Frage zum Umtausch von Artikeln

EasyAction

Lt. Junior Grade
Registriert
Okt. 2008
Beiträge
296
Ich habe vor ca 8 Tagen bei der Firma Eteque hier in Berlin eine Graka gekauft.
Ablauf wie folgt:
1. Artikel auf der Seite des Ladens heraus gesucht.
2. Benutzerkonto erstellt
3. Artikel in den Warenkorb gelegt und auf "Bestellen" geklickt
4. Als Versandart "Selbstabholung" ausgewählt
5. Bezahlung Bar/EC Karte
6. Bestellung abgeschlossen

Kurz danach erhielt ich die Mail, dass meine Bestellung eingegangen sei und abholbereit sei.
Eine Stunde später habe ich die Ware im Laden abgeholt und wie angegeben bezahlt.

Nun hat sich ergeben, dass die Graka leider ein Fehlkauf war und ich sie gerne zurückgeben wollte.

Also wieder hin zum Laden. Nach langem Warten wurde ich dann äußerst unfreundlich bedient.
Verkäufer:
"Nein wir können ihnen das Geld für die Graka nicht zurück geben, sie haben sie nicht online bestellt also gilt die 14-tägige Rückgabefrist des Fernabsatzgesetzes nicht."
Wir können Ihnen unter Vorbehalt einen Gutschein aushändigen."
Ich:
"Aber ich habe die Graka doch bei ihnen im Internet bestellt, wieso gilt dann das Fernabsatzgesetzt nicht?"
Verkäufer:
"Da der Kauf nicht online zu Stande gekommen ist."
Ich:
"Aber ich habe doch online bestellt. Ist die Bestellung online denn nicht bindend?"
Verkäufer:
"Nein, sie müssen ja die Ware nicht annehmen. Der Kaufvertrag ist ja erst hier zu stande gekommen."
Ich:
"Kann man diesen Gutschein auch online einlösen."
Verkäufer:
"Ja...Nein, sie können eine Bestellung online abgeben und ihn beim Abholen hier dann einlösen."
Ich:
"Also nein."
Verkäufer:
"Doch."
Ich:
"Aber nicht direkt online."
Verkäufer:
"Nein."

Dazu muss man sagen, dass die Karte ungeöffnet war, da ich sie nicht mal aus dem Karton genommen habe.

Weiß jemand ob dieser Fall überhaupt rechtskonform ist?
Gilt das Fernabsatzrecht in dem Fall?
Ich habe die Karte ja über die Internetpräsenz des Ladens gekauft/bestellt.

Schönen Gruß
 
Gilt das Fernabsatzrecht in dem Fall?
Da Du die Ware ja selbstständig abgeholt hast und in Augenschein nehmen konntest, gilt dies nicht.
Das gilt nur, wenn Du es online bestellst und es zusätzlich per Post empfängst, weil Du es dann ja erst bei Erhalt begutachten kannst. Im Laden selbst hattest Du die Möglichkeit die Ware vorher beurteilen zu können.

Die Behandlung des Händlers ist unfreundlich, aber keinesfalls ungesetzlich.
 
Der Verkäufer hat vollkommen korrekt gehandelt und imo keinesfalls unfreundlich. Er hat dir ja sogar eine Teilrückerstattung durch den Gutschein angeboten, was klare Kulanz ist, denn nichtmal das müsste er machen.
Von Unfreundlichkeit keine Spur ;)

Da die Karte noch neu ist, kannst du sie ebenso selbst im Netz anbieten und wirst so wahrscheinlich näher an den Kaufpreis herankommen als durch den Gutschein ("Wir können Ihnen unter Vorbehalt einen Gutschein aushändigen.")

MfG Campino
 
Vielen Dank für eure Hilfe. Ihr habt mir ein wenig Licht ins Dunkel gebracht.

