florian. schrieb:
Wobei nur der Kläger Zweitschuldner werden kann.
Grundsätzlich ja, es sei denn, der Beklagte ist Übernahmeschuldner nach § 29 II GKG oder die Kosten konnten z. B. beim Erstschuldner von mehreren Beklagten nicht beigetrieben werden, dann haften die Anderen auch als Zweitschuldner bzw. Haftschuldner gemäß § 31 GKG.
Der Beklagte kann auch dann als Zweitschuldner haften, wenn z. B. eine Beweisaufnahme stattfindet und auf Antrag des Beklagten hin Zeugen geladen, oder Sachverständigutachten eingeholt werden müssen. Wird der Kläger verurteilkt die Verfahrenskosten zu tragen und ist der Kläger zahlungsunfähig, haftet der Beklagte als Zweitschuldner für die Kosten der von ihm benannten Zeugen und Sachverständigen.
florian. schrieb:
Mahnkosten von 20€ sind auch etwas sonderbar.
Wobei außergerichtliche Mahnkosten für die verzugsbegründende Erstmahnung eh nicht erstattungsfähig sind, da sie nicht während des Schuldnerverzuges erfolgt ist.
Die von der Gegenseite geltend gemachten Mahnkosten in Höhe von € 20,00 halte ich für überhöht, da deren Höhe nach allgemeiner Rechtsprechung in der Regel zwischen 2,50 € und 3,00 € betragen darf.
vanni727 schrieb:
Die Fristen finde ich auch sehr abenteuerlich.
Unerheblich ist, dass dem TO in dem Schreiben eine Zahlungsfrist gesetzt wurde. Denn der Schuldnerverzug tritt bereits mit dem Zugang der Mahnung und nicht erst mit Ablauf einer gesetzten Zahlungsfrist ein, denn ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken.
Avatoma schrieb:
Ich würde weder zum Anwalt gehen, noch irgendwie antworten.
Ich würde hier auch nicht tätig werden, sondern es auf den Zugang einer Klage bzw. eines Mahnbescheides ankommen lassen.