News Offenes WLAN: Abmahnung statt Schadensersatz

Freynhofer schrieb:
Okay, also schnell alle WLANS entschlüsseln und schon kommt man mit einer Mahnung davon :rolleyes:.

Das ist für mich nicht nachvollziehbar! Dummheit schützt vor Strafe nicht...

Dein Kommentar ist etwas fragwürdig, nicht jeder hatt Ahnung von der Hardware die ihn umgibt, sie verlassen sich auf den Techniker der es installiert und einrichtet, nur manche Techniker oder wie manche Grasanpflanzer sich nennen, ist es völlig egal, schnell rein schnell raus.:freak:
 
Tyr43l schrieb:
leider unterstützen nicht alle WiFi Geräte in meinem Haushalt WPA2, sondern nur WEP2 maximal.
Das ist leider der Grund, warum ich maximal WEP2 Verschlüsselung am Router laufen lassen kann.

Als direkt "offen" würde ich es nicht bezeichnen, nur stellt sich die Frage wie man es offizeill definieren würde.
Kurzum: reicht WEP2 um als "sicher" zu gelten?

würde wohl vor gericht akzeptiert werden denke ich, da es unzumutbar ist sich nur wegen neuer verschlüsselung neue hardware zu kaufen?
solange man die maximal sicherste die verfügbar ist wählt ist man denke ich auf der sicheren seite.
 
Sehen wir mal von dem Urlaub ab und gehen davon aus, alle würden ihr WLAN entsichern. Wenn es dann wieder zu Anklage käme, hieße es nicht, dass dieses Urteil auch in einem anderen Gericht gesprochen wird.
 
@Moep89
der Vergleich mit dem Auto hinkt ja aber auch ein bisschen. Vergleichbar wäre ja, wenn man das Auto vollgetankt (flatrate) mit laufendem Motor (offenes wlan) abstellt und dann jemand ein Verbrechen damit begeht.
Ein offenes wlan ist einfach wirklich fahrlässig!

@Pandora
Ehrlich gesagt finde ich es ziemlich mutig von solchen cafes und anderen offene wlans anzubieten. Es gibt ja schließlich auch die Möglichkeit nur mit einer gültigen email-Adresse online zu kommen. Damit kann man im nachhinein immerhin bestimmen, wer der Übeltäter war.

@Topic
ich finde das Urteil eigentlich ganz vernünftig. Wenn der Besitzer nachweißlich nicht schuld ist sollte er auch nicht voll bestraft werden, aber er war immerhin so fahrlässig es dem "Verbrecher" so einfach zu machen.
 
1. Diverse Router starten immer noch mit aktiviertem W-Lan ohne jeglichem Schutz und es wird in der Installationsanleitung behandelt. In diesem Falle kann man doch nicht wirklich erwarten das sich ne alte Oma hinsetzt google anschmeisst und erstmal herausfindet was wlan ist, das man es schützen muss und wie. Wenn der Angeklagte schlau wäre sollte er mal in seine Anleitung gucken ob das aufgeführt ist. In einer Kurzanleitung muss ein vermerk auf die "große" Anleitung sein z.b. für die Sicherheitshinweise. Sind diese nicht vorhanden könnte er theoretisch die Anklage an den Router-Hersteller weiter leiten.

@Topic: Zwar kommt der Angeklagte jetzt besser davon aber zufrieden kann man damit nicht wirklich sein. Denn schuldig ist der Angeklagte in diesem Sinne immer noch. Da der Link in der News nciht funktioniert: Klick
Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden.
Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro.
Und wenn das dick markierte der nächste Richter anders versteht dann ist es eben keine Abmahnung mehr sondern dann muss eine Unschuldige Person die Kosten übernehmen.
 
Ihr Füchse! Das kam mir ja gar nicht in den Sinn, lediglich alle Verschlüsselungen aufheben, sprich WLAN offen allen und anschießend sagen war ich nicht.
Aber wie hier bereits gesagt wurde: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. So sollte es zumindest meiner Meinung nach sein.
 
