Paintball

9dem0n9

Ensign
Registriert
Nov. 2008
Beiträge
206
Ich gedenke mir demnächst ne Paintballausrüstung zuzulegen, wollte mich aber vorher lieber nochmal darüber kundig machen, bevor ich nen fehlkauf tätige. Hier mal ein paar grundlegende Fragen dazu:

1. Ich habe mir gedacht zum Anfangen solls erst mal ein kleines Einsteigerpaket sein, da ich aber nicht so die große Ahnung habe, wollte ich mal fragen, ob folgendes Paket dafür geeignet wäre: http://www.maxs-sport.com/paintball...Artikelnr=190-128&katbez2=&katbez3=Sparpakete

2. Wie sieht das eigentlich mit der Lauflänge von solchen Werfern aus. Hat man da einen Vorteil durch nen längeren oder ist das nur Geschmackssache?

3. Gibt es bei den Läufen große Unterschiede in Sachen Größe und Anschlussmöglichkeiten (Gewinde?) oder sind die standardisiert?

4. WICHTIG: Wie aufwändig ist es diese Dinger anzumelden. Macht das der Händler oder muss man da selbst die Ämter abklappern, und wenn ja welche?

5. Wie sieht es rechtlich aus, wenn man auf dem eigenen Grundstück spielt. Muss man das anmelden :freak:?

6. Weiß hier jemand zufällig wie es mit der Rechtslage in Griechenland aussieht? Gelten da besondere Bestimmungen oder ist das in der EU überall gleich?

So, das sind jetzt einige Fragen, hoffentlich könnt ihr mir dabei weiterhelfen. Im Netz findet man da (ich jedenfalls) nur recht wage Andeutungen.

Gruß 9dem0n9
 
Zu 4./5.
Ein Führen der Waffe (i.d.R. das Tragen der Waffe außerhalb des befriedeten Besitztums) ist nur mit dem "regulären" Waffenschein möglich. Dieser ist nicht identisch mit dem sog. Kleinen Waffenschein, der nur für Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen mit dem PTB-Zeichen gilt.Die Gotcha-Waffe darf daher selbst mit dem Kleinen Waffenschein nicht außerhalb des befriedeten Besitztums geführt werden. 35.6.1 WaffVwV Eine Schusswaffe ist schussbereit, wenn sie geladen ist, d. h. Munition oder Geschosse in der Trommel, im Magazin oder im Patronenlager sind, auch wenn sie nicht gespannt oder gesichert ist.
[...]
Gem. § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG bedarf es keiner Erlaubnis zum Führen, wenn die Waffe nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert wird, sofern der Transport der Waffe zu einem vom jeweiligen Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt.
[...]
Der Erwerb und Besitz von Druckluft-, Federdruckwaffen und CO2-Waffen unter 7,5 Joule, die mit einem F-Zeichen gekennzeichnet sind, ist ab 18 Jahren erlaubnisfrei möglich.
Von hier: paintball.de
 
Zuletzt bearbeitet:
Zurück
Oben