BGH zu Video-Framing: EuGH soll vorentscheiden

Michael Schäfer
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Der Bundesgerichtshof wird laut einer heute veröffentlichten Stellungsnahme ein Vorabentscheidungersuchen über das Einbetten von Videos in anderen Webseiten an den Europäischen Gerichtshof stellen. Es soll die Frage geklärt werden, ob dieses Vorgehen gegen das europäische Verwertungsrecht verstößt.

In einem aktuell verhandelten Fall klagte eine Herstellerin von Wasserfiltersystemen, weil diese ein Werbevideo erstellen lies, an dem sie die alleinigen Urheberrechte besitzt. Dieses wurde gegen ihren Willen auf der Videoplattform YouTube veröffentlicht und von einem Unternehmen, welches ebenfalls Wasserfilter herstellt und mit der Firma der Klägerin in Konkurrenz steht, auf der eigenen Homepage eingebettet. Diese sah ihr Urheberrecht verletzt und klagte daraufhin vor dem Landgericht München. Dieses gab dem Ansinnen der Klägerin recht und verurteilte die beiden Handelsvertreter zu jeweils 1.000 Euro Schadensersatz. Im darauf folgenden Berufungsverfahren sah das Oberlandesgericht München nunmehr die Beklagten im Recht und wies die Klage ab.

In einem anderen Fall wurde dem Blogger und Rechtsanwalt Markus Kompa untersagt, einen Bericht des ZDF-Magazins Wiso in seinen Blog einzubinden. Geklagt hatte aber nicht das ZDF, sondern ein Arzt, welchem das Magazin umstrittene Behandlungsmethoden nachgesagt hatte. Dieser hatte darauf dem ZDF verbieten lassen, den Beitrag weiterhin zu verbreiten. Trotzdem fand das Video seinen Weg auf YouTube und wurde vom genannten Rechtsanwalt in seinem Blog eingebunden. Das Landgericht Hamburg, welches für seine Urteile zur digitalen Welt des Öfteren von Fachleuten kritisiert wurde, entschied, dass Kompa mit dem Einsetzen des Videos seiner Prüfungspflicht nicht nachgekommen wäre und daher auch für den entstandenen Schaden haften müsse.

Der Bundesgerichtshof sieht nun seinerseits keine Verletzung des deutschen Rechts bei der Einbettung von fremden Videoinhalten auf eigenen Webseiten, welche auf anderen Plattformen öffentlich zur Verfügung stehen. Seiner Meinung nach entscheidet der Urheber darüber, ob der Inhalt über die Videoplattform und daher auch über Webseiten, welche das Video einbinden, zugänglich bleibt – ist der Inhalt nicht mehr öffentlich zugänglich, wird dieser auch nicht auf anderen Seiten gezeigt. Trotzdem sieht der BGH die Möglichkeit, dass hier das europarechtliche Verwertungsrecht der öffentlichen Wiedergabe verletzt werden könne. Da der BGH dieses zwar selbst anwenden muss, es aber nicht auslegen darf, wird nun der Gerichtshof in Luxemburg zwecks einer Vorabentscheidung angerufen.