Sex in „Second Life“ kann strafbar sein

Jirko Alex
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Wie aus einem Interview der Netzeitung mit dem Hamburger Juristen Stephan Mathé hervorgeht, birgt das „Second Life“ genannte Onlinespiel größere Gefahren, als mancher vermuten mag. So könne man sich strafbar machen, wenn man virtuellen Sex ausübe oder Orte besuche, an denen derartiges möglich ist.

Der Grund hierfür ist der Paragraph 184 des Strafgesetzbuches: Dieser stellt die Verbreitung und die Gewähr des Zugangs zu pornografischen Schriften an Personen unter 18 Jahren unter Strafe. Als pornografische Schriften gelten hierbei auch Abbildungen oder Animationen, wie man sie im Internet und in Online-Spielen antreffen kann, sofern sie die Definition von Pornografie erfüllen, es sich also um eine „vergröbernde Darstellung sexuellen Verhaltens unter weitgehender Ausklammerung emotional-individualisierter Bezüge, die den Menschen zum bloßen Objekt geschlechtlicher Begierde oder Betätigung macht“, handelt. Hierbei müsse nicht unbedingt ein Mensch als solcher teilnehmen, auch die Beschreibung des groben Geschlechtsverkehrs fällt unter diese Definition – und so auch die „Avatare“, die in „Second Life“ von den Spielern gesteuert werden. Ist nicht ausgeschlossen, dass Kinder oder Jugendliche Zugang zu dem Ort haben, an dem der virtuelle Sex betrieben wird, so kann eine entsprechende Handlung strafbar sein. In dem Falle würde nach geltendem Recht eine pornografische Schrift Personen unter 18 Jahren zugänglich gemacht werden, was eine Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr nach sich ziehen kann.

Pikanter wird der Sachverhalt, überträgt man auch die Strafen für Tierpornographie oder harter Pornografie auf das Online-Spiel. So existieren nicht nur Avatare mit menschlicher Gestalt in „Second Life“, auch tierähnliche Figuren wandeln durch die virtuelle Welt. Sex zwischen diesen kann als Tierpornografie aufgefasst werden, sofern die Gestalten als Tiere vom Betrachter wahrgenommen werden. Sollte außerdem das Vorhandensein starker gewalttätiger Sexualszenen festgestellt werden können, könne man dies rechtlich als sogenannte „harte Pornografie“ ansehen, die mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft wird.

Avatare, die in Kindesgestalt durch die Welt von „Second Life“ wandeln, sollten ebenfalls in besonderem Maße von jeder sexuellen Handlung absehen. So wird die Verbreitung, Vorführung und Herstellung pornographischer Schriften, die den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben, gemäß Paragraph 184 b des Strafgesetzbuches mit drei Monaten bis fünf Jahren Freiheitsentzug bestraft. Es sei dabei unwichtig, ob der kindliche Online-Charakter von einem Erwachsenen gesteuert wird:

„Es kommt immer darauf an, wie sich die sexuellen Darstellungen aus Sicht des Betrachters darstellen. Die sexuellen Akteure mögen tatsächlich von Erwachsenen gesteuert sein. Bietet sich dem Betrachter aber das Bild eines Kindes, dann ist eine Strafbarkeit gegeben.“

Stephan Mathé

Auch die Besitzverschaffung dieser Inhalte ist strafbar. Das heißt, dass bereits das Herunterladen von Grafiken oder Animationen, die verbotene pornografische Inhalte darstellen, unter Strafe fällt. Es ist dabei im Übrigen irrelevant, ob der Verstoß gegen das Strafgesetzbuch auf ausländischen Servern getätigt wurde. Für Taten nämlich, „die ein Deutscher im Ausland begeht, kann er ebenfalls nach deutschem Strafrecht bestraft werden, sofern sie in diesem Land ebenfalls unter das Strafrecht fallen. Für Delikte aus dem Bereich der harten Pornografie ist stets das deutsche Strafrecht zuständig - unabhängig davon, ob die Tat im Ausland ebenfalls mit Strafe bedroht ist.“ Außerdem handele es sich bei dem Tatort nicht nur um den Ort, an dem der pornografische Inhalt eingestellt wird, sondern auch um alle Orte, an denen diese Schriften abgerufen werden können – im Falle das Online-Spiels „Second Life“ käme hierfür also jeder PC mit Internetanschluss in Frage.