E-Mail-Spionage innerhalb der Firma

https://de.wikipedia.org/wiki/Anstiftung_(Deutschland)
Das StGB legt in § 26 fest, dass der Anstifter gleich einem Täter zu bestrafen ist. Eine gesetzliche Strafmilderung ist also (im Gegensatz zur Beihilfe) nicht vorgesehen. Die Strafe für den Anstifter kann allerdings in bestimmten Fällen höher oder niedriger sein als beim Haupttäter der konkreten Haupttat (vgl. § 28 und § 29 StGB).
 
Die Anleitung zu einer Straftat wird immer noch geringer bewertet als die eigentliche Ausführung bei Verstößen gegen das BDSG sind die Strafen für den Täter auf jeden Fall höher, da hier von Vorsatz ausgegangen werden kann. Der TE muß auf die strafrechtliche Relevanz hinweisen und sollte auf jeden Fall nachweisen können, daß er a) den Auftraggeber auf die mögliche widerrechtlichkeit hingewiesen hat und b) er die Daten nur unter Zwang herausgegeben hat. Oder aber es wurde ihm gerichtlich gestattet. Oder der Eigentümer der Daten hat einer Weitergabe zugestimmt. Einfacher, Wenn das unternehmen selber Eigentümer/Empfänger der Daten ist.
 
Twostone schrieb:
sind die Strafen für den Täter auf jeden Fall höher, da hier von Vorsatz ausgegangen werden kann.
Nicht ganz richtig:
wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt (§ 26 StGB).
Der Vorsatz ist beim Anstifter genauso gegeben, und in manchen Fällen nur beim Anstifter überhaupt wenn man davon ausgehen muss das es ohne den Anstifter auch die Straftat nicht gegeben hätte, allerdings gibt es auch Fälle wo die Strafe für den Anstifter geringer ausfallen kann, aber im Falle des TO würde das sicherlich nicht zutreffen da das Gericht annehmen wird das der Chef die Rechtslage besser kennen sollte.
Allerdings bin ich auch der Meinung das der TO als Administrator auch wissen sollte was erlaubt ist und was nicht.
Lösungen wurden schon vorgeschlagen, wenn sich der Geschäftsführer weigert die Mails herauszugeben hilft nur mehr ein Anwalt, dafür ist die Rechtsabteilung zuständig wenn es eine gibt, oder der Chef und nicht der TO muss einen Anwalt beauftragen.
 
In diesem Falle sollte die mit der Verwaltung personenbezogener Daten beauftragte Person auch über den richtigen Umgang mit ebendiesen bzw. über die Anforderungen des BDSG unterrichtet worden sein (im Rahmen der fachlichen Ausbildung z.B.). Hat die beauftragte Person diese Kenntnisse nicht, darf sie auch nicht für den Umgang mit personenbezogenen Daten beauftragt werden bzw. muß den Mangel bei Ernennung aufzeigen und der Ernennung widersprechen. Das schlimmste, was man als Arbeitnehmer machen kann, ist trotz Rechtsunkenntnis zu sagen: Klar, ich kann das. Dann ist man gleich doppelt dran.

In geschildertem Falle jedoch sollte der TE jedoch schon auf Grund seiner fachlichen Ausbildung über die entsprechenden Kenntnisse verfügen. Da ist es dann nur noch eine Frage, inwieweit der Arbeitgeber seiner Unterweisungspflicht nachgekommen ist.

Auch die Größe des Betriebes spielt in der "Schuldfrage" ggf. eine Rolle...
 
Bei solchen Geschichten gibt es immer zwei Möglichkeiten die auf dich reflektiert, zu folgenden Resultaten führen:

01. Du verweigerst die Bitte der Arbeitgeber und riskierst soweit ich das verstehe, den Fortbestand der Firma bzw. ein schwergängige Zeit dürfte antreten. Daran angelehnt wird das Verhältnis mit deinen Arbeitgebern unter Umständen leiden und auch sonst wird es gewiss nicht mehr so sein wie es jetzt ist nehm ich an.

