Man differenziere zwischen strafrechtlicher und zivilrechtlicher Problematik, nur weil es keinen Grund zur Strafverfolgung gibt, kann man dennoch zivilrechtlich belangt werden.
Im Bereich der Strafgesetze muss unterschieden werden welche Tathandlung für eine Strafbarkeit erfoderlich ist. Handelt es sich um "verbreiten" oder um "zugänglich machen" etc.
Es dürfte auch eine diskrepanz in der Strafverfolgung zwischen verschiedenen Delikten geben. Eine
Urheberrechtsverletzungwird idR von der Staatsanwaltschaft seltener verfolgt, als eine
Volksverhetzung.
Allerdings können Rechtfertigungsgründe für eine Straflosigkeit sprechen, so zum Beispiel ein dokumentarischer Charakter der Verlinkung.
Siehe auch:
http://www.afs-rechtsanwaelte.de/urteile/143-strafbarkeit-von-hyperlinks.php
Dazu ist anzumerken, dass sich die gängige Rechtsprechung der Störerhaftung auf den Betreiber der Internetseite bezieht. Begeht ein Teilnehmer eine mögliche Straftat durch eine Verlinkung ist dennoch nicht auszuschließen, dass eine Strafbarkeit gegeben sein könnte.
Beispiel: (Abstrakt ohne Prüfungsschema)
Der A ist in Forum F angemeldet das dem B gehört. Am 25.01.2011 postet der A in einem Thread einen Link zu einer klar fremdenfeindlichen Seite, die zu massiver Gewalt aufruft und verfassungsfeindliche Symbole zeigt. Der C ließt den Thread und klickt auf den Link. Kurz darauf zeigt der C den A und den F bei der Polizei an.
Hier hat sich der A höchst wahrscheinlich gem. §§ 130 II Nr 2, 25 I StGB also als Täter strafbar gemacht.
Der B könnte sich jedoch ebenso gem. §§ 130 II Nr 2, 13 I StGB, diesmal aber wegen Unterlassen, strafbar gemacht haben.
Das Ganze ist an viele Faktoren geknüpft und die Strafbarkeit des B zudem mit Sicherheit auch an die Dauer bis zu einer Linkbeseitigung, nicht aber an einen genereller Haftungsausschluss, denn dieser greift hier nicht, er bietet dem B allenfalls Zeit um moderativ zu handeln und den Link des A zu löschen.
Somit kann ein einfaches Verlinken unter bestimmten Voraussetzungen durchaus eine Straftat darstellen.