Frage bezüglich Notebookgarantie!

LaNa19

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Hi,

also ich hätte ne Frage und ich würd mich wirklich freuen,wenn Leute sich melden die es genau wissen...weil ich es halt genau wissen muss.
ALso ich möcht mir vllt nen Notebook bei Dell kaufen,allerdings kann man da die Reparatur oder was auch immer auf ein Jahr drücken ( und spart mächtig Geld).

Nun will ich gern wissen was ist,wenn irgendwas sagen wir mal nach 14 Monaten kaputt geht?? Eigentlich muss doch jeder Verkäufer ne Gewährleitung von 24 Monaten geben oder? Irgendwie peile ich da wirklich nicht durch...

Normal hat man doch immer 2 Jahre Garantie und kann für Geld sich mehr Garantie kaufen...aber das man sie und nen Jahr drücken kann ( siehe Dell)...ist mir total neu...

Wäre froh,wenn mich einer aufklären könnte-thx! Und keine Angst...ich gehöre nicht zu den Irren die bei nem Notebook anner Garantie sparen :rolleyes:
 
Die 24 Monate Gewähleistung sind gesetzlich vorgeschrieben, die kann Dell auch nicht "drücken".
Aber Gewährleistung ist nicht das gleiche wie Garantie.
Garantie hast du nur 6 Monate

Wenn Dell sich auf stur stellt, dann musst du nach z.B. 1,5 Jahren nachweisen, dass der Defekt durch ne schlechte Produktion oder Fertigungsfehler verursacht wurde, was in den meisten fällen schlicht unmöglich ist.
Wenns dann auch noch ein Verschleißartikel ist, dann hast du verloren.
Sprich die 24 Monate Gewähleistung bringen dir gar nix, wenn nach nem Jahr der Lüfter anfängt zu röhren, dann darfste bei Dell einschicken und für jeden Kleinscheiß Unsummen hinblättern.

btw: hab das in Errinnerung, dass in meiner ersten Firma mal ein Kunde ne def. Tastatur am Notebook hatte, da sollte die Reperatur ein paar Hundert Euro kosten.
So holen die sich das Geld was du jetzt sparst dann wieder rein.
Ist halt ein wenig auf Risiko spielen ;)
 
Blutschlumpf schrieb:
Die 24 Monate Gewähleistung sind gesetzlich vorgeschrieben, die kann Dell auch nicht "drücken".
Aber Gewährleistung ist nicht das gleiche wie Garantie.
Garantie hast du nur 6 Monate



Ich würd das nur nicht Garantie nennen:

§476 BGB Beweislastumkehr
Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
 
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