Man ist die News schlecht recherchiert.
Erstens: Als ob "ein Musiker" geklagt hat. Die Plattenfirma hat sich da natürlich eingeschaltet.
Und zweitens: Das WLAN war nicht offen, sondern es war nur das voreingestellte Standardpasswort nicht durch ein sicheres ersetzt worden. Sprich es war aus Sicht des Gerichts unzureichend geschützt!:rolleyes:
 
Zuletzt bearbeitet:
Das Urteil ist für mich nachvollziehbar, und vermutlich wäre es anders ausgefallen, wäre der Betroffene zum fraglichen Zeitpunkt nicht im Urlaub gewesen.

Unklar beibt jedoch welche Massnahmen für das Gericht nun "ausreichend" sind, um ein privates WLAN abzusichern. Generell mag wohl das setzen eines eigenen* Passwortes ausreichend sein. Das könnte man mit dem Absperren der eigenen Haustüre vergleichen. Die Qualität des Schlosses - also die Art der Verschlüsselung - ist dann ein anderes Thema.

Ob das in Einzelfällen dann trotzdem zu wenig ist, darüber sollte man auch einmal nachdenken.

___
*) editiert
 
Was hat die Sache damit zu tun ob der Typ in Urlaub war oder nicht? Es gilt die Unschuldsvermutung und nachdem ihm wohl keiner beweisen kann, dass wirklich er es war, braucht man auch kein Alibi. Ganz schön dünnes Eis, wenn der Urlaub ein Argument war.
Warum sollte man das Urteil ändern, nur weil er glücklicherweise nicht da war? Ich kann die Urheberrechte auch NICHT verletzen wenn ich daheim bin und ein offenes Wlan habe.
 
Ja, klar, Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. :rolleyes:
Also immer schön den Besteckkasten unter Verschluß halten, damit niemand ein Messer klauen kann und damit auf dem von Stadt/Gemeinde frei zugänglich gehaltenen (also ungesicherten) Marktplatz Jemanden verletzten kann.
Ich kann Moep89 nur zustimmen: Derjenige, der Straftaten begeht, gehört bestraft und nichts anderes. Soll ich meine Leiter im Garten rund um die Uhr beaufsichtigen oder mit einer Kette gegen Diebstahl schützen, weil sie jemand klauen könnte und drei Häuser weiter einen Einbruch begehen könnte? Wenn ich bloß an meine gepflasterte Einfahrt denke - jede Menge Steine, relativ leicht entfernbar. Kann man jede Menge Straftaten mit begehen. Völlig weltfremd sowas. Und die ganzen Geschäftsleute/Händler erst, die verkaufen das Zeugs sogar - alles Mittäter.

Viele Grüße
 
Hab das vorhin während der Fahrstunde im Radio gehört, dort hieß es das der Anschlußinhaber keinen Schadensersatz leisten muss, wenn jemand über sein WLAN Netz etwas illegales macht. Allerdings muss man dafür sorgen, das der Zugang verschlüsselt ist.

Also nix mit WPA aus und µTorrent an ;)
 
@Pandora: Offene Netze sind hier ja nicht generell verboten worden. Eigentlich ist es sogar ein Schutz für solche. Denn wenn über diese dann von nicht nachweisbaren 3. Illegales heruntergeladen wird war es vor diesem Urteilsspruch wohl so, dass die Betreiber des Netzes voll straffähig für Schadensersatz waren. Jetzt sind sie es nicht mehr. Wenn sie ganz auf nummer sicher gehen möchten sollten sie sicherlich verschiedene Seite blocken. Aber dennoch sieht es für mich jetzt besser für die Betreiber aus als vorher.
@Freynhofer: In welcher Welt lebst du denn? Wenn der Kläger nicht beweisen kann, dass du es warst (was bei einer offenen WLAN Verbindung schwierig ist) sollte der Angeklagte also einfach so verknackt werden? Bis du bei irgendeinem Musiklable auf der Gehaltsliste? Sollen Polizisten jetzt auch erst schießen und dann fragen? Der Unschuldgedanke ist wohl auch überflüssig für dich?

