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Vista 64 Bit SB verkaufen?
- Ersteller ICE-T
- Erstellt am
-=Ryo=-
Commodore
- Registriert
- März 2005
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- 4.218
Frage...
was muss darf alles dabei sein?
Kann man einen Selbst-gebrannten Datenträger beilegen?
Windows selbst bietet ja Windows als reinen Downloadverkauf mittlerweile an....
Ich vermute mal das der Sticker zumindest bei liegen müsste (den erstmal von den alten Rechnern abbekommen....)
was muss darf alles dabei sein?
Kann man einen Selbst-gebrannten Datenträger beilegen?
Windows selbst bietet ja Windows als reinen Downloadverkauf mittlerweile an....
Ich vermute mal das der Sticker zumindest bei liegen müsste (den erstmal von den alten Rechnern abbekommen....)
Euphoria
Admiral
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- Apr. 2007
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- 9.080
Händler dürfen laut Lizenzbestimmungen keine Lizenzen ohne Datenträger verkaufen.
Microsoft verkauft diese auch nur in bestimmten Fällen, normal ist es nicht möglich. (z.B. wenn festgestellt wird, dass eine ilegale Version bereits installiert ist)
Ansonsten hier gibt es eine Antwort die direkt von Microsoft kam.
Microsoft verkauft diese auch nur in bestimmten Fällen, normal ist es nicht möglich. (z.B. wenn festgestellt wird, dass eine ilegale Version bereits installiert ist)
Ansonsten hier gibt es eine Antwort die direkt von Microsoft kam.
Zuletzt bearbeitet:
-=Ryo=-
Commodore
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Tun sie aber
Jedenfalls in Deutschland.
Und hier
http://emea.microsoftstore.com/DE
Tut es Microsoft genauso... im übrigen wie unzählige andere.. z.B. Adobe usw.. bieten Software ohne Datenträger an!
Die MS Antwort stammt von irgendeinem Supportler... das kann genausogut ein ausgelagerter Mensch in Timbuktu sein Und sie bezieht sich wohl auch eher auf deren Wünsche als auf Deutsches Recht würde ich mal sagen.
Gesetze hebeln AGBn aus.
Jedenfalls in Deutschland.
Und hier
http://emea.microsoftstore.com/DE
Tut es Microsoft genauso... im übrigen wie unzählige andere.. z.B. Adobe usw.. bieten Software ohne Datenträger an!
Die MS Antwort stammt von irgendeinem Supportler... das kann genausogut ein ausgelagerter Mensch in Timbuktu sein Und sie bezieht sich wohl auch eher auf deren Wünsche als auf Deutsches Recht würde ich mal sagen.
Gesetze hebeln AGBn aus.
Euphoria
Admiral
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Die Versionen die online verkauft werden haben aber auch andere Lizenzbestimmungen....
Eine Retail Box ohne CD/DVD oder mit selbstgebrannter ist nicht erlaubt es ist nunmal so, auch wenn es für dich nicht begreiflich ist.
Wie es bei Online erworbenen Lizenzen ist kann ich nicht sagen. Man müsste dann wahrscheinlich den Key + Quitung verschicken.
Du kannst es natürlich machen, nur ist es dann ilegal und Verstoß gegen die Lizenzbestimmungen. Im schlimmsten Falle könntest du zu einer Strafe verdonnert werden.
Eine Retail Box ohne CD/DVD oder mit selbstgebrannter ist nicht erlaubt es ist nunmal so, auch wenn es für dich nicht begreiflich ist.
Wie es bei Online erworbenen Lizenzen ist kann ich nicht sagen. Man müsste dann wahrscheinlich den Key + Quitung verschicken.
Du kannst es natürlich machen, nur ist es dann ilegal und Verstoß gegen die Lizenzbestimmungen. Im schlimmsten Falle könntest du zu einer Strafe verdonnert werden.
-=Ryo=-
Commodore
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Ändert alles nichts daran das
1. AGBn (wozu auch Lizenzbestimmungen gehören) in Deutschland nur Wirkung erlangen wenn man sie vorher zur kenntnis nehmen kann. Bei Software also eigentlich vor dem Kauf.
