Unitymedia: Verbraucherschützer klagen wegen Kunden-Hotspots

Andreas Frischholz
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Unitymedia: Verbraucherschützer klagen wegen Kunden-Hotspots
Bild: Unitymedia

Weil Unitymedia die Kunden-Router ohne explizite Zustimmung als WLAN-Hotspots nutzen will, hat die Verbraucherzentrale NRW nun eine Klage angekündigt. Der Kabelnetzbetreiber hatte infolge einer Abmahnung zwar einige Zugeständnisse gemacht, diese haben den Verbraucherschützern aber nicht ausgereicht.

Den Verbraucherschützern geht es dabei vor allem um die fehlende Einwilligung für das WiFi-Spot-Projekt. Denn Unitymedia will ab dem Sommer die Router der Kunden als öffentliche WLAN-Hotspots nutzen, indem ein separates WLAN-Signal aktiviert wird, das getrennt vom eigentlichen Netz läuft. Will ein Kunde nun aber nicht, dass sein privater Router zum Teil eines öffentlichen WLAN-Netzes wird, muss er Widerspruch bei Unitymedia einlegen.

Verbraucherschützer: Kunden sollen selbst entscheiden

Nun begrüßt die Verbraucherzentrale NRW zunächst, dass Unitymedia ein öffentliches WLAN-Netz bereitstellen will. Ohne explizite Zustimmung der Kunden sei das aber ein No-Go, da das Vertragsverhältnis unzulässig erweitert werde. „Wir kritisieren hier den Weg, den Unitymedia gewählt hat“, erklärt Miriam Rusch-Rodosthenous von der Verbraucherzentrale NRW. Stattdessen lautet der Standpunkt der Verbraucherschützer: Kunden sollen selbst entscheiden, ob der Router in ihrem Haus zu einem Hotspot wird oder nicht.

Unitymedia rechtfertigt diesen Schritt derweil mit dem Community-Gedanken: Kunden können nur dann am WiFi-Spot-Projekt teilnehmen, wenn auch der eigene Router für andere Kunden als Hotspot bereitsteht. Damit aber überhaupt ein Anreiz besteht, sollen von Beginn an möglichst viele öffentliche Hotspots verfügbar sein. Mit einer optionalen Einwilligung werde das laut Unitymedias CTO Dieter Vorbeck aber nicht funktionieren, weil in diesem Fall „der einzelne Nutzer zu Beginn feststellt, dass noch gar nichts da ist, wofür sich seine Teilnahme an der Community lohnt“.

Daher will der Kabelnetzbetreiber auch nicht von der bekannten Strategie abweichen. Ob diese rechtmäßig ist, muss nun das Landgericht Köln entscheiden.

In einigen Punkten hat Unitymedia nachgebessert

Die Verbraucherschützer hatten Unitymedia zunächst abgemahnt und zu einer Unterlassungserklärung aufgefordert. Weil das Unternehmen diese aber nicht im Sinne der Verbraucherzentrale NRW unterzeichnet hat, folgte die Klage.

Das Verfahren umfasst aber nicht alle Punkte der Abmahnung. Denn der Kabelnetzbetreiber hatte ohnehin schon eingeräumt, dass die neuen Geschäftsbedingungen bisweilen zu scharf formuliert wurden. So enthielten diese etwa Klauseln, die den Kunden vorschreiben, die Stromversorgung ihres Routers nicht über einen längeren Zeitraum auszuschalten. Hier hat Unitymedia allerdings schon Nachbesserungen angekündigt und die geforderte Unterlassungserklärung abgegeben.

Verfahren hat Bedeutung für das Internet der Dinge

Laut der Verbraucherzentrale gehe es bei der Klage auch nicht nur um Unitymedia. Vielmehr gehe es um eine Grundsatzfrage im Zeitalter vom Internet der Dinge. Denn es müsse geklärt werden, welche „Zugriffsrechte Anbietern an Geräten zustehen, die sie ihren Kunden während der Vertragslaufzeit zur Verfügung stellen“, so die Verbraucherzentrale NRW.

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