Generell finde ich das Urteil gut, aber wünschte mir doch ein wenig mehr Präzision. Wird wohl nur durch weitere Urteile des BGH kommen.
 
Jana Türlich schrieb:
Derjenige, der Straftaten begeht, gehört bestraft und nichts anderes.

Dann muss der aber auch auffindbar sein. Zwei Wege gäbe es also: Entweder ich verhindere den Zugang für Unbekannte effektiv, so dass die nur mit genug krimineller Energie den Zugang nutzen könne oder aber ich protokolliere alle Vorgänge mit, damit der tatsächliche Täter aus dem eigene Verkehr rauszufiltern ist.

Das Problem ist eben leider, dass ohne Vorkehrungen der eigentliche Täter nicht zu ermitteln ist. Wenn er das wäre, dann wäre die Sachlage wohl anders. So gebe ich also dem Täter eben Anreiz und Gelegenheit, wenn ich etwas betreibe, was ich nicht ausreichend (und in den meisten Fällen auch problemlos machbar) sichere.

Im Gegenzug ist natürlich auch der Hersteller solcher Geräte gefordert, dass wenn er es an Narren verkaufen will, es auch narrensicher zu machen.

Das heißt natürlich nicht, dass der WLAN-Betreiber nun für die Straftaten bestraft werden soll die andere machen, aber es ist durchaus sinnvoll ihn auf den Umstand aufmerksam zu machen und da ist eben die kleine Abmahnung durchaus nicht so schlecht. Auch wenn es mir lieber wäre, wenn die erste grundsätzlich kostenfrei wäre.
 
Zuletzt bearbeitet:
Freynhofer schrieb:
Okay, also schnell alle WLANS entschlüsseln und schon kommt man mit einer Mahnung davon :rolleyes:.

Das ist für mich nicht nachvollziehbar! Dummheit schützt vor Strafe nicht...

Mergenthaler schrieb:
also einfach das WLAN freigeben wenn ein Brief vom Anwalt hereinflattert und fertig ist die Kiste...

J@y-R schrieb:
Ihr Füchse! Das kam mir ja gar nicht in den Sinn, lediglich alle Verschlüsselungen aufheben, sprich WLAN offen allen und anschießend sagen war ich nicht.
Aber wie hier bereits gesagt wurde: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. So sollte es zumindest meiner Meinung nach sein.

Tja das ganze hat aber eine wichtige Kleinigkeit: das funktioniert nur ein mal da eine Abmahnung auch mit Unterlassung verbunden ist. Das heisst beim zweiten mal sind es keine 100,- € sondern ein Verstoss gegen die Unterlassungsklage.

Und dass WEP nicht ausreicht bezweifle ich - kein Richter kann vorschreiben welchen Grad der Verschlüsselung jemand verwenden muss. Und jeder der sich in ein noch so unsicheres WLAN einhackt der macht sich strafbar. Somit ist meine Haftung als "Störer" nicht mehr gegeben, da ich keinen freien Zugang ohne Hürden gewährleiste.
 
Tatsache ist, dass der Zugang zum WLAN-Router nicht ausreichend gesichert war; im Urlaub ja oder nein, spielt keine Rolle.
 
Was die Frage der Definition von "ausreichend gesichert" angeht.
Laut Urteil bzw Begründung:
Dem privaten Betreiber eines WLAN-Netzes kann jedoch nicht zugemutet werden, ihre Netzwerksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anzupassen und dafür entsprechende finanzielle Mittel aufzuwenden. Ihre Prüfpflicht bezieht sich daher auf die Einhaltung der im Zeitpunkt der Installation des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen.
Sprich, wenn zu dem Zeitpunkt als der Router aufgestellt und eingerichtet wurde WEP up to date war, genügt das.
 
