Betrug oder nur als "Versehen" einzustufen!?

Darki01

Cadet 1st Year
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Dez. 2004
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Hallo Leute,

ich wende mich hiermit an Euch, bezüglich eines Garantieanspruches einer Radeon 9800 Pro.

Vorweg: Treiberprobleme und sonstige andere Probleme sind ausgeschlossen. Es ist definitiv die Grafikkarte.

Nun, da das Ganze nun schon 2 Wochen geht, fasse ich mich nur ganz kurz zur Sache.

1. - Grafikkarte im August 2003 lt. Rechnung als Sapphire Radeon 9800 Pro (bulk) gekauft
2. - besagte Karte ging im Dezember 2003 kaputt und wurde getauscht
3. - "Tauschkarte" ging jetzt Dezember 2004 kaputt und Händler weigert sich. sich darum zu kümmern, nachdem er mir einreden wollte, das die Karte älter als ein Jahr ist und ich keinen Anspruch mehr auf Garantie hätte.
4. - ich verwies auf das neue Gewährleistungsrecht
5. - Antwort des Händlers: Umkehrung der Beweislast
6. - rechtlich ist der Händler (noch) korrekt, kundenfreundlich aber keineswegs

Der Händler sitzt leider in Stuttgart und ich in Leipzig, also nicht gleich um die "Ecke", was das Problem etwas erschwert.

Nun zum eigentlichen Sachverhalt. Nachdem ich keine Lust mehr habe, nach einem persönlichem, an den Chef gerichteten Einschreiben (unbeantwortet seit 1 Woche) überhaupt noch zu warten sind jetzt mittlerweile 2 Wochen vergangen, wo ich dem Händler mitteilte, das es ein Problem gibt.

Ich übersprang diesen, was ohnehin möglich ist und wandt mich direkt an Sappihre. Der "vermeintliche" Hersteller teilte mir mit, nachdem die Seriennummer dort nicht zu finden war und Aufgrund einiger Foto´s von mir, sie diese Karte als ein Original ATI Referenzprodukt identifizierten, frage ich mich nun, ob ich in Verbindung mit dem Kaufrecht,
welches besagt:

1. Der subjektive Fehlerbegriff

Das Gesetz erhebt nunmehr in § 434 BGB ausdrücklich den subjektiven Fehlerbegriff zum Maßstab.

a) Maßgeblich ist in erster Linie die im Vertrag getroffene Vereinbarung hinsichtlich der geschuldeten Beschaffenheit der Kaufsache.

b) Wurde keine besondere Vereinbarung über die Beschaffenheit der Kaufsache getroffen, ist die Vorstellung der Vertragsparteien vom Verwendungszweck der Sache maßgeblich. Demnach ist die Sache mangelfrei, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet.

c) Wurde auch über den Verwendungszweck keine Vereinbarung im Vertrag getroffen, ist entscheidend, ob sich die Kaufsache

für die gewöhnliche Verwendung eignet und
eine Beschaffenheit aufweist,
die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und
die der Käufer nach Art der Sache erwarten kann.
2. Falsche Lieferung oder zu geringe Menge als Fehler der Kaufsache

Ein Fehler der Kaufsache liegt auch dann vor, wenn eine andere als die geschuldete Sache geliefert wird (Schrank aus Kiefernholz statt aus Erlenholz) oder der Verkäufer von der bestellten Sache zu wenig liefert (anstatt 500 Tüten Zucker werden nur 200 Tüten Zucker geliefert).

3. Rechtsmangel als Fehler der Kaufsache

Die Kaufsache hat dann einen Rechtsmangel, wenn Dritte in Bezug auf die Sache mehr als die im Kaufvertrag vom Käufer übernommenen Rechte geltend machen können (§ 435 BGB).

Ist im Grundbuch ein nicht bestehendes Recht (z.B. eine Grundschuld, Hypothek) eingetragen, steht dies einem Rechtsmangel gleich.


..ich jetzt den Verkäufer dafür belangen kann, oder es rein rechtlich gesehen, ja nur auf ein "Versehen" hinaus läuft, denn ich wollte eine Sapphire Radeon 9800 Pro, was auch ausdrücklich auf der jetztigen Garantierechnung (durch 1. Tausch) steht, aber tatsächlich eine ATI Radeon ist und somit ein von mir nicht verlangtes Produkt, praktische eine "Falschlieferung".

