Hallo Leute,
ich wende mich hiermit an Euch, bezüglich eines Garantieanspruches einer Radeon 9800 Pro.
Vorweg: Treiberprobleme und sonstige andere Probleme sind ausgeschlossen. Es ist definitiv die Grafikkarte.
Nun, da das Ganze nun schon 2 Wochen geht, fasse ich mich nur ganz kurz zur Sache.
1. - Grafikkarte im August 2003 lt. Rechnung als Sapphire Radeon 9800 Pro (bulk) gekauft
2. - besagte Karte ging im Dezember 2003 kaputt und wurde getauscht
3. - "Tauschkarte" ging jetzt Dezember 2004 kaputt und Händler weigert sich. sich darum zu kümmern, nachdem er mir einreden wollte, das die Karte älter als ein Jahr ist und ich keinen Anspruch mehr auf Garantie hätte.
4. - ich verwies auf das neue Gewährleistungsrecht
5. - Antwort des Händlers: Umkehrung der Beweislast
6. - rechtlich ist der Händler (noch) korrekt, kundenfreundlich aber keineswegs
Der Händler sitzt leider in Stuttgart und ich in Leipzig, also nicht gleich um die "Ecke", was das Problem etwas erschwert.
Nun zum eigentlichen Sachverhalt. Nachdem ich keine Lust mehr habe, nach einem persönlichem, an den Chef gerichteten Einschreiben (unbeantwortet seit 1 Woche) überhaupt noch zu warten sind jetzt mittlerweile 2 Wochen vergangen, wo ich dem Händler mitteilte, das es ein Problem gibt.
Ich übersprang diesen, was ohnehin möglich ist und wandt mich direkt an Sappihre. Der "vermeintliche" Hersteller teilte mir mit, nachdem die Seriennummer dort nicht zu finden war und Aufgrund einiger Foto´s von mir, sie diese Karte als ein Original ATI Referenzprodukt identifizierten, frage ich mich nun, ob ich in Verbindung mit dem Kaufrecht,
welches besagt:
1. Der subjektive Fehlerbegriff
Das Gesetz erhebt nunmehr in § 434 BGB ausdrücklich den subjektiven Fehlerbegriff zum Maßstab.
a) Maßgeblich ist in erster Linie die im Vertrag getroffene Vereinbarung hinsichtlich der geschuldeten Beschaffenheit der Kaufsache.
b) Wurde keine besondere Vereinbarung über die Beschaffenheit der Kaufsache getroffen, ist die Vorstellung der Vertragsparteien vom Verwendungszweck der Sache maßgeblich. Demnach ist die Sache mangelfrei, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet.
c) Wurde auch über den Verwendungszweck keine Vereinbarung im Vertrag getroffen, ist entscheidend, ob sich die Kaufsache
für die gewöhnliche Verwendung eignet und
eine Beschaffenheit aufweist,
die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und
die der Käufer nach Art der Sache erwarten kann.
2. Falsche Lieferung oder zu geringe Menge als Fehler der Kaufsache
Ein Fehler der Kaufsache liegt auch dann vor, wenn eine andere als die geschuldete Sache geliefert wird (Schrank aus Kiefernholz statt aus Erlenholz) oder der Verkäufer von der bestellten Sache zu wenig liefert (anstatt 500 Tüten Zucker werden nur 200 Tüten Zucker geliefert).
3. Rechtsmangel als Fehler der Kaufsache
Die Kaufsache hat dann einen Rechtsmangel, wenn Dritte in Bezug auf die Sache mehr als die im Kaufvertrag vom Käufer übernommenen Rechte geltend machen können (§ 435 BGB).
Ist im Grundbuch ein nicht bestehendes Recht (z.B. eine Grundschuld, Hypothek) eingetragen, steht dies einem Rechtsmangel gleich.
..ich jetzt den Verkäufer dafür belangen kann, oder es rein rechtlich gesehen, ja nur auf ein "Versehen" hinaus läuft, denn ich wollte eine Sapphire Radeon 9800 Pro, was auch ausdrücklich auf der jetztigen Garantierechnung (durch 1. Tausch) steht, aber tatsächlich eine ATI Radeon ist und somit ein von mir nicht verlangtes Produkt, praktische eine "Falschlieferung".
Kennt sich jemand damit wirklich jemand gut aus, bevor ich jetzt doch zu einem Anwalt krabbeln muß, denn den müßte ich natürlich ersma aus eigener Tasche bezahlen, oder verstehe ich das jetzt nur falsch!?
Erbitte Unterstützung!
Vielen Dank!
