60 EURO für einen Download von Acrobat Reader bei 99downloads?

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Scriptkid

Gast
Hallo Freunde,
gestern habe ich mir den Acrobat Reader bei 99Downloads runtergeladen und bekomme heute ein Zahlungsaufforderung über 60 EURO.
Was könnte ich jetzt noch dagegen tun? Ich denke nicht, dass das Programm so teuer ist, vielmehr habe ich wohl leichtfertig einen Dienst genutzt
 
das sit eine dieser berühmt-berüchtigten Abzocker-Seiten.

Und du bist leider reingefallen. Die Seiten sind darauf angelegt, dass die Leute Ihre Adresse angeben (was du wohl leider gemacht hast), und dann Gebühren einfordern.

Der Rat, auch von Verbraucherschutz-Zentralen:
Zahlungsaufforderungen ignorieren, auch wenn du noch so drohen mit Prozess, Gericht und Schufa ... das ist alles "Show" und soll nur der Einschüchterung dienen.

Und, als Rat für die Zukunft, und um Ärger zu vermeiden: Lese Dir immer alles genau durch, wo du deine Adresse angibst. Auch bei 99downloads steht ja rechts neben dem Adresseformular, dass es 60 EUR kostet.
 
In der Tat war ich etwas voreilig mit die Eingabe der Daten. Einen Widerruf habe ich inzwischen veranlasst.
Hast Du weitere Informationen über den Umgang mit diesen Abzockern bei Verbraucherzentralen?
 
versuche mal, nach "Mega-downloads" zu googlen. Ist wohl genau das selbe, stecken vielleicht sogar die selben Personen hinter.

Es gab übrigens auch schon diverse Berichte in Zeitungen, Zeischriften und TV-Magazinen (Akte 08, Planetopia, WISO, etc.).
 
Zuletzt bearbeitet:
Hey

Mir wurde das gleiche Schicksal zu Teil.
Habe gestern den Adobe FlashPlayer 10 gedownloaded - funktionsuntüchtig -

Wäre nett, wenn sich jemand meldet falls er mehr dazu herausgefunden hat.
Werde mich natürlich auch erkundigen und versuchen etwas genaueres herauszubekommen und es dann hier posten.

Danke
MfG
 
Wie gesagt, über die Suche nach Mega-Downloads findet man viele Infos.

Beispielsweise:

Die Polizeidirektion Esslingen rät: Laden Sie keine Software über die kostenpflichtige Website mega-downloads.net herunter. Die dort angebotenen kostenlosen Programme können vom jeweiligen Hersteller ohne Vertragsbindung bezogen werden. Von einer Bezahlung der Rechnung für die Mitgliedschaft und der Mahnungen der Inkassobüros wird abgeraten.
Quelle: http://verbraucherrecht.blogg.de/eintrag.php?id=714
 
Hallo Freunde,
ich denke, die Sache ist gelöst.
Auch wenn eine Abzockerseite meint, ein Widerruf sei wegen § 312 d Abs. 3 Nr. 2 BGB unwirksam, so lenkt das vom eigentlichen Problem ab.
Es ist nämlich schon gar kein Vertrag als Anspruchsgrundlage zustande gekommen, denn die zwingende Vorschrift von § 1 Abs. 6 Preisangabenverordnung hat der Abzocker nicht beachtet. Diese Vorschrift lautet:
Die Angaben nach dieser Verordnung müssen der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen. Wer zu Angaben nach dieser Verordnung verpflichtet ist, hat diese dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen. Bei der Aufgliederung von Preisen sind die Endpreise hervorzuheben.
Ein kleiner Hinweis neben einem Aktivierungsknopf genügt diesen gesetzlichen Vorgaben nicht.
Deshalb hat auch noch keiner eine Klage zugestellt bekommen, weil das Gericht sicher auch die Schlüssigkeit einer Klage prüfen würde.
Die Abzocker erstellen eine Kosten-Nutzen-Rechung. Wenn von 20 schon einer freiwillig zahlt, hat sich die Sache bei einer Vielzahl von "Nutzern" der "Dienste" schon rentiert .
Nur zahlen darf man nicht, weil dies als "Anerkenntnis" einer Schuld gilt- und Schulden dürfte man im beliegen Maße anerkennen.
 
wie bei allen abzockerzeiten: nicht reagieren, auch nicht auf mahnschreiben (die wieso von denen keine gültigkeit haben). spätestens dann müssten sie dich vors gericht zerren, wird aber nie passieren, weil sie ja dann vor gericht zugeben müssten illegale abzocksseiten zu betreiben *g*

außerdem darf man für ein kostenloses programm kein geld verlangen
 
Auf einen Mahnbescheid muss man unbedingt reagieren, weil dieser Grundlage für einen Vollstreckungsbescheid werden kann, falls man nicht fristgerecht Widerspruch erhebt.
Allerdings muss ein Mahnbescheid beim Amtsgericht beantragt werden und davor scheuen sich die Abzocker.
Also, cool bleiben!
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
ja mahnbescheid, aber wie du selber sagst, würde sich damit ja selber anpinkeln

meinte eher die normale mahnungen. die kann ja jeder verschicken, ob die rechtens sind oder nicht. und bei solchen mahnungen bekommen leider manche angst, und zahlen denn aus angst, obwohl die forderung unberechtigt ist. aber nur davon leben die

