@Shar
So sicherlich wegen § 358 Abs. 2 BGB nicht richtig. Wenn hier ein Verbraucherdarlehensvertrag im Sinne des § 491 BGB vorliegt.
Verbraucherdarlehensvertrag ist danach ein entgeltlicher (!) Darlehensvertrag zwischen einem Unternehmer, dem Darlehensgeber, und einem Verbraucher, dem Darlehensnehmer.
Fraglich ist in solchen Fällen alleinig das Vorliegen eines entgeltlichen Darlehens.
Zum Entgelt gehört nicht nur der Zins, sondern auch bestimmte Gebühren. Ob das hier gegeben ist, lässt sich so nicht beurteilen.
Aber pauschal zu sagen, es wäre beim Widerruf nur der Darlehensvertrag und nicht der Kaufvertrag erfasst, ist nicht richtig.
Besonders interessant wird es, wenn ein entgeltlicher Darlehensvertrag nicht vorliegt, aber die AGB des Händlers ein Widerrufsrecht für das Darlehen freiwillig einräumen und entweder auf die Rechtsfolgen bei einem verbundenem Vertrag hinweisen oder nicht. Dort wäre die interessante Frage, ob ein Widerruf des Darlehensvertrages auch den Kaufvertrag erfasst. Andernfalls wäre es in der Tat so, dass das der Kaufpreis im Zweifel sofort zu zahlen wäre.
So sicherlich wegen § 358 Abs. 2 BGB nicht richtig. Wenn hier ein Verbraucherdarlehensvertrag im Sinne des § 491 BGB vorliegt.
Verbraucherdarlehensvertrag ist danach ein entgeltlicher (!) Darlehensvertrag zwischen einem Unternehmer, dem Darlehensgeber, und einem Verbraucher, dem Darlehensnehmer.
Fraglich ist in solchen Fällen alleinig das Vorliegen eines entgeltlichen Darlehens.
Zum Entgelt gehört nicht nur der Zins, sondern auch bestimmte Gebühren. Ob das hier gegeben ist, lässt sich so nicht beurteilen.
Aber pauschal zu sagen, es wäre beim Widerruf nur der Darlehensvertrag und nicht der Kaufvertrag erfasst, ist nicht richtig.
Besonders interessant wird es, wenn ein entgeltlicher Darlehensvertrag nicht vorliegt, aber die AGB des Händlers ein Widerrufsrecht für das Darlehen freiwillig einräumen und entweder auf die Rechtsfolgen bei einem verbundenem Vertrag hinweisen oder nicht. Dort wäre die interessante Frage, ob ein Widerruf des Darlehensvertrages auch den Kaufvertrag erfasst. Andernfalls wäre es in der Tat so, dass das der Kaufpreis im Zweifel sofort zu zahlen wäre.