Steffen
ich wende mich hiermit an Euch, bezüglich eines Garantieanspruches einer Radeon 9800 Pro.
Vorweg: Treiberprobleme und sonstige andere Probleme sind ausgeschlossen. Es ist definitiv die Grafikkarte.
Nun, da das Ganze nun schon 2 Wochen geht, fasse ich mich nur ganz kurz zur Sache.
1. - Grafikkarte im August 2003 lt. Rechnung als Sapphire Radeon 9800 Pro (bulk) gekauft
2. - besagte Karte ging im Dezember 2003 kaputt und wurde getauscht
3. - "Tauschkarte" ging jetzt Dezember 2004 kaputt und Händler weigert sich. sich darum zu kümmern, nachdem er mir einreden wollte, das die Karte älter als ein Jahr ist und ich keinen Anspruch mehr auf Garantie hätte.
4. - ich verwies auf das neue Gewährleistungsrecht
5. - Antwort des Händlers: Umkehrung der Beweislast
6. - rechtlich ist der Händler (noch) korrekt, kundenfreundlich aber keineswegs
Der Händler sitzt leider in Stuttgart und ich in Leipzig, also nicht gleich um die "Ecke", was das Problem etwas erschwert.
Nun zum eigentlichen Sachverhalt. Nachdem ich keine Lust mehr habe, nach einem persönlichem, an den Chef gerichteten Einschreiben (unbeantwortet seit 1 Woche) überhaupt noch zu warten sind jetzt mittlerweile 2 Wochen vergangen, wo ich dem Händler mitteilte, das es ein Problem gibt.
Ich übersprang diesen, was ohnehin möglich ist und wandt mich direkt an Sappihre. Der "vermeintliche" Hersteller teilte mir mit, nachdem die Seriennummer dort nicht zu finden war und Aufgrund einiger Foto´s von mir, sie diese Karte als ein Original ATI Referenzprodukt identifizierten, frage ich mich nun, ob ich in Verbindung mit dem Kaufrecht,
welches besagt:
1. Der subjektive Fehlerbegriff
Das Gesetz erhebt nunmehr in § 434 BGB ausdrücklich den subjektiven Fehlerbegriff zum Maßstab.
a) Maßgeblich ist in erster Linie die im Vertrag getroffene Vereinbarung hinsichtlich der geschuldeten Beschaffenheit der Kaufsache.
b) Wurde keine besondere Vereinbarung über die Beschaffenheit der Kaufsache getroffen, ist die Vorstellung der Vertragsparteien vom Verwendungszweck der Sache maßgeblich. Demnach ist die Sache mangelfrei, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet.
c) Wurde auch über den Verwendungszweck keine Vereinbarung im Vertrag getroffen, ist entscheidend, ob sich die Kaufsache
für die gewöhnliche Verwendung eignet und
eine Beschaffenheit aufweist,
die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und
die der Käufer nach Art der Sache erwarten kann.
2. Falsche Lieferung oder zu geringe Menge als Fehler der Kaufsache
Ein Fehler der Kaufsache liegt auch dann vor, wenn eine andere als die geschuldete Sache geliefert wird (Schrank aus Kiefernholz statt aus Erlenholz) oder der Verkäufer von der bestellten Sache zu wenig liefert (anstatt 500 Tüten Zucker werden nur 200 Tüten Zucker geliefert).
3. Rechtsmangel als Fehler der Kaufsache
Die Kaufsache hat dann einen Rechtsmangel, wenn Dritte in Bezug auf die Sache mehr als die im Kaufvertrag vom Käufer übernommenen Rechte geltend machen können (§ 435 BGB).
Ist im Grundbuch ein nicht bestehendes Recht (z.B. eine Grundschuld, Hypothek) eingetragen, steht dies einem Rechtsmangel gleich.
..ich jetzt den Verkäufer dafür belangen kann, oder es rein rechtlich gesehen, ja nur auf ein "Versehen" hinaus läuft, denn ich wollte eine Sapphire Radeon 9800 Pro, was auch ausdrücklich auf der jetztigen Garantierechnung (durch 1. Tausch) steht, aber tatsächlich eine ATI Radeon ist und somit ein von mir nicht verlangtes Produkt, praktische eine "Falschlieferung".
Kennt sich jemand damit wirklich jemand gut aus, bevor ich jetzt doch zu einem Anwalt krabbeln muß, denn den müßte ich natürlich ersma aus eigener Tasche bezahlen, oder verstehe ich das jetzt nur falsch!?
Erbitte Unterstützung!
Vielen Dank!
Steffen