Gesetzliches Widerrufsrecht für Downloads kommt

Michael Schäfer
149 Kommentare

Was für andere Güter beim Online-Kauf schon lange gilt, wird ab dem 13. Juni dieses Jahres für digitale Inhalte ebenfalls gelten: Ab diesem Zeitpunkt profitieren auch Downloads vom 14-tägigen Rückgaberecht bei Online-Käufen.

Durch eine Ausnahmeregelung im Fernabsatzgesetz (§ 312d BGB) waren digitale Inhalte bisher von der für physische Güter geltenden Widerrufsregelung ausgenommen. Eine am 13. Juni in Kraft tretende Veränderung erlaubt es zukünftig aber, digitale Inhalte wie E-Books, Musikstücke, Videodateien oder Software innerhalb von 14 Tagen ebenfalls wieder zurückzugeben.

Amazon bietet im Bereich der E-Books bereits seit längerem die Möglichkeit, digitale Bücher innerhalb von sieben Tagen zurückgeben zu können. Während Kunden diese Neuerung seinerzeit begrüßten, stieß diese bei Autoren auf große Ablehnung. Über eine Petition wurde Amazon aufgefordert, die bestehende Regelung wieder zu ändern. Die australische Autorin Karlene Bakemore-Mowle sah die Gefahr, dass Amazon in Zukunft nur noch als „Leihbücherei“ missbraucht werden würde. Ihrer Meinung nach war es zudem nicht abwegig, dass einige Nutzer vor der Rückgabe den Kopierschutz des Buches entfernen würden und somit eine Kopie zurückbehalten können. Dadurch würde sie und viele andere Autoren um die Verkaufsprovision gebracht.

Andere E-Book-Stores schlossen die Rückgabe von E-Books sogar ausdrücklich in ihren AGB aus, oftmals mit der Begründung, dass digitale Bücher aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet seien – womit das Widerrufsrecht keine Anwendung finden würde.

Mit dem Inkrafttreten des neuen Verbrauchergesetzes am 13. Juni 2014 werden jedoch die Rechte von Verbrauchern auch bei digitalen Gütern gestärkt. Die neue Regelung gilt jedoch nicht nur für E-Books, sondern generell für alle digitalen Inhalte. Dies schließt Musik und Videos ebenfalls mit ein, auch sämtliche App-Stores müssten dem Kunden ein Rückgaberecht einräumen. Zwar gilt dieses in Googles Play Store schon seit langem, wurde aber zwischenzeitlich von 24 Stunden auf 15 Minuten reduziert. In Apples App Store ist eine Rückgabe einer Applikation nur mit Einschränkungen möglich.

Wie immer gilt jedoch auch hier: Keine Regelung ohne Ausnahme. Anbieter können den Widerruf des Vertrages vermeiden, wenn der Verbraucher dazu ausdrücklich sein Einverständnis gibt, was auch die explizite Bestätigung der Kenntnis über das Erlöschen des Rückgaberechts beinhaltet. Dies bedeutet, dass der Verbraucher aktiv werden muss, ein Vermerk in den AGB oder eine Lösung über das sogenannte „Opt-Out“-Verfahren würde damit nicht greifen. Denkbar wäre auch, dass die Anbieter den Kunden zum Verzicht auf das Widerrufsrecht zwingen werden, indem nur in diesen Fällen ein Kaufvertrag überhaupt zustande kommt. Ob sich Anbieter eine eventuell daraus entstehende negative Publicity wiederum leisten können, steht auf einem anderem Blatt. Trotzdem wäre in diesem Fall wieder einmal der Gesetzgeber gefragt.

Die neue Regelung beinhaltet noch weitere Aspekte: So gilt ab dem 13. Juni ebenfalls eine neue Informationspflicht. Laut dieser muss der Anbieter dem Verbraucher in Zukunft über die getroffenen technischen Schutzmaßnahmen in Hinblick auf unerlaubte Vervielfältigungen, die Funktionsweise der Inhalte sowie deren Kompatibilität informieren. Dazu gehört ebenfalls die neue Widerrufsbelehrung und eine Belehrung darüber, dass das Rückgaberecht, wie bereits beschrieben, erlöschen kann.

Die Idee, das Widerrufsrecht auch auf Downloads auszuweiten, ist nicht neu. Bereits im letzten Jahr forderte Lucia Puttrich (CDU), Verbraucherschutzministerin des Bundeslandes Hessen, ein Rückgaberecht für Apps.