EU-Kommission überprüft Apple-Garantie

Maximilian Schlafer
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Die EU-Justiz-Kommissarin Viviane Reding hat – so vermeldet es der Internetauftritt des ORF – sämtlichen Verbraucherschutzminister der Unionsstaaten schriftlich mitgeteilt, dass man Apple diverser Versäumnisse bei der Aufklärung seiner Kunden verdächtige.

Konkret geht es um die Art der Bewerbung der einjährigen Apple-Garantie „Apple Care“. Mit dieser werde geworben, ohne dabei auf die gesetzlichen Verbraucherrechte hinzuweisen. Reding wird aus dem Brief mit den Worten zitiert: „Es scheint, dass Apple-Verkäufer es versäumten, Verbrauchern klare, wahrhaftige und komplette Informationen zu geben über die Garantie (hier dürfte Gewährleistung gemeint sein; Anm. d. Red), die ihnen nach EU-Recht zusteht.

Der Grund für Kritik an dieser Praxis – die von Verbraucherschützern schon länger gegeißelt wird – ist wahrscheinlich jener, dass Menschen mit geringer oder gar keiner Rechtskenntnis dadurch glauben, dass sie völlig auf die Apple-Herstellergarantie angewiesen sind. Bei dieser ist nur das erste Jahr kostenlos, bei einer Ausweitung auf ein zweites Jahr fallen schon Kosten an. Dabei steht jedem Verbraucher in der Europäischen Union durch die Richtlinie 1999/44/EG eine zweijährige Gewährleistungsfrist zu, die bei Vorliegen der Voraussetzungen automatisch begehrt werden kann.

Um in ihren Genuss zu kommen, muss das gekaufte Produkt einen Mangel aufweisen, der zumindest seinem Wesen nach schon bei der Übergabe vorhanden war. Ob der Mangel zu diesem Zeitpunkt schon sichtbar war oder nicht, ist irrelevant. Zudem muss in den ersten sechs Monaten nach dem Erwerb der Verkäufer nachweisen, dass der Mangel nicht schon bei der Übergabe vorlag. Nach diesen sechs Monaten liegt die Beweislast für die restlichen 18 Monate beim Käufer.

Generell ist noch anzumerken, dass Garantie und Gewährleistung zwei unterschiedliche Dinge sind, die nebeneinander existieren. Die Gewährleistung hat man als Verbraucher immer unter den obigen Voraussetzungen, die Garantie hingegen ist eine freiwillige Leistung des Herstellers. Oft macht die Inanspruchnahme der Garantie nur dann Sinn, wenn sie den Verbraucher besser stellt als wenn er sich auf die gesetzliche Gewährleistung stützen würde.

Die erwähnte mangelhafte Aufklärung über diese Rechte wird im Übrigen auch bei Apples Webauftritten beanstandet. Jedoch findet sich dort mittlerweile eine entsprechende Tabelle zur Erklärung der Unterschiede.

Da es sich um eine Richtlinie handelt, die nationalstaatlich umgesetzt werden muss, sind bezüglich des weiteren Vorgehens nun die einzelnen Mitgliedsstaaten am Zug, diesen Missstand zu beheben. Schon im Frühjahr hatten verschiedene Verbraucherschutzbehörden in der EU Apple aufgrund der unklaren Darstellung abgemahnt.