Urteil: EuGH schränkt Verkaufsverbot bei Standard-Lizenzen ein

Daniel Kurbjuhn
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Urteil: EuGH schränkt Verkaufsverbot bei Standard-Lizenzen ein
Bild: Olga Berrios | CC BY 2.0

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Möglichkeiten der Inhaber von Standard-Patenten eingeschränkt. In einem Urteil haben die Richter festgelegt, dass die Rechteinhaber nur unter bestimmten Voraussetzungen ein Verkaufsverbot erwirken können.

Ausgangspunkt war ein Verfahren zwischen Huawei und ZTE aus dem Jahre 2013, das vom Landgericht Düsseldorf an den EuGH verwiesen wurde. Hier hatte Huawei gerügt, dass ZTE das Schutzrecht EP2090050 verletzen würde, das für den LTE-4G-Standard essentiell ist. ZTE hatte in dem Verfahren jedoch deutlich gemacht, dass es zur Lizenzierung bereit sei.

Das Landgericht in Düsseldorf hatte vor allem ein von Huawei gefordertes Verkaufsverbot für ZTE-Smartphones zu verhandeln und legte dem EuGH fünf Fragen zu Entscheidung vor. Dabei stand auch hier die Unterlassungsanordnung im Mittelpunkt und wie diese im Hinblick auf die FRAND-Regeln (Fair, Reasonable and Non-Discriminatory) auszulegen sei.

Der EuGH wiederum kommt in seinem Urteil zu dem Ergebnis, dass eine entsprechende Unterlassungsanordnung nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist. Der wesentliche Aspekt ist dabei, dass der Patentinhaber dem Konkurrenten zunächst auf die mögliche Schutzrechtsverletzung hinweisen und diesem ein Angebot zur Lizenzierung unterbreiten muss.

Nur wenn der Verletzer auf dieses Angebot nicht reagiert und dabei auch die Grundsätze von „Treu und Glauben“ nicht berücksichtigt, kann der Rechteinhaber ein Verkaufsverbot erwirken. Zu den Grundsätzen von „Treu im Glauben“ gehört nach Ansicht der Richter auch, dass der Verletzer des Patents bei der Prüfung des Lizenzangebots nicht bewusst eine potentielle Annahme verzögert.

Mit den nun aufgestellten Maßgaben lässt sich für die Gerichte in Europa eine klarere Linie ziehen. Allerdings obliegt es den nationalen Gerichten, den Einzelfall zu entscheiden und bestimmte Aspekte auszulegen. Insbesondere Rechtsbegriffe wie „Treu und Glauben“ oder auch das schuldhafte Verzögern der Annahme, lassen Raum für Interpretation.