämtliche Eigentumsrechte auf mich übergegangen, ich kann außer Verfielfältigen alles mit dieser Programm CD tun, ich kann sie sogar weiterverkaufen. MS könnte ( mit erheblichen rechtlichen Bedenken wegen des erheblichen Eingriffs in die Eigentumsrechte ) von mir lediglich die Unterzeichnung dieses zweiten Vetrages verlangen, wenn diese Unterzeichnung bereits Teil des Kaufvertrages wäre, also dort in den AGBs verankert wäre. Dann allerdings wäre sie nur wirksam, wenn ich explizit darauf aufmerksam gemacht worden bin § 305 II Nr1 BGB. Und dabei denke ich dann an einen guten freund, der sich bei marktkauf ein Notebook aus dem regal genommen hat und damit zur Kasse marschiert ist - und niemand hat Ihn auf irgendwelche Einschränkungen seiner Eigentumsrechte beim Erwerb des Notebooks samt Software aufmerksam gemacht.
Wird er das nicht ist die Klausel rechtlich nicht Bestandteil des Kaufvertrages, vor allem in Verbindung mit § 305c BGB. Man sollte einfach nicht alles glauben, was einem scheinbar mächtige Menschen sagen, denn oft beruht Ihre Macht lediglich auf dem Schein.
Deswegen nix für ungut
regards Kyno