News BGH stärkt Verbraucherschutz auch bei eBay

Michael

Re-aktions-Pinguin
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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat heute eine Klage eines in Revision gegangenen professionellen Händlers abgewiesen, der die Abnahme und Zahlung seiner versteigerten Ware erzwingen wollte. In einer entsprechenden Aussendung hieß es, dass diese Klage bereits in den Vorinstanzen erfolglos gewesen sei.

Zur News: BGH stärkt Verbraucherschutz auch bei eBay
 
Juhuu, alle Macht den Spaßbietern.

Mal sehen welchen Ferrari ich heute kaufe, ... ääh halt, nur ersteigere, bezahlen muss ich ja eh nichts!
 
so ein müll. da kann man am ende sein zeugs 100 mal versteigert haben und es jedesmal zurückbekommen. wirklich profitieren tut davon nur ebay. die kassieren ihre gebühr.
 
also zumindest bei OneTwoSold kann man dann die Gebühr wieder rückrechnen lassen
 
wirklich profitieren tut davon nur ebay. die kassieren ihre gebühr.

Das stimmt nicht so ganz. Ein Gutschrift der Verkaufsprovision bekommt man in dem Fall immer.

Im übrigen ist das Urteil gegenüber gewerblichen Verkäufern völlig korrekt.
Spassbieter gab es schon vorher. Und wer Ware ohne Zahlungseingang verschickt, ist selber Schuld. Zudem könnte ich ja auch bei jedem x-beliebigem Versandhaus "Spasskaufen" und die Ware dann wieder zurückschicken. Insofern sehe ich da keine Benachteiligung gewerblicher Verkäufer, höchstens eine Gleichstellung.
 
@hal9000: Das Urteil betrifft Dich ja nur, wenn Du als Händler auftrittst. Ein Rückgaberecht ist in diesem Fall sehr fair dem Kunsumenten gegenüber, sicher aber auch eine Belastung für alle Händler.
 
bei den gewerblichen abietern und versandhäusern ist (und sollte auch) mit sicherhiet das spaßbieten mit in der kalkulation. bei mir als privaten anbieter so leider (noch) nicht. wenn ich meine gebühr ohne großen aufwand und in kurzer zeit wieder zurückbekomme, ist das in ordnung und ich lasse mich gerne korrigieren .
 
ToXiD schrieb:
Und wer Ware ohne Zahlungseingang verschickt, ist selber Schuld.

Ich bestelle fast ausschließlich per Nachnahme, immer aber bei gebrauchten Sachen.
Als Verkäufer muss man sich doch nicht veräppeln lassen, auch nicht als gewerblicher.

Es gibt bei eBay die Möglichkeit sein Gebot zurückzuziehen. Wer sich also vertippt, hat nichts zu befürchten. Wer jedoch meint er muss 40.000€ bieten ohne 2 Mücken in der Tasche zu haben, soll sehen wie er das ausbadet. Der Käufer ist wohl mehr als nur selbst Schuld, sofern er nicht irgendwie versucht hat vor Auktionsende das ganze noch rückgängig zu machen.

Ein paar Härtefälle als Ausnahme, wo jemand binnen 2 Stunden all sein Vermögen verloren hat, und kaufen wollte, aber nicht mehr kann, klar. Aber nur aus Jux und Dollerei auf alles bieten was teuer ist sollte bestraft werden.


hal9000 schrieb:
bei den gewerblichen abietern und versandhäusern ist (und sollte auch) mit sicherhiet das spaßbieten mit in der kalkulation. bei mir als privaten anbieter so leider (noch) nicht. wenn ich meine gebühr ohne großen aufwand und in kurzer zeit wieder zurückbekomme, ist das in ordnung und ich lasse mich gerne korrigieren .

Bei der nächsten eBay-Rechnung wird der Betrag einfach nicht abgebucht, besser gesagt storniert.

Ohne Aufwand nicht gerade, um diese Gebühren zurück zu erhalten, musst du dich an gewisse Fristen und Bedingungen halten. Auch nicht weiter tragisch, du musst einfach 1 mal in der Woche eine Mail schreiben und etwas am Ball bleiben.
 
Das gilt nicht für Privatpersonen, von daher sehe ich das positiv.

!!!
Außerdem muss hier mal der Hintergrund genannt werden:

Der Artikel wurde als echtes Goldarmand mit Diamanten angeboten, aber in Wirklichkeit wurde ein billiges vergoldetes Industriearmband mit Industrie-Diamanten verkauft. Das ist schon eigentlich ein Betrug!!!

!!!

