eBay: Auktionseröffnung ist rechtlich bindend

Christoph Becker
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Verkäufern, die beim Online-Auktionshaus „ebay“ in Zukunft Gegenstände zur Versteigerung freigeben, müssen sich darauf gefasst machen, mit allen Konsequenzen ihres Vorhabens leben zu müssen, denn der Abbruch eines Angebots geht nicht mit einer Einstellung des Kaufangebotes einher, so das Oberlandesgericht Oldenburg.

Der 8. Zivilsenat des Gerichtes gab somit einem Kläger recht, der zuvor bei einer Auktion ein Auto habe ersteigern wollen. Zum Zeitpunkt als der Verkäufer das Angebot einstellte, war der Kläger mit 4.500,50 Euro der aktuell Höchstbietende. Er forderte daraufhin unter Hinweis auf § 9 Ziffer 1 bis 3 der allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay von dem Beklagten die Lieferung des Fahrzeugs gegen einen Kaufpreis von 4.500,50 Euro. Dies verweigerte der Verkäufer allerdings unter der Angabe, das Auto würde Öl verlieren, so dass der Beklagte die Auktion vorzeitig habe beenden müssen.

Das Oberlandesgericht verurteilte den Beklagten, der das Fahrzeug inzwischen anderweitig veräußert hatte, nun dazu, die Differenz zwischen dem geschätzten Wert des Autos (ca. 7.000 Euro) und dem abgegebenen Gebot dem Kläger als Schadensersatz für entgangenen Gewinn zu zahlen. Ferner heißt es in der Urteilsbegründung der Oldenburger Richter, dass die Gültigkeit eines Angebots grundsätzlich nicht durch die nach den eBay-Grundsätzen mögliche vorzeitige Beendigung der Auktion berührt wird.

Der Beklagte berief sich weiterhin erfolglos darauf, dass er beim Einstellen des Fahrzeugs auf der eBay-Website ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass er den Pkw als Privatperson ohne Garantie und Rückgaberecht verkaufe. Darin mag ein gemäß den §§ 444, 475 BGB zulässiger Haftungsausschluss für Sachmängel liegen. Vor Schadensersatzansprüchen wegen Nichterfüllung schützt diese Klausel jedoch nicht.

Die Lektüre der Entscheidung des Oberlandesgerichts, die unter dem Aktenzeichen „8 U 93/05“ firmiert, sei jedem ans Herz gelegt, der beim Auktionshaus ebay Sachen verkauft.