Sehr geehrter Herr S.,
haben Sie besten Dank für Ihre E-Mail und die Offenheit Ihrer darin
geäußerten Kritik, auf die wir nachfolgend gerne eingehen.
Das rechtliche Vorgehen einzelner unserer Märkte gegen Onlineshops, die
gegen geltendes Recht verstoßen, entspringt zunächst unserem Interesse nach
Wettbewerbsgleichheit. Es geschieht zugleich aber "auch im Interesse der
Verbraucher", wie das Landgericht München I (Az: 17HK O 12520/06) jüngst
festgestellt hat. In der Urteilsbegründung heißt es dazu:
"Da die Antragsstellerin [Media Markt], wie von ihr unbestritten dargelegt,
Branchenführer ist und sich auch über ihre Niedrigpreise am Markt
positioniert, ist es nur nachvollziehbar, wenn sie gegen Versandhändler
vorgeht, die unter möglicherweise irreführenden Angaben mit niedrigen
Preisen werben. Die Anzahl der Abmahnungen und nachfolgenden
Gerichtsverfahren zeigt zunächst nur, dass in einer Vielzahl von Fällen auch
gegen das Irreführungsgebot verstoßen wurde."
Und weiter:
"Es ist auch nicht von der Hand zu weisen, dass möglicherweise Wettbewerber
ihre niedrigen Verkaufspreise dadurch erzielen, dass sie einen Teil der
Preise in den Versandkosten 'verstecken'. Dies führt in den
Preissuchmaschinen auch dazu, dass sie an besserer Position zum Nachteil der
Anbieter gelistet werden, die nicht versuchen, über die Versandkosten einen
Teil des Preises hereinzuholen."
Und schließlich:
"Auch die Tatsache, dass beim Landgericht München I in fast allen Fällen die
beantragten einstweiligen Verfügungen erlassen wurden, zeigt, dass die
Antragsstellerin [Media Markt] zurecht gegen den jeweiligen Anbieter
vorgegangen ist."
Den vollen Wortlaut des Urteils schicken wir Ihnen auf Wunsch gerne zu.
Nicht anders als der Hauptverband des Deutschen Einzelhandels e.V. als
höchste Selbstorganisation des deutschen Handels, die
Verbraucherschutzorganisationen und zahlreiche unserer Mitbewerber gehen
demnach auch unsere Märkte in klar definierten Fällen gegen Shop-Betreiber
vor, die gegen geltendes Recht - insbesondere das Wettbewerbsrecht und die
Preisangabeverordnung - verstoßen, ihre Kunden täuschen und sich
unrechtmäßig einen Wettbewerbsvorteil erschwindeln.
Darüber hinaus ist der Artikel "Die größte Sauerei des Jahres" in der
Frankfurter Allgemeinen Sonntagszeitung vom 05.11.2006 und sind die ihm in
vielen Onlineportalen und Zeitungen folgenden Berichte mit einer Vielzahl
von Fehlern versehen. Um nur ein Beispiel von vielen zu nennen: Zwar gibt es
in der Tat 19 Verfahren des Media Marktes Mannheim gegen den örtlichen
Mitbewerber Manfred Schnabel. Diese sind allerdings sämtliche eine Reaktion
auf 28 Verfahren, die Herr Schnabel gegen Media Markt angestrengt hat. Herrn
Schnabel belasten also in erster Linie die Kosten der von ihm höchstselbst
angestrengten und verlorenen Verfahren.
Wir hoffen, dass es uns gelungen ist, Ihnen unseren Standpunkt zu
verdeutlichen. Unsere Märkte haben kein Interesse daran, ihre Energie durch
Rechtstreitigkeiten zu verschwenden. Ordentliches Kaufmannsgebaren und das
Einhalten von Recht und Gesetz müssen jedoch - unabhängig von der Größe des
Unternehmens - für alle Marktteilnehmer gelten. Wir sind davon überzeugt,
dass dies - notfalls auch gerichtlich - einzufordern nicht nur im
wirtschaftlichen Interesse von Media Markt, sondern auch im Interesse der
Verbraucher liegt.
Mit freundlichen Grüßen
XXX (Name bekannt)
Media Markt