Das Mit dem
Von Unfreundlichkeit keine Spur
lass ich mal so dahin gestellt genau so wie das "tut mir sehr leid" vom Verkäufer in dem Fall, da ich sowas noch nie erlebt habe, dass jemand einen Gutschein aber kein Bargeld aushändigen wollte.
So ein Verhalten zeigt ganz deutlich, dass solche Verkäufer nicht im Sinne der Laufkundschaft handeln, sondern lieber die "Versandschaft" begünstigen.
Service sieht für mich ganz klar anders aus, da mir wie gesagt sowas noch nie untergekommen ist und der Spruch vom Händler "Sowas können sich nur Große Unternehmen leisten" zieht für mich bei den Ladenpreisen (E8400 box für 179€ im Laden und 154€ im Netz) nicht.


Nochmal zu:
Da Du die Ware ja selbstständig abgeholt hast und in Augenschein nehmen konntest, gilt dies nicht.
Das gilt nur, wenn Du es online bestellst und es zusätzlich per Post empfängst, weil Du es dann ja erst bei Erhalt begutachten kannst. Im Laden selbst hattest Du die Möglichkeit die Ware vorher beurteilen zu können.
Das Abholen im Laden wird also genau so behandelt wie das Einkaufen im Laden, auch wenn die ganze Abwicklung online geschieht und sonst kein Zusatz für den Fall in den AGBs aufgeführt ist?
Es steht doch auch jedem frei vor dem Unterschreiben beim Briefboten die Ware zu begutachten, oder etwa nicht?
Bin in dem Bereich etwas unwissend, da ich nicht wirklich viel über Versand abwickle und lieber den Händler in meiner Stadt besuche.

Schönen Gruß


Edit:
Hab den wichtigen Knackpunkt in den AGBs gefunden der das Ganze eindeutig zu meinen Ungunsten dreht:
II. Mit der Bestellung erklärt der Kunde verbindlich sein Vertragsangebot. Wir werden den Zugang der Bestellung des Kunden unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar.

Damit hat sich das ganze dann nun endgültig erledigt.
Der Rest ist äußerst zweifelhaft und Auslegungssache. Rein theoretisch, ohne diesen Passus, kann nicht eindeutig geklärt werden, wann der Vertragsabschluss zu Stande gekommen ist. Auf jeden Fall ist diese Art Geschäfte zu treiben in meinen Augen extrem schlüpfrig und Kunden unfreundlich. Noch nicht einmal die gesetzlichen AGBs sind auf der Seite des Shops vollständig aufgeführt.

Mein Rat an alle:
Finger weg von ETEQUE!
(was ein schöner Reim...:S)


Vielen Dank nochmal an Alle.
 
Zuletzt bearbeitet:
Das is aber immer so... auch bei Amazon, Alternate oder sonst wo kommt der Vertrag erst mit dem Versand der Wahre zustande oder eben mit der Bezahlung im Laden. So sichern sich die Händler vor Fehlern in der Preisauszeichnung ab. Da ein "Preisschild" (auch im Supermarkt oder sonst wo) kein bindendes Angebot darstellt....
 
Was erwartest du den? Dieses Fernabsatzgesetz ist GESETZ und ich bin mir 100% sicher das alle Händler das am liebsten abgeschafft hätten.


Ich meine man kauft sich doch keine Hardware um dann erst festzustellen, dass es ein Fehlkauf war. Ich kann mein Essen in der Mensa auch nicht mehr zurückgeben, obwohl es in 2 von 3 Fällen zum kotzen schmeckt ( heute wars übrigens nicht so..)

Durch solche "Fehlkäufe" schadet man dem Shop, weil dann zig andere reklamieren, dass sie schon geöffnete Ware erhalten (ok auf dich triffts nicht unbedingt zu!) -> schlussendlich bleibt alles beim Händler liegen und dem Geschäft geht's schlecht....


Ab und zu frage ich mich schon....

Klar will er dir einen Gutschein geben, dass ist überall so, sodass die Kohle mind. im Laden bleibt....
 
@Kartonschachtel
Warum setzt du dich so für die onlineshops ein? Das Fernabsatzgesetz ist eine angemesse und durchdachte Sache. Klar, bei einer Grafikkarte kann man sich das vllt wirklich vorher überlegen, doch gibt es auch genügend Artikel wo ein Fernabsatzgesetz durchaus Sinnvoll ist. Sei es nun das Gehäuse was einem nun in "echt" doch nicht so gefällt oder das Soundsystem was einfach nicht so klingt wie man es sich vorgestellt hat.

