Auto auf Flugplatz beschädigt - wie weiter vorgehen (Gutachten vs. Kostenvoranschlag)

mosquito87

Lieutenant
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Hallo zusammen,

vor einigen Wochen wurde mein Auto, abgestellt auf dem Parkplatz eines Flugplatzes, durch ein herabfallendes Seil (Segelflug-Windenstart) beschädigt: Heckscheibe komplett, Frontschreibe großteils und einige Dellen in der A-Säule.

Auf dem Flugplatz sind zwei Vereine ansässig (Verein A und Verein B), wobei ich Mitglied in Verein A bin.
Da der Schaden auf Grund eines Flugzeuges von Verein B zustande kam, muss dieser auch dafür eintreten ...

Seitdem ist leider recht wenig passiert. Ich habe den Eindruck, dass entweder Verein B und/oder die Versicherung von Verein B die ganze Sache verzögern.
Meine Werkstatt wartet auf die Freigabe der Versicherung, einen Gutachter bestellen zu können bzw. auf die Garantie, dass diese die Kosten übernimmt.
Mittlerweile ist die Versicherung von Verein B der Meinung, dass ein Kostenvoranschlag ausreicht. Hierzu habe ich nun aber auch gelesen, dass ein Gutachten deutlich besser ist (da u. a. beweissichernd, siehe http://www.kfz-gutachter-schrogl.de/information/kfz-gutachten-oder-kostenvoranschlag und http://www.ralfleppin.de/Unfalltipps.html).

Wie soll ich weiter vorgehen? Wie kann ich hier Druck machen? Den Leuten von Verein B muss ich aber an jedem Wochenende in die Augen schauen ... Rechtliche Schritte o. ä. sind also keine Option.
 
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Klingtschon ein bisschen abeteuerlich ! Soll das heißen, dass Dein Töftöff nun schon seit Wochen beschädigt in der Werkstatt herumsteht und die Versicherung sich bisher darum nicht gekümmert hat ? Was wäre denn in dieser Situation mit dem erheblichen Nutzenausfall für dieses Zeit ?

Ansonsten solltest Du Dich einfach nur noch mit der Versicherung auseinandersetzen - mit Verein B hast Du dann diesbezüglich gar nix zu tun und der Verein ist in der Regel auch weder in die Schadensabwicklung involviert noch darüber informiert !

Und hey, Du bist doch derjenige, der einen erheblichen Schaden erlitten hat, da bräuchtest Du doch nicht übermässig Rücksicht darauf zunehmen, dass Du ab und an mit Mitgliedern des Verursachers zusammentriffst - umgekehrt würde da viel eher ein Schuh daraus - die begegnen Dir ja auch weiter und lassen Dich gleichzeitig auf Deinem von denen verursachten Schaden sitzen ! Das kann doch nicht wahr sein !

Was mich aber noch interessieren würde, ist es denn ausgeschlossen, dass Du unter Umständen eine Mitschuld trägst, indem Du Dein Fahrzeug in einem Bereich abgestellt hast, wo so ein Schaden leicht entstehen kann, weil man damit rechnen müsste, dass das Schleppseil in diesem Bereich herunterfallen könnte und dieser Bereich in der Regel ja doch ziemlich eingegrenzt erkennbar ist ?

Ansonsten würde ich der Versicherung jetzt eine letzte Frist setzen, die Sache zu erledigen, am besten. meine Forderung auf Nutzenausfall gleich mit geltend machen, und ankündigen, dass Du die Sache Deinem Anwalt übergeben würdest, wenn die Brüder den gesetzen Termin fruchtlos überschreiten würden.
 
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Hallo,

korrekt. Das ist am letzten März-Wochenende passiert!
Die Sache hat sich hingezogen, da zunächst nicht klar war, welche Versicherung dafür in Anspruch genommen werden muss. Dann haben Dokumente gefehlt, etc.

Gerade habe ich von der Werkstatt Bescheid bekommen:
Wirtschaftlicher Totalschaden, da Reparatur den Wiederbeschaffungswert übersteigt. Ohne Gutachter wird also sowieso nichts gehen.

Einen Fehler habe ich nicht gemacht. Das Auto wurde auf dem offiziellen Parkplatz abgestellt. Daneben standen ca. 20 weitere Autos ...

Die Kommunikation läuft momentan so:
Versicherung <-> Verein <-> Ich <-> Meine Werkstatt <-> Versicherung
Ich glaube das ist sehr suboptimal.
Du bist also der Meinung, ich sollte die Versicherung direkt kontaktieren und eine Frist setzen?
 
Genau, den Verein geht das ja eigenlich direkt nichts mehr an ! Und ob die Versicherung den Verein dann über die Kommunikation mit Dir und ihre Entscheidungen bezüglich der Abwicklung weiter unterrichtet oder nicht, kann Dir doch egal sein; in der Regel machen Versicherung das auch gar nicht !
 
Ich mache soetwas über den Anwalt, bzw. die Werkstatt beauftragt die Anwaltskanzlei. Bei fremdverschuldeten Schäden hat bisher immer die gegnerische Versicherung die Anwaltskosten gezahlt.
 
naja also wenn die versicherung meint das ein kv reicht dann ist dem wohl so.
soweit ich weiß hängt es davon ab wie groß der schaden ist.
Bei einem wirtschaftlichen totalschaden ist in der regel ein Gutachten von nöten.
 
