Geld zurück verlangen

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itzev_45

Gast
Hallo,

Ich habe mir vor 4 Monaten eine Grafikkarte bei einem Onlineshop gekauft. Das Problem ist dass diese, naja, defekt ist. Ständige Abstürze, Fehlermeldungen und was weiß ich. Mit meiner alten Grafikkarte läuft alles prima. Ich war sogar bei einem PC-Laden und die meinte es liegt an der GPU

Sie war schon mal vor 2 Monaten in der Reparatur und dann ging es erstmal, vor zwei Wochen traten aber wieder die Probleme auf….


Am Telefon sagten die zu mir:

Sobald du die Grafikkarte versendet hast schicken wir dir sofort einen Ersatz zu.

Dann bekomme ich eine Mail in der steht dass sie nochmal in die Reparatur geschickt wird.

Ich habe denen gesagt dass es wahrscheinlich nichts bringen wird weil sie ja schonmal in der Reparatur war und dies nichts geholfen hat. Die meinten dann ja tut uns leid Msi will das aber bla bla bla.


Jetzt frage ich mich nur eine Sache:

Wenn das Teil nach der zweiten Reparatur immer noch defekt sein wird, kann ich mein Geld zurück verlangen, oder?

Ich sehe dass nämlich nicht ein dass ich bei jeder Reparatur 3 Wochen warten muss obwohl die mir einen direkten Ersatz zugesprochen haben und ich einen Preis bezahlt habe der 300€ über der UVP lag.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Die Händler haben zweimal die Möglichkeit der nacherfüllung, danach kannst du zurück treten
 
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Das ist aber extrem unattraktiv, da gegenseitige gezogene Nutzungen herausgegeben werden müssen.

Ich würde immer auf Nacherfüllung => Neuware bestehen. Viel attraktiver.
 
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Wie immer gilt die Unterscheidung von Garantie und Gewährleistung. Wenn die Karte schon vorher defekt war, würde ich zum Händler gehen und von meiner Gewährleistung gebrauch machen und mich NICHT mit dem Umwälzen auf die Garantie des Herstellers zufrieden geben.

Aber nun ist es eh zu spät. Das hättest du vorher dem Händler klar machen sollen.
 
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Wieso zu spät? Die Rechte des Käufers werden dadurch ja nicht beschränkt. Der Händler hat innerhalb der ersten 6 bzw. mittlerweile 12 Monate die Pflicht, den Mangel zu beseitigen. Schlägt das zwei Mal fehl, dann steht dir der Rücktritt oder ein Nachlass zu. Ob der Händler dabei an einen Servicepartner seiner Wahl geht oder direkt Ersatz leistet, liegt bei solchen Waren erst mal in seiner Hand. Entscheidend ist, ob die Mängelbeseitigung gelingt oder nicht.
 
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Skeidinho schrieb:
Wie immer gilt die Unterscheidung von Garantie und Gewährleistung. Wenn die Karte schon vorher defekt war, würde ich zum Händler gehen und von meiner Gewährleistung gebrauch machen und mich NICHT mit dem Umwälzen auf die Garantie des Herstellers zufrieden geben.

Aber nun ist es eh zu spät. Das hättest du vorher dem Händler klar machen sollen.
Die Probleme mit der GPU traten erst mehrere Wochen nach der Nutzung auf.
 
itzev357 schrieb:
Aber auch wenn Sie von Werk aus defekt ist? Ich hatte ein ähnliches Problem mit einem E-Scooter und habe den vollen Betrag erstattet bekommen…

Ja, du hast sie ja wohl ein paar Wochen/Monate genutzt.

Der Verkäufer kann natürlich mehr leisten als er müsste, aber du hast kein Anrecht darauf.
 
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Skeidinho schrieb:
…der Käufer darf entscheiden ob er reparieren lassen will, oder direkt mangelfreien Ersatz bekommt.

[…] Gesetzeslage eindeutig […]

Wie ist denn die Rechtsnorm? Mir ist das so nicht geläufig. Ich ging davon aus, dass man (zweimal) Frist zur Nachbesserung gewähren muss, bevor man auf Ersatz durch Neuware bestehen kann.
 
Skeidinho schrieb:
BGB Paragraph 439

Wobei hier auch verhältnismäßigkeit eine Rolle spielt. Ist die neu beschaffung unwirtschaftlich kann dies abgelehnt werden zugunsten der Reparatur.
 
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Im Zweifel lassen die meisten Händler lieber bei einem Servicepartner reparieren, als nach einem direkten Austausch gegen Neuware auf einer refurbishten oder möglicherweise sogar irreparabler Ware sitzen zu bleiben. Das wird pauschal auch gerne gemacht, um ein Verschulden seitens des Anwenders untersuchen zu können - was die Händler selbst oft nicht leisten können.

Im Rahmen der Verhältnismäßigkeit wird dem Händler da gesetzlich offenbar auch etwas Spielraum gelassen. Das aber auch nur in dem Rahmen, in dem eine Nacherfüllung am Ende auch tatsächlich gelingt.

Wenn sich der Händler absolut quer stellen sollte, dann würde ich per Einschreiben eine Frist von 2-3 Wochen (das scheint die übliche Richtlinie zu sein) setzen und ihn zur Mängelbeseitigung auffordern. Oder, falls schon zwei mal fehlgeschlagen, dann auf Widerruf pochen. Innerhalb der ersten 6 Monate bzw. (ab 2022) 12 Monate hat der Händler eigentlich keine Chance, sich mit der Beweislast oder Ähnlichem rauszuwinden. So lange kein eindeutiges Verschulden durch den Verbraucher erkennbar ist, hat erst mal der Händler zu liefern, nicht der Verbraucher.

So jedenfalls mein Kenntnisstand.
 
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Die Verhältnismäßigkeitshürde ist hoch und soll eher sowas wie PKW abdecken.

Und ja, wenn er will, kann er die defekte Karte nach dem Tausch an seinen Servicepartner einschicken. Oder an seine Oma. Ist mir doch als Kunde völlig egal. Hauptsache er tauscht vorher die mangelhaft gelieferte Sache aus und bringt endlich das Gleichgewicht in Ordnung: Mein gutes Geld gegen eine mangelfreie Sache.


Nicht immer vom Verkäufer verarschen lassen.

@Der Kabelbinder

Widerruf gibt's nicht. Warum Rücktritt unattraktiv ist, habe ich oben genannt.
 
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@Der Kabelbinder

Ja, ganz genau.

Was das in der Praxis bedeutet, kann man gut im Dieselskandal sehen: Obwohl VW der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung für Schuldig befunden wurde, gibt es viele Kunden, die nichts oder kaum etwas für ihr Fahrzeug erhalten haben.

@Abe81

In der Praxis wird man als Verbraucher immer dann, wenn Neuware (= mangelfreie Sache, sofern nicht anders vereinbart) spannend erscheint, genau diese in der ersten Meldung an den Verkäufer fordern.
Wer will sich denn bei üblichen Waren den Stress mit Reparatur etc. geben? Und dann erkläre mal dem Verkäufer, dass du während der Reparaturzeit einen Ausgleich haben willst...
 
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