10 bekommen sone schrieb, 1 "doofer" zahlt. das reicht aber. so läuft das ganze geschäftsmodel. wenn ich net so ein *hust* lieber ehrlicher mensch wäre, könnte man da lustig geld verdienen ;)
 
Auch :o:D:coolich habe am Donnerstag 15.01.09 von dieser Seite den nicht funktionstüchtigen Flashplayer von Adobe runtergeladen.Habe aber zu spät gemerkt das die kostenpflichtig sind. Habe sofort Widerspruch eingelegt,die Antwort war der Hammer.Ich könnte kein Wiederspruch einlegen usw.bla blabla.Habe nun das Abo fristlos gekündigt,mit Strafanzeige gedroht plus einschalten eines Anwalts.mal sehen was nun passiert. es kostet mich alles ein müdes lächeln,habe eine gute Rechtsschutz.Ich werde natürlich auch nicht zahlen,und sämtlichen Schriftverkehr an meinen Anwalt weiter leiten der dann das weitere veranlasst.noch einen schönen Sonntag von Supermax01!!!
 
Die Sache mit dem verwirkten Widerspruch ist genau der Trick von diesen Abzockern. Denn man kann grundsätzlich einen über´s Internet geschlossenen Vertrag innerhalb einer Frist widerrufen, allerdings ist ein Widerruf unwirksam, wenn der Verbraucher die Dienstleistung, gemeint ist der Download, selber veranlasst hat.
Damit meinen die Abzocker die Verbraucher hinter´s Licht führen zu können, weil das auf den ersten Blick schlüssig klingt.
Doch es ist in Wirklichkeit gar kein Vertrag zustande gekommen, weil der Verbraucher sehr deutlich auf die Kosten, die auf ihn zukommen, hingewiesen werden muss (§ 1 Abs. 6 Preisangabenverordnung).
Irgendein Hinweis auf die Kostenpflicht irgendwo auf der Seite genügt nicht den Anforderung von § 1 Abs. 6 PrAVO.
 
Hallo,war eben nochmal auf der Startseite von 99Downloads.Ich wollte mir nochmal das impressum anschauen,und siehe da unter Geschäftsführerrin war plötzlich der Name weg. Diese Dame hieß S.Schneider.Da die Adresse eine Hamburger ist habe ich mich auf den Weg gemacht um mal zu schauen.Die Adresse gibt es aber der Name nicht zu entdecken.Gruß Supermax01...
 
Hallo,
mir ist übrigens heute bei der Lektüre der Preisangabenverordnung aufgefallen, dass ein Verstoß gegen die Transparenzpflicht aus § 1 Abs. 6 sogar nach § 10 Abs. 1 Nr. 6 bußgeldbewehrt ist.
§ 10
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 Preise nicht, nicht richtig oder nicht vollständig angibt,

entgegen § 1 Abs. 1 Satz 2 die Verkaufs- oder Leistungseinheit oder Gütebezeichnung nicht oder nicht richtig angibt, auf die sich die Preise beziehen,

entgegen § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Satz 3, eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht,

entgegen § 1 Abs. 3 Satz 1 Stundensätze, Kilometersätze oder andere Verrechnungssätze nicht richtig angibt,

entgegen § 1 Abs. 4 oder 6 Satz 2 Angaben nicht in der dort vorgeschriebenen Form macht,

entgegen § 1 Abs. 6 Satz 3 den Endpreis nicht hervorhebt oder

entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder § 2 Abs. 2 oder § 3 Satz 1 oder 3, auch in Verbindung mit Satz 4, eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht.

Daher lohnt sich auch eine Anzeige beim Ordnungsamt.
 
man könnte ja auch in Zukunft beim Hersteller( hier: Adobe) oder z.B bei einer Zeitschrift(z.B Chip oder Heise) runterladen.........
 
Das ist vollkommen richtig.
Das Problem ist nur, dass der Nutzer oft in der Eile sein System neu zu ordnen, meint, er würde ein kostenloses Programm runterladen und die Angabe der Daten sei nur wegen eines künftigen Supports notwendig.
Genau das ist aber der Punkt, weil der Abzocker eben entgegen der gesetzlichen Pflicht nicht auf die wesentlichen Vertragsbestandteile, wie z.B. Preis, in ausreichender Weise aufmerksam macht, sondern sich auf einen kleinen Hinweis am Rand beschränkt.
Dies ist letztlich eine Methode, aus nichts Geld zu machen. Doch da hat der Gesetzgeber Schranken aufgestellt.
 
Moin Habe soeben Kontakt mit der Bank aufgenommen um das Konto dieser Firma Sperren lassen.Dieses habe ich auf anraten des Verbraucherschutzes Hamburg gemacht.Und über zurück Überweisung gebeten,falls noch Gelder vorhanden.Melde mich wenn ich näheres weiß.Bis dann...
 
ebenholzjunge schrieb:
außerdem darf man für ein kostenloses programm kein geld verlangen

Ich denke mal, die verlangen eher das Geld für den Download, nicht für die Software ;). Aber wie gesagt, da passiert eig. nichts
 
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