Urteil: SIM-Karten-Pfand ist unzulässig

Silvio Werner
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Urteil: SIM-Karten-Pfand ist unzulässig
Bild: PublicDomainPictures | CC0 1.0

Die Festschreibung eines Pfands auf deaktivierte SIM-Karten bleibt auch in einem nachfolgenden Urteil des Oberlandesgericht Schleswig-Holstein untersagt. Zudem sieht das Gericht die Voraussetzungen für eine Gewinnabschöpfung der Einnahmen aus einer sogenannten „Nichtnutzergebühr“ als gegeben.

Nach einem Urteil im Jahr 2012 änderte Mobilcom-Debitel zwei Klauseln der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, da diese den Kunden unangemessen benachteiligten. Während der Mobilfunkanbieter die sogenannte „Nichtnutzergebühr“ komplett aus den AGB strich, änderte dieser eine Formulierung zur Pfanderhebung jedoch nur ab: Der Pfand in Höhe von 9,97 Euro blieb erhalten, eine 14-tägige Frist zur Rückgabe der „geliehenen“ SIM-Karte wurde jedoch abgeschafft.

Auch diese neue Formulierung ist nach Entscheidung des 2. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (AZ. 2 U 6/14) unwirksam. Die Klausel benachteilige den Kunden auch in der neuen Fassung „entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen“, wie es in einer Pressemitteilung heißt. Wie der Mobilfunkanbieter selbst vortrug, werden die zurückgesandten SIM-Karten direkt nach Eingang fachgerecht vernichtet und entsorgt. Statt Einnahmen zu generieren, verursachen die SIM-Karten somit vielmehr Entsorgungskosten. Der Argumentation des Mobilfunkanbieters, die SIM-Karten werden auch zur Verhinderung eines Missbrauchs der deaktivierten Karten zurückgefordert, folgte das Gericht ebenfalls nicht. Mobilcom-Debitel berichtete, dass keine Fälle des Missbrauchs bekannt seien. „Insgesamt drängt sich der Eindruck auf, dass durch das SIM-Kartenpfand eine zusätzliche Zahlung der Kunden ohne zusätzliche Leistung des Mobilfunkanbieters erreicht werden soll.“, so das Gericht.

Eine zweite Entscheidung betrifft die Einnahmen aus der „Nichtnutzergebühr“. Für die Einnahmen, die der Telekommunikationsanbieter aus dieser Gebühr zwischen dem 1. Juni 2011 und 31. Juli 2012 generiert hat, besteht dem Urteil zufolge ein Anspruch auf Gewinnabschöpfung zugunsten des Bundeshaushaltes. Es hätte Mobilcom-Debitel „geradezu aufdrängen“ müssen, dass von Kunden keine zusätzliche Zahlung verlangt werden darf, ohne eine zusätzliche Leistung zu erbringen.