Dem Schutz der Versichertengemeinschaft dürfen aber keine Patienten zum Opfer fallen, denen Cannabis helfen würde. Und das ist aktuell der Fall.
Ob Cannabis helfen würde muss nun mal in jedem Einzelfall geprüft werden. Der Gesetzgeber hat hier folgende Fristen gesetzt:
3 Tage für Palliativpatienten
3 Wochen ohne Vorlage beim MDK und 5 Wochen bei Vorlage beim MDK.
Gemäß § 31 SGB V muss eine Genehmigung der Krankenkasse erfolgen, siehe:
Die Leistung bedarf bei der ersten Verordnung für eine Versicherte oder einen Versicherten der nur in begründeten Ausnahmefällen abzulehnenden Genehmigung der Krankenkasse, die vor Beginn der Leistung zu erteilen ist.
Nun kann man leider nicht wie bei in Deutschland zugelassenen Arzneimitteln einfach Diagnosen festlegen wofür Cannabis verordnet werden darf. Das liegt daran das Cannabis nur als aller letzte Möglichkeit der Therapie in Betracht gezogen werden soll (siehe Absatz 1 von § 31 SGB).
Im Gegensatz zu Cannabis werden sie bei entsprechender Diagnose verschrieben. Die von dir erwähnten hohen Hürden sind nicht vorhanden.
Das ist einfach falsch. Hast du dich mal mit den Zulassungsverfahren von Arzneimitteln in Deutschland beschäftigt? Hier mal ein Link für dich:
http://www.bfarm.de/DE/Arzneimittel/zul/zulassungsverfahren/_node.html
Danach entscheidet der Gemeinsame Bundesausschuss noch ob das Arzneimittel zu Lastend der GKV verordnet werden können.
Diese Zulassungsverfahren benötigen unter Umständen mehrere Jahre. Hier mal ein Link:
https://www.g-ba.de/institution/themenschwerpunkte/arzneimittel/gesetz/
Die Hürde für Arzneimittelhersteller bis zu dem Punkt, dass es vom Arzt bei der zugelassenen Diagnose verordnet werden kann ist also ziemlich hoch.
Das erkennt man unter anderem auch daran wie groß die Hürde für Arzneimittel ist die hier in Deutschland verkehrsfähig sind aber nicht für die Indikation zugelassen wurden. Das BSG hat für solche Fälle nämlich folgende Kriterien festgelegt:
Es muss sich um die Behandlung einer schwerwiegenden Erkrankung handeln, für die
keine andere Behandlung verfügbar ist und
auf Grund der Datenlage die begründete Aussicht auf einen Behandlungserfolg besteht.
Das hat auch einen einfachen Grund. Die Versichertengemeinschaft soll keine Kosten für Behandlungen oder Therapien zahlen deren Erfolgsaussichten überhaupt nicht absehbar sind. Daher spricht das BSG auch von "auf Grund der Datenlage die begründete Aussicht auf einen Behandlungserfolg besteht".
Der Grund warum das Arzneimittel in Deutschland für eine Indikation nicht zugelassen wurde liegt daran, dass die zur Verfügung stehenden Studien nicht qualitativ hoch genug sind, in arbeit oder noch gar nicht gibt.
Es gibt auch Fälle von Arzneimitteln die in den USA im Eilverfahren zugelassen wurden aber sich in den folgenden Jahren als völlig ungeeignet entpuppten. Daher sind Langzeitstudien auch so wichtig, auch um die Patienten zu schützen die sich unvorhersehbaren Nebenwirkungen ausgesetzt sehen.
Und da scheint Cannabis wohl auch noch nicht besonders sicher zu sein, zumindest spricht der G-BA von "schwerwiegenden Nebenwirkungen" in placebokontrollierten Studien.
https://www.g-ba.de/downloads/17-98-4167/2016-09-16-PA-AfG-SN-G-BA-BtMG-Gesetzentwurf.pdf