Das dein Vergleich mit dem Essen lächerlich ist, sollte dir selber klar sein...

Durch solche "Fehlkäufe" schadet man dem Shop, weil dann zig andere reklamieren, dass sie schon geöffnete Ware erhalten (ok auf dich triffts nicht unbedingt zu!) -> schlussendlich bleibt alles beim Händler liegen und dem Geschäft geht's schlecht...
Das muss der shop nun einmal mit einkalkulieren. Da das Fernabsatzgesetz für alle Onlineshops gilt, hat da schließlich keiner ein vorteil.
Ausgleich dafür ist dann z.B. personaleinsparung.
Ab und zu frage ich mich schon...
ich mich auch

@Campino
Der Verkäufer hat vollkommen korrekt gehandelt und imo keinesfalls unfreundlich.
Der händler mag korrekt gehandelt haben, doch weisst du ob er seine Ablehnung freundlich rübergebracht hat? Ich denke nicht. Es kann genauso sein, dass er wirklich unfreundlich und kurz angebunden war. Dem kunden gegenüber hat man sich freundlich zu verhalten; jedenfalls wen man ihn in seinem Laden wiedersehen will.

Große Elektronikketten machen es bereits vor: 14 Tage rückkaberecht obwohl das Fernabsatzgesetz hier nicht greift. Wenn die kleinen händler durchhalten wollen, werden sie sich irgendwann anpassen müssen. Den vorteil eines 14 tägigen rückgaberechtes wollen die meisten nicht missen. Ob easyaction das nächste mal wieder zu diesem händler geht ist fraglich, ich könnte mir aber gut vorstellen dass er das nächste mal einfach online bestellt und damit die möglichkeit auf ein rückgaberecht hat. Zack.. schon hat der Händer einen Kunden weniger.
 
Zuletzt bearbeitet:
Das Abholen im Laden wird also genau so behandelt wie das Einkaufen im Laden

Richtig! Weil mit der Annahme gibts Du deine Willenserklärung ab, dass Du es auch haben möchtest. Beim Einkaufen machst Du das indem Du der Kassiererin das Geld gibt.
Vorher hast Du noch die Möglichkeit "nein" zu sagen.

MfG
 
Falls der Vertrag im Netz geschlossen wäre, würde rein theoretisch auch das Fernabsatzgesetz gelten können. Wichtig ist wann der Vertrag zu Stande kommt. Wann die Willenserklärung zu Stande kommt ist abhängig wann der Vertrag geschlossen wird. Bestes Beispiel dafür wäre eine Auktion, bei der du ein verbindliches Gebot auch ohne das unmittelbare Aushändigen der Ware abgibst.
 
EasyAction schrieb:
Weiß jemand ob dieser Fall überhaupt rechtskonform ist?

Ja wäre er, die Ware war zwar noch versiegelt aber der Händler muss die Ware nicht mehr zurücknehmen. Wenn er es dennoch tut ist er nur Kulant. Im Prinzip hättest du die Grafikkarte kaputtmachen müssen, (hätte auch ruhig noch versiegelt sein können, um so besser) und dann zurückgebracht. In den ersten 6 Monaten muss dir der Händler die Ware anstandslos ersetzen (Beweisumkehr).


EasyAction schrieb:
Gilt das Fernabsatzrecht in dem Fall?

Das Fernabsatzgesetz ist schon länger im sogenannten "Schuldrechtsmodernisierungsgesetz" enthalten, da das Recht des Verbrauchers auf Widerruf nicht abdingbar war und so vertraglich ausgeschlossen werden konnte. Gab aber schon einige inhaltliche Anderungen. Wie das dort nun zu 100%iger Richtigkeit gelöst werden könnte kann ich dir leider auch nicht sagen.

Rein theoretisch gibt es das Fernabsatzgesetz seit dem 01.01.2002 nicht mehr.


Gruß
 
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