Frage zu: Beschränkte Geschäftsfähigkeit

Dimi3

Lt. Commander
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1.240
Hallo liebe CB'ler,:)

morgen steht eine Klausur an, und eine Frage bekomm ich einfach so, auf die Schnelle,
nicht gelöst.:rolleyes:

Minderjährige, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, haben das Recht, ohne die gesetzl.
Vertreter, mit der Vorlage eines Arbeitsvertrages (dem die gesetzl. Vertreter zugestimmt
haben) ein Girokonto zu eröffnen, um die Vergütung darauf zu deponieren.
- Das ist soweit Fakt...

Meine Frage ist nun, ob ein Minderjähriger mit einem bei den gesetzl. Vertretern Zustimmung
gefundenen Arbeitsvertrag das Recht hat, durch Vorlage eines Solchen, einen Mietvertrag
einzugehen, um seine Arbeit weiter verrichten zu können - ohne, dass die gesetzl. Vertreter
davon wissen.

Danke für eure Hilfe im vorraus...^^ bitte gibt mir nach Möglichkeit eine gesetl. Bezug.

MfG

Dimi3
 
Nach § 113 BGB Abs. (1) dürfte ein Mietvertrag durch einen beschränkt Geschäftsfähigen, der diesen zwingend zur Ausübung seines vom gesetzlichen Vertreter genehmigten Arbeitsverhältnisses benötigt, rechtlich wirksam sein.
Die Frage ist allerdings, ob dies auch der Vermieter so akzeptiert - ähnlich wie viele Banken in solchen Fällen trotz rechtlicher Möglichkeit kein Giro ohne Ermächtigung des gesetzl. Vertreters eröffnen.
 
@ Undertaker 1

Lob und Anerkennung! - danke für deine Hilfe :)

Edit: für Ausbildungsverhältnisse gilt sowas nicht?
 
Wenn die Eltern dem Arbeits-/Ausbildungsvertrag zugestimmt haben, dürfen Minderjährige wirksam einen Mietvertrag abschließen, sofern es die Ausbildung/Arbeit erfordert.
In diesem Fall gilt der Mietvertrag nicht als schwebend unwirksam.

Eine gesetzliche Fundstelle kann ich dir jetzt gerade nicht nennen (bin im Büro und zu faul das BGB zu wälzen oder einen Kommentar), aber ich hatte dieses Thema mal in der Vorlesung BGB AT. Am besten ein paar Zeilen im Palandt lesen.

Edit: Undertaker 1 war schneller.
 
Zuletzt bearbeitet:
Also gilt Selbiges, definitiv, auch für ein Ausbildungsverhältnis?
 
"Ermächtigt der gesetzliche Vertreter einen Minderjährigen zur Arbeitsaufnahme an einem entfernt liegenden Ort und zur freien Verfügung über sein Arbeitseinkommen, ist der Minderjährige auch zum selbständigen Abschluß eines Mietvertrages über eine am Arbeitsort liegende Wohnung berechtigt, die nach Mietpreis, Größe und Ausstattung in einem vertretbaren Verhältnis zu seinem Arbeitseinkommen und seinem Wohnbedarf steht."

Leitsatz des LG Mannhein, Urteil vom 16.04.1969, 5 S 103/68.



Viel Spaß bei der Klausur! ;)


EDITH!!!!!

Berufsausbildungsverhältnisse fallen nicht unter §113 BGB, da hier der Ausbildungszweck überwiegt, Palandt, §113, Rn. 2.

Also dürfte der Vertrag schwebend unwirksam sein.
 
Ermächtigt der gesetzliche Vertreter einen Minderjährigen zur Arbeitsaufnahme...

beinhaltet dieser Begriff nun auch eine schulische Ausbildung?

Edit: also nein :)

Dann ein recht herzliches Dankeschön @stw500, t-kay187, Undertaker 1.
 
@ Dimi3:

Ja.
Du studierst wahrscheinlich ebenfalls Jura? Dann denke ich, dass du das Skript AS BGB AT zu Hause hast. Ich meine, dass dieser Fall dort behandelt wurde.

@stw500:

Das hört sich für mich eher nach einem Arbeitsvertrag an.
 
Zuletzt bearbeitet:
Nene ich studiere nicht, ich bin Azubi :evillol:
deshalb der Grund, dass ich euch um Rat bitte.

Edit: nochmals Merci an alle :p
 
t-kay187 schrieb:
@stw500:

Das hört sich für mich eher nach einem Arbeitsvertrag an.

Der TE hat oben "Arbeitsvertrag" geschrieben, das von mir zitierte Urteil ist daher einschlägig und unter den dortigen Voraussetzungen dürfte der Vertrag wirksam sein.

Seine nachgestellte Frage, ob dies auch für Ausbildungsverhältnisse gilt, ist mit "Nein" zu beantworten, da hier §113 BGB nicht anwendbar ist.
Ergänzung ()

Dimi3 schrieb:
Dann ein recht herzliches Dankeschön @stw500, t-kay187, Undertaker 1.

Gerne, immer bei der Klausur beachten, JEDES Wort zählt...:)
 
Total verquerter Gedanke.
Ich gebe dir später eine Antwort.
Als Mann ist Multitasking nicht möglich.
EStG und BGB und div. andere Gesetze gleichzeitig zu nutzen ist nicht möglich.
 
Zuletzt bearbeitet:
Hm, also mein Palandt (2010) sagt nix zu analog, sondern nur, dass §113 BGB nicht anwendbar sei, vorrangig sei das Berufsbildungsgesetz. Mindermeinungen werden im Palandt ja (leider?) selten genannt. Ich finde es aber gefährlich, in einer Klausur eine analoge Anwendung zu vertreten. Zwar mag eine vergleichbare Interessenlage bestehen, allerdings dürfte die versehentliche Regelungslücke nicht vorliegen, da das BBiG nach dem BGB erstellt wurde und schon eine Weile besteht. Der Gesetzgeber hätte daher - zumindest theoretisch - nachbessern können.

In der Praxis sieht es aber natürlich oft so aus, dass sich der Gesetzgeber auf den Analogien der Rechtsprechung ausruht, anstatt nachzubessern.

Im Zweifel in einer Klausur schauen, welche Variante sich besser als Lösung anbietet und dann entsprechend argumentieren. Punkte gibt es für die Abwägung...
 
@stw500:

Die Meinung habe ich mal gelesen, verwerfen wir das.
Ist genau wie ein Bezug auf Frister. :D
Außerdem habe ich gerde nebenbei was zum Thema "Teilwertabschreibung" gelesen und war geistig nicht ganz auf der Höhe.

Ich denke nicht, dass seine Klausur nach Punkten bewertet wird -> Azubi.
 
Was konkret sagt denn nun eigentlich das BBiG dazu?... habt ihr das was passendes, was euch gerade einfällt?
 
Es sagt dazu gar nichts, folglich gelten die "normalen" Regeln des BGB, mit Ausnahme des §113, so dass das Geschäft schwebend unwirksam sein dürfte, es wird erst nach Genehmigung der Sorgeberechtigten wirksam.
 
verstanden! :)

Somit wären dann alle Klarheiten beseitigt:lol:

Nein, im Ernst - was würde ich nur ohne euch tun - Danke nochmals!
 
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