Leistungsschutzrecht: Ab sieben Wörtern sind Lizenzgebühren fällig

Andreas Frischholz
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Leistungsschutzrecht: Ab sieben Wörtern sind Lizenzgebühren fällig
Bild: Carlos Luna | CC BY 2.0

Wie weit das Leistungsschutzrecht überhaupt reicht, ist einer der zentralen Streitpunkte. Nun heißt es im Urteil vom deutsche Marken- und Patentamt: Bis zu sieben Wörter sollten Suchmaschinenbetreiber aus Artikeln übernehmen können, ab dann wären Gebühren fällig.

Konkret geht es bei diesem Punkt um die Ausnahme des Leistungsschutzrechts. Demnach sind Suchmaschinenbetreiber verpflichtet, Lizenzgebühren an die Verlage zu zahlen, sofern diese die Anreißertexte („Snippets“) aus den Artikeln der Web-Angebote übernehmen. Das gilt aber nur, wenn es sich nicht um „einzelne Wörter und kleinste Textausschnitte“ handelt – allerdings wird im Gesetz nicht erklärt, was genau damit gemeint ist.

Daher war nun die Entscheidung des deutschen Patent- und Markenamts nötig, damit der Streit zwischen Google und der VG Media als Verwertungsgesellschaft der Presseverlage zu einem Ende findet. In der Mitteilung zu dem Urteil heißt es nun: „Die Schiedsstelle schlägt eine feste Obergrenze von sieben Wörtern unter Ausschluss der Suchbegriffe vor.“ Das würde etwa im Fall von Google News bedeuten, dass das Angebot unter das Leistungsschutzrecht fällt. Und Google müsste Gebühren an die Verlage bezahlen – zumindest in der Theorie.

Leistungsschutzrecht: Anreißertexte sind länger als sieben Wörter
Leistungsschutzrecht: Anreißertexte sind länger als sieben Wörter

Praktisch dürfte das Urteil aber keinen Einfluss auf den Streit zwischen Google und der VG Media haben. Denn der Suchmaschinenbetreiber hat sich schon vor geraumer Zeit mit einer Verzichtserklärung abgesichert. Wollen die Verlage, dass die Artikel aus den jeweiligen Web-Angeboten bei Google News angezeigt werden, müssten diese auf die Ansprüche aus dem Leistungsschutzrecht verzichten – unabhängig von der Anzahl der Wörter, die in den Anreißertexten auf Google News dargestellt werden. Und die Verlage sind auf die Forderung eingegangen, weil ansonsten die Klickraten der Artikel leiden. Dass dieses Vorgehen des Suchmaschinenbetreibers rechtmäßig ist, hatte erst vor kurzem das Bundeskartellamt bestätigt.

VG Media beharrt auf Leistungsschutzrecht

Dass der Streit um das Leistungsschutzrecht noch weiter gehen wird, lassen aber bereits die ersten Reaktionen erahnen. Trotz der ungünstigen Ausgangslage erklärt der VG-Media-Geschäftsführer Markus Runde (PDF-Datei): „Das Recht ist anwendbar. Google verwertet im Sinne des Urheberrechtsgesetzes die Presseerzeugnisse in den verschiedenen Google-Oberflächen.“ Um einen rechtmäßigen Tarif aufzustellen, sei die Verwertungsgesellschaft auf Daten angewiesen, die Google bislang nicht bereitgestellt habe.

Denn: Den vorgeschlagenen Tarif der VG Media hat das Patent- und Markenamt nur in „einschränkender Auslegung“ bestätigt. So sind die Umsätze, die als Grundlage für die Berechnung der Gebühren dienen, zu weit gefasst. Darüber hinaus ist die Tarifhöhe mit einer Umsatzbeteiligung von gut sechs Prozent zu hoch. Das Resultat lautet daher: In der gegenwärtigen Form ist der Tarif nicht angemessen.

Fraglich ist allerdings, ob dieser Aspekt für Google relevant ist. Denn der Suchmaschinenbetreiber sieht sich in seiner Haltung bestätigt. „Nach dem Bundeskartellamt hat nun auch die Schiedsstelle die Anträge der VG Media zurückgewiesen und in aller Deutlichkeit auf die Widersprüchlichkeit des Leistungsschutzrechts hingewiesen“, erklärt Google-Sprecher Kay Oberbeck auf Anfrage von Zeit Online.