Netter Beitrag - und so schön "künstlerisch" aufgemacht mit den verirrten Satzendzeichen... :rolleyes:

Guckst du hier ->
http://learn.to/cool.down
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator: (Multiple Satzendzeichen)
Und wie sieht das mit Software, Musik und Filmen aus?
Da kann man ja einfach sich die gewünschte CD nach Hause liefern lassen und nach dem Kopieren wieder zurückschicken und sein Geld zurückverlangen.
Noch eine Möglichkeit mehr für Leute kostenlos einen CD Key zu bekommen (neben MediaMarkt & Co.). :rolleyes:
 
Zuletzt bearbeitet:
Muscular Beaver schrieb:
Und wie sieht das mit Software, Musik und Filmen aus?
Da kann man ja einfach sich die gewünschte CD nach Hause liefern lassen und nach dem Kopieren wieder zurückschicken und sein Geld zurückverlangen.
Noch eine Möglichkeit mehr für Leute kostenlos einen CD Key zu bekommen (neben MediaMarkt & Co.). :rolleyes:

Das wäre illegal :)

Außerdem muss Software nicht zurückgenommen werden wenn die OVP geöffnet wurde.
 
value schrieb:
Bei der nächsten eBay-Rechnung wird der Betrag einfach nicht abgebucht, besser gesagt storniert.

Ohne Aufwand nicht gerade, um diese Gebühren zurück zu erhalten, musst du dich an gewisse Fristen und Bedingungen halten. Auch nicht weiter tragisch, du musst einfach 1 mal in der Woche eine Mail schreiben und etwas am Ball bleiben.

Die Abbuchung zu stornieren ist mit das schlechteste was man machen kann, weil dann enstehen ebay, oder anderen die Lastschriftverfahren anwenden Gebühren, die laut den AGB dann wieder an dich fallen, und das ist nicht zu wenig! ebay kontaktieren, die helfen da eher weiter als wenn man meint alles besser zu wissen.
 
Ein Urteil, das zu begrüßen ist. Warum sollen Verbraucher, die bei eBay etwas von einem Unternehmer kaufen schlechter gestellt werden als solche, die das im Laden oder bei anderen professionellen Internetverkäufern tun?

Für Privatkäufe/-verkäufe gilt es ja nicht. Die Entscheidung ist konsequent richtig. Nur bei der Definition der "Versteigerung" kann man sich streiten. Der BGH sieht Verkäufe über eBay nicht als Versteigerung, sondern als Verkauf zum höchsten Angebot...

Und Spaßbieter haben eh den Nachteil, daß sie evtl. Schäden oder Aufwendungen ersetzen müssen... ist natürlich eine Frage der Beweisbarkeit.
 
Seiby schrieb:
Die Abbuchung zu stornieren ist mit das schlechteste was man machen kann, weil dann enstehen ebay, oder anderen die Lastschriftverfahren anwenden Gebühren, die laut den AGB dann wieder an dich fallen, und das ist nicht zu wenig! ebay kontaktieren, die helfen da eher weiter als wenn man meint alles besser zu wissen.

Die Stornierung findet bei der Buchung statt, also bevor Geld transferiert wird ;)
Es entstehen keine Kosten. Nur kann eBay ja die erstatteten Kosten nicht einfach nicht aufführen, sondern muss sie in der Abrechnung buchen, und auch gleich wieder gutschreiben.

Niemand entstehem dadurch Kosten, eBay lässt sich mit der Abbuchung bei Lastschriftverfahren immer viel Zeit. Ich zahle oft Gebühren von vor 2 Monaten.

blutrichter schrieb:
Ein Urteil, das zu begrüßen ist. Warum sollen Verbraucher, die bei eBay etwas von einem Unternehmer kaufen schlechter gestellt werden als solche, die das im Laden oder bei anderen professionellen Internetverkäufern tun?

Weil dem Verkäufer durch ihr Verhalten mehr Kosten entstehen, als wenn ein Kunde was im Laden kauft, und wieder zurück bringt.
 
Zuletzt bearbeitet:
Tja, Pech... außerdem glaube ich nicht, daß die insgesamt höhere Kosten haben. Sei es drum, das Urteil ist konsequent und richtig in meinen Augen. Nur weil dem Händler evtl. höhere Kosten entstehen, heißt das noch lange nicht, daß dort der Verbraucherschutz gelockert werden müßte.
 
hal9000 schrieb:
bei den gewerblichen abietern und versandhäusern ist (und sollte auch) mit sicherhiet das spaßbieten mit in der kalkulation. bei mir als privaten anbieter so leider (noch) nicht.
Grade gestern als ich mein Graka bei eBay einstellen wollte kam das in den Nachrichten - zum Glück mit dem Schlusssatz, dass es nicht für Privatpersonen gilt.

Das wäre wirklich dämlich. Da kauft dann ein Ocer meine Graka - oder auch sonst irgendeine Hardware - und wenn sich das Ding nicht genug übertakten lässt krieg ich das Teil zurück. Danke! ;)
 
Wenn er die Karte OCled, dann sieht das der Verkäufer in der Regel auch. Die Karte muß ja sowieso verpackt sein, wenn Du sie zurückgibst, bzw unbeschädigt. Wenn der Käufer behauptet, die Karte sei kaputt gewesen, geht es nicht um Widerruf o.ä., sondern um Mängelgewährleistung.
 
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