2. Das Gesetze höherrangig sind als irgendwelche AGBn
Zumindest hab ich das so gelernt, und jemand der mal als Oberstaatsanwalt tätig war sollte da schon eine glaubwürdige Quelle sein.
Du kannst mir aber gerne auch Quellen von Urteilen oder Gesetzen nennen die das widerlegen, will ja dazulernen.
Aber so ne kleine Erklärung wie man eine OEM Version (die ja idr. ohne Handbuch kommen und oft sogar ohne Datenträger) weiterverkaufen soll wenn man sie nur mit Handbuch und Datenträger verkaufen dürfte.
Rechtsanwalt Exner
Aus dem Urteil des BGH ist übrigens folgender Satz interessant:
Mir scheint das einige sich auf die 1. Berufung berufen (lach) und nicht auf die Finale entscheidung.
Vielleicht irre ich mich ja auch...
Ich lese da jedenfalls herraus das man die Softwarelizenz weitergeben darf ebenso das Handbuch (unterliegt ja auch dem Urheberrecht).
Wer mag kann sich das gesamte Urteil hier durchlesen:
http://www.jurpc.de/rechtspr/20000220.htm
(Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06.07.2000 – I ZR 244/97)
PS: Dies ist keine Rechtsberatung und nicht verbindlich!
1. AGBn (wozu auch Lizenzbestimmungen gehören) in Deutschland nur Wirkung erlangen wenn man sie vorher zur kenntnis nehmen kann. Bei Software also eigentlich vor dem Kauf.
2. Das Gesetze höherrangig sind als irgendwelche AGBn
Zumindest hab ich das so gelernt, und jemand der mal als Oberstaatsanwalt tätig war sollte da schon eine glaubwürdige Quelle sein.
Du kannst mir aber gerne auch Quellen von Urteilen oder Gesetzen nennen die das widerlegen, will ja dazulernen.
Aber so ne kleine Erklärung wie man eine OEM Version (die ja idr. ohne Handbuch kommen und oft sogar ohne Datenträger) weiterverkaufen soll wenn man sie nur mit Handbuch und Datenträger verkaufen dürfte.
Q: http://blog.auktion-und-recht.de/gr...gh-verkauf-von-oem-software-bei-ebay-erlaubt/Eine Befugnis des Urhebers, durch eine beschränkte Rechtseinräumung Einfluß auf den weiteren Vertrieb zu nehmen, sei dem deutschen Recht fremd. Der Urheber habe die Möglichkeiten, die Umstände des ersten Inverkehrbringens zu bestimmen. Im Interesse der Verkehrsfähigkeit der Waren sehe das Gesetz dann aber eine Erschöpfung des Verbreitungsrechts vor. Die sachliche, räumliche oder zeitliche Beschränkung der Rechtseinräumung könne die Wirkungen dieser Erschöpfung nicht verhindern, wenn das fragliche Werkstück – wie hier – mit Zustimmung des Berechtigten in den Handel gelangt sei.
Rechtsanwalt Exner
Aus dem Urteil des BGH ist übrigens folgender Satz interessant:
undDenn das Verbreitungsrecht hat sich dadurch erschöpft, daß das fragliche Werkstück zuvor mit Zustimmung der Klägerin in Verkehr gebracht worden ist (§ 69c Nr. 3 Satz 2, § 17 Abs. 2 UrhG).
Was soviel heisst wie Der Hersteller darf bestimmen wer es bekommt aber wenn der es dann hat darf er selber bestimmen wem er es gibt.Ist ein Werkstück jedoch einmal mit Zustimmung des Berechtigten im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, kann der weitere Vertrieb vom Berechtigten nicht mehr kontrolliert werden.
Mir scheint das einige sich auf die 1. Berufung berufen (lach) und nicht auf die Finale entscheidung.
Vielleicht irre ich mich ja auch...
Ich lese da jedenfalls herraus das man die Softwarelizenz weitergeben darf ebenso das Handbuch (unterliegt ja auch dem Urheberrecht).
Wer mag kann sich das gesamte Urteil hier durchlesen:
http://www.jurpc.de/rechtspr/20000220.htm
(Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06.07.2000 – I ZR 244/97)
PS: Dies ist keine Rechtsberatung und nicht verbindlich!
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