Amtsgericht Hamburg begrenzt Streitwert bei Filesharing

Ferdinand Thommes
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Das Amtsgericht Hamburg hat in einem anhängigen Verfahren wegen Urheberrechtsverletzungen den Streitwert für Filesharing bei Privatpersonen deutlich herabgesetzt. Ein kürzlich verabschiedetes Gesetz zur Eindämmung überzogener Abmahnkosten bildet die Grundlage der Entscheidung.

Anwälte, die auf Abmahnungen in Fällen von Urheberrechtsverstößen spezialisiert sind, setzen den Streitwert oft mit mehreren Tausend Euro an, um von dem Abgemahnten einen höheren Ersatz der Abmahnkosten einfordern zu können. Das neue Gesetz (PDF) zum Verbraucherschutz, auf das sich der Richter am Hamburger Amtsgericht beruft, regelt neben weiteren Neuerungen zum Verbraucherschutz auch den Streitwert bei einer ersten Abmahnung wegen einfacher Urheberrechtsverletzungen im privaten Bereich. Dieser wird pauschal auf 1.000 Euro festgelegt, wodurch die Anwaltskosten für die Abmahnung auf 155,30 Euro begrenzt sind.

Im vorliegenden Fall erklärte das Gericht am 24.7.2013 in einem Hinweisbeschluss (PDF), dass es einen Gegenstandswert in Höhe von 1.000 Euro für angemessen erachtet. Die Begründung führt aus, dass ein Rechteinhaber für Abmahnungen lediglich „den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen kann“. In diesem Fall gelte das uneingeschränkt, da die Verstöße des Beklagten im privaten Rahmen lägen. Somit kann nach Dafürhalten des Gerichts das am 28. Juni verabschiedete Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes Anwendung finden.

Die Verbraucherzentrale Hamburg begrüßt den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg, durch den Bürger, die im privaten Bereich eines Urheberrechtsverstoßes bezichtigt werden, zukünftig besser vor hohen Forderungen von Anwälten geschützt werden.