Kennt sich jemand damit wirklich jemand gut aus, bevor ich jetzt doch zu einem Anwalt krabbeln muß, denn den müßte ich natürlich ersma aus eigener Tasche bezahlen, oder verstehe ich das jetzt nur falsch!?

Erbitte Unterstützung!

Vielen Dank!


Steffen
 
Re: Betrug oder nur als "Vesehen" einzustufen!?

Blöde Sache.
Eigentlich ist es deine Pflicht die Ware gleich nach der Ankunft auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen. Somit lässt sich in dieser Richtung nicht viel machen.

Garantie muss der Shop dir aber trotzdem geben. Falls das ausgetauschte Produkt einen Fehler hat - innerhalb der Garantiezeit - dann muss das Produkt ausgetauscht werden. Anhaltsdatum ist das Empfangsdatum.

Frage beim Konsumentenschutz nach. Vielleicht können die mehr bewirken.
 
Re: Betrug oder nur als "Vesehen" einzustufen!?

Grundsätzlich ist es zwar möglich ein defektes Produkt im Garantiefall gegen ein gleichwertiges einzutauschen (in diesem Fall eine defekte Sapphire Radeon 9800 Pro gegen eine ATI Radeon 9800 Pro), allerdings solltest du dabei einen entsprechenden Garantiebeleg erhalten haben, der diesen Umtausch dokumentiert. Mit diesem Beleg ist es dann entsprechend möglich die Garantie bei ATI in Anspruch zu nehmen.

Grundsätzlich solltest du (auch bei zukünftigen Garantiefällen) immer Serien- und Produktnummer notieren bevor du etwas zwecks Reparatur/Austausch einsendest, und selbige Nummern auch mit der auf dem Garantiebeleg vergleichen.

Wenn du nämlich jetzt zu deinem Händler gehst und das Ganze beanstandest, wird er dir (korrekterweise) sagen du hättest diesen Fehler bereits damals bei der Übergabe aufzeigen müssen.

Alles in allem kannst du jetzt nur auf die Kulanz des Händlers hoffen (in Form eines nachdatierten, korrigierten Garantiebelegs). Da der sich allerdings schon hinsichtlich der Garantieabwicklung innerhalb der ersten 2 Jahre querstellt...
 
Da must Du Dir keine Sorgen machen! Du hast 2Jahre Garantie! Also bis Aug.2005! Für den händler gelten daher folgende §en:

§433BGB : (1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verplichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sche zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen (2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu Zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

§443BGB : (1) Übernimmt der Verkäufer oder in Dritter eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache oder dafür, dass die Sache für eine Bestimmte Dauer eine Bestimmte Beschaffenheit behält (Haltbarkeitsgarantie), so stehen dem Käufer im Garantiefall unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche die Rechte aus der Grantie zu den in der Garantieerklärung und er einschlägigen Werbung angegebenen Bedingungen gegenüber demjenigen zu, der die Grantie eingeräumt hat.
(2) Soweit eine Hlatbarkeitsgarantie übernommen worden ist, wird vermutet, dass ein während ihrer Geltungsdauer auftretender Sachmangel die Rechte aus der Garantie begründet.

§633BGB : (1) Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von Sach- Rechtsmängeln zu verschaffen.
(2) Das Werk ist frei von sachmängeln, wenn es die vereingarte Beschaffenheit hat. ²Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln
1. wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst
2. für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und di eder Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann.
³Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Unternehmer ein anderes als das bestellte Werk oder das Werk in zu geringer Menge herstellt.
(3) Das Werk ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf das Werk keine oder nur die im Vertrag übernommenen Rechte gegen den Besteller geltend machen.

Hoffe konnte Dir helfen.

MFg und Frohe Weihnachten Isildurs Erbe
 
In Deinem Fall , würde ich , eine Verbraucher Beratungsstelle aufsuchen.
Dort den , ganzen Sachverhalt schildern , wie Sie , die rechtliche Lage einschätzen , und ob es sich lohnt , z.B. rechtliche Schritte einzuleiten.
Denn es , ist in vielen Sachen garnicht , so einfach , ob Recht oder Unrecht vorliegt .
 
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