Zuletzt bearbeitet:
@lufkin,

Ausreichend gesichert heisst für mich, die Werkseinstellung des WLAN-Routers abändern: z. B. neuer Anmeldename, neues Kennwort und WPA-Einstellung.
 
@HappyMutant
Ich verstehe das zwar, allerdings wöge für mich die Beschneidung meiner Freiheit schwerer, als die Ermittlung der Täter. Sofern nichts illegales damit angestellt wird, ist ein offenes W-Lan ja eine feine Sache. Dass so mancher diese Möglichkeiten missbraucht, ist ein dummer Nebeneffekt. Ich finde aber, dass man diesem mit anderen Möglichkeiten begegnen sollte, als ein offenes W-Lan mehr oder weniger zu verbieten.
 
HappyMutant schrieb:
Entweder ich verhindere den Zugang für Unbekannte effektiv, so dass die nur mit genug krimineller Energie den Zugang nutzen könne oder...
Ist wieder die Frage: Was ist effektiv ? Muss ich ein Gerät das einen veralteten Standard besitzt durch ein neues Austauschen? Das lässt sich gerne auf Türschlösser oder Autos (z.b. ohne ABS) ausweiten (Die CB´ler suchen ja gerne Vergleiche ^^)
Und falls es wirklich so war das es gesichert war nur dass das Standardpasswort noch gesetzt war benötigt man schon genug kriminelle Energie alle Standardpasswörter aus zu testen um sich Zugang zu einem gesperrten W-Lan zu verschaffen.

Im Falle einer Fritz.Box wird protokolliert wer sich wann in das W-Lan einwählt und wann er es wieder verlässt samt Mac-Adresse. Allerdings kann man damit ja keine Person ausfindig machen und ich wüsste auch nicht wie man protokollieren soll wer sich da anmeldet (Sprich Name und Adresse)

@kontra: Du bist aber auch jemand der sich mit so was auskennt und das kann man nicht von jedem Benutzer verlangen. Sonst würde ja auch jeder angeklagt werden der unwissentlich einen Bot auf dem Pc laufen hat. Und falls ein Standardpasswort bedeutet es ist unsicher sollte dies auch in der Bedienungsanleitung so drinnen stehen (Was man doch für Zeugs in der Schule wissen musste ...)
 
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Leider werden aus der Pressemeldung - das Urteil selbst ist noch nicht veröffentlicht - falsche Schlüsse gezogen.

Als Anschlussinhaber ist man nach wie vor verantwortlich für seinen Internetzugang und sein WLAN. Dieser Verantwortung kann man sich nicht entziehen, wenn man das WLAN für jedermann zugänglich macht.

Man kann weiterhin auf Unterlassung und Zahlung der Abmahnkosten in Anspruch genommen werden, auch wenn man die Urheberrechtsverletzung nicht selbst begangen hat (sog. Störerhaftung). Dies sieht auch der BGH nicht anders.

Die Deckelung der Abmahnkosten auf 100 Euro nach § 97a Abs. 2 UrhG greift nur unter engen Voraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssen:

1. erstmalige Abmahnung (durch denselben Rechteinhaber),
2. in einem einfach gelagerten Fall,
3. nur unerhebliche Rechtsverletzung,
4. außerhalb des geschäftlichen Verkehrs.

In dem genannten Fall hat der BGH nur den Schadensersatzanspruch (wohl fiktive Lizenzkosten) aberkannt, aber nur, weil der beklagte Anschlussinhaber zum Zeitpunkt des Rechtsverstoßes nachweislich im Urlaub war und für das Gericht feststand, dass er nicht als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommt.

Im Normalfall würde das Gericht zunächst von der Täterschaft des Anschlussinhabers ausgehen und es läge an ihm, das zu widerlegen.
 
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