Man wirft uns nun vor, dass die News über das Gerät ein "Anbieten" als eine der Benutzungshandlungen darstellt, die nach § 11(1) Gebrauchsmustergesetz allein mit Zustimmung des Gebrauchsmusterinhabers erfolgen darf.
In einem ersten Schreiben haben wir den Anwälten mitgeteilt, dass wir uns in diesem Fall auf das Recht auf freie Berichterstattung (Pressefreiheit) berufen und eindeutig klar gestellt, das wir keine Gegenstände irgendwelcher Art verkaufen, anbieten, einführen, geschweige denn ein Interesse daran hätten, sondern lediglich Berichterstattung über neue Produkte ausüben.
Dies wird von der Gegenseite jedoch nicht anerkannt und als nicht ausreichend angesehen. Dabei geht man sogar so weit, dass man unsere Berichterstattung als eine "Werbung von dritter Seite für schutzrechtsverletzende Gegenstände" und somit als "Marktstörung bzw. -behinderung" ansieht.