Siehe Anhang
 

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Das kommt eventuell auch aufs Auto an. Wenn es ein 25 Jahre alter Polo/Golf ist, dann wäre ein Gutachten meiner Meinung nach total überzogen, da das Gutachten mehr kostet, als das Fahrzeug an Wert hat. Einige Dellen und 2 defekte Scheiben = wirtschaftlicher Totalschaden klingt mir nach solch einem Fahrzeug.
 
Du hast immer Anspruch auf einen Gutachter, wenn die Versicherung anders bewertet als Du selbst ! Da spielt es keine Rolle, ob der Gutachter entscheiden muss, ob das Fahrzeug nur noch 200 Euro wert ist oder 2000 !
 
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Der wirtschaftliche Totalschaden kommt wohl vor allem durch die Beschädigungen der A-Säule.

Mittlerweile wurde ein Gutachten durchgeführt (Ergebnis liegt mir aber noch nicht vor). Ich gehe davon aus, dass die Forderung nach einem Kostenvoranschlag damit obsolet ist, korrekt?

Der Verein will scheinbar der Versicherung alle Dokumente gebündelt schicken- momentan fehlen noch ein paar Dokumente ... Ich habe jetzt klar gemacht, dass ich noch bis Anfang/Mitte nächster Woche warte und ansonsten einen Anwalt einschalten werde.
 
Der Gutachter muss bei einem Totalschaden den Wiederbeschaffungswert und den Restwert bestimmen.

Das geht eben mit einem Konstenvoranschlag nicht.
 
ChristianHainz schrieb:
Das ist falsch!
Wenn es offensichtlich ist, dass es sich um einen Bagatellschaden handelt, dann hat er keinen Anspruch auf einen Gutachter.

Wenn Du mich schon zitiertst, dann solltest Du mich vollständig zitieren, denn ich habe das "immer einen Anspruch haben" ja eingechränkt, was Du unterschlägst ! Und grundsätzlich hast Du auch bei einem Bagatellschaden Anspruch auf einen Gutachter, wenn Du Dich mit der Versicherung nicht einigen kannst und die Versicherung den Kostenvoranschlag des Reparaturbetriebes ablehnt; wer sollte denn sonnst überhaupt entscheiden was ein Bagatellschaden ist ?

Natürlich ist auch der Geschädigte zur Schadensminderung verpflichtet, aber wirkliche Bagtellschäden gibt es eigentlich keine mehr hetuzutage, wo der kleinste Kratzer auszubessern schnell ein paar hunder Euro und ggfls. Nutzenausfall etc vverursacht !

Und so, wie der TE seinen Schaden hier beschfeibt, selbst wenn das Fahrzeug keinen großen Wert mehr hatte, ist das mitnichten ein Bagatelleschaden !
 
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Ich habe dich richtig zitiert.

Du hast den Beitrag nachträglich noch geändert!

de la Cruz.jpg

Ansonsten sagt die aktuelle Rechtssprechung, dass Schäden unter 700-750 Euro Bagatellschäden sind.

z.B. BGH AZ: VI ZR 365/03
 
Nein, Du hast mich nicht richtig zitiert ! Du hast einfach einen Halbsatz von mir zitiert und alles, was dahinter als conditionalis ( ..., wenn ...) kam und meine von Dir zitierte Äußerung einschränkte, hast Du schlicht und einfach weggelassen !

Und da kannst Du Dich jetzt auch nicht auf die von Dir behauptete nachträglich Änderung meinerseits berufen, denn, wie von Dir selbst dargestellt, hast Du mich laut der eingeblendeten Uhrzeit erst nach meiner Änderung zitiert, der zweite weggelassene Teil meines Satzes war nämlich zu diesem Zeitpunkt vorhanden und Du hast ihn einfach unterschlagen; im Übrigen war dieser Satzteil auch schon von Anfang an so da, denn die Änderung betraf nur Orthographie und Syntax, nicht aber den Inhalt !

Und auch in der Sache hast Du mitnichten Recht, denn das Urteil, worauf Du mit "die aktuelle Rechtsprechung" reflektierst, stellt keineswegs eine Grundsatzentscheidung dar, sondern ein Münchener Amtsgericht in einem ganz speziellen Fall, indem eine Geschädigte den von der Versicherung akzeptierten Kostenvoranschlag in einer Bagatellesache nicht hinnehmen wollte, in unterster Insatanz entschieden !

Dieses Urteil reicht über diesen Einzelfall nicht hinaus und wurde auch von keiner höheren Instanz überprüft oder gar bestätigt; im Gegenteil, der Bundesgerichtshof hatte ja in einer vorangegangenen Grundsatzentscheidung ausdrücklich keinen bestimmten Grenzwert für Bagatelleschäden festgelegt und ausdrücklich festgestellt, dass es immer auf den Einzelfall ankommt !

Deshalb gibt es bis heute keine Festlegung, was ein Bagatelleschaden überhaupt ist; und im Übrigen kann der Geschädigte eben immer dann, wenn die Versicherung beispelsweise Kostenvoranschläge von seriösen Reparaturbetrieben nicht akzeptiert, einen Gutachter beauftragen, denn wie anders sollte er denn ggfls. auch vor Gericht beweisen können, dass die Versicherung nicht bereit ist, den gesamten Schaden zu begleichen.

Dabei hat jeder Geschädigte das Recht, seine Schdensansprüche ggfls. vor Gericht geltend zu machen, wenn die Versicherung zu wenig zahlen möchte; da gibt es auch keinen Mindestbetrag, bei dem das Gericht eine Entscheidung ablehenn könnte; theoretisch kann man vor einem Deutschen Zivilgericht sogar einen einzigen Euro einklagen oder weniger und das Gericht müsste die Klage annehmen !
 
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