02. Du kommst der Bitte nach aber wirst diese Entscheidung, dass du etwas gemacht hast was für Dich moralisch nicht richtig ist, fortan mit dir tragen und wirst dir unsicher sein, ob sich nicht doch irgendwann diesbezüglich nach sich zieht. Dafür hast du was gut bei den jetzigen Arbeitgebern.
 
koffeinjunkie schrieb:
Dafür hast du was gut bei den jetzigen Arbeitgebern.
Und bei Mord wäre der Bonus ja noch sehr viel größer. Steigerungen sind immer möglich man beiginnt halt klein dann werden die Delikte immer größer. Wäre ja eine gute Gelegenheit für den Arbeitgeber wenn er zum Beispiel seine Freundin loswerden will gleich den Lakeien damit zu beauftragen und sich so die Sauerei zu ersparen...
Vielleicht ein bisschen krass, aber inhaltlich richtig.
Und immerhin geht es bei dieser Angelegenheit auch um Datenschutz und einen Eingriff in die Privatsphäre so klein wäre das Delikt gar nicht.
und riskierst soweit ich das verstehe, den Fortbestand der Firma bzw. ein schwergängige Zeit dürfte antreten
Wenn eine Firma auf Straftaten angewiesen ist kann schon mal was nicht stimmen....
dass du etwas gemacht hast was für Dich moralisch nicht richtig ist, fortan mit dir tragen und wirst dir unsicher sein, ob sich nicht doch irgendwann diesbezüglich nach sich zieht
Nicht nur moralisch sondern auch rechtlich, und man kann das Gewissen nicht betrügen, zumindest nicht dauerhaft.
 
Man könnte sich auch direkt an betreffenden Geschäftsführer melden und nett fragen.
Vielleicht ist er zu seinem ehemaligen Angestellten etwas netter als zu seinen ehmemaligen Partnern.
 
Ich weiß ja nicht, wie das in Österreich geregelt ist, hier könnte Kronos eine belastbare Auskunft geben, aber hier gehen mails eine dritte Person nichts, aber auch garnichts an. Gibt man sie ungefragt weiter, so macht man sich strafbar. Zudem gehört der mailserver ja nicht mal der Geschäftsleitung.
 
BernardSheyan schrieb:
Ich weiß ja nicht, wie das in Österreich geregelt ist, hier könnte Kronos eine belastbare Auskunft geben, aber hier gehen mails eine dritte Person nichts, aber auch garnichts an.

Das stimmt so (genauso wie in Österreich) auch in Deutschland nicht. Hat der Arbeitgeber den Mitarbeitern gesagt, dass die Geschäftsmail nur für geschäftliche Zwecke zu verwenden ist, dann kann der Chef diese mitlesen, da ja keine privaten Informationen in den E-Mails enthalten sein dürfen. (Wenn dem so ist, müssen sogar Kontrollen durchgeführt werden)

Weiters kann der Chef immer Stichprobenartige Kontrollen machen, darf aber E-Mails die als privat gekennzeichnet sind oder erkennbar sind natürlich nicht lesen. Außerdem ist bei konkreten Verdachtsmomenten (Weitergabe von Firmeninterna) eine tiefgehendere Kontrolle erlaubt, man muss den Mitarbeiter aber darüber unterrichten.

Die Regelungen sind ziemlich verworren, aber im Endeffekt ist eine Geschäftsmail grundsätzlich schon Eigentum des Unternehmens, egal wer die schreibt.

Wie gesagt, den Chef darauf hinweisen, fragen ob der einen Anwalt hat der das Vorgehen absegnen kann. Meine Laienmeinung ist, dass er es darf, weil der Mitarbeiter ausgeschieden ist und eben wichtige Geschäftsmails ein valider Grund sind um auf das Konto zuzugreifen.
 
Ich nehme mal nicht an das ein Backup verhanden ist sonst hätte der TO die Frage nicht gestellt.
 
Manchmal denkt man nicht ans Offensichtliche, daher meine Frage.
Und sei es nur ein 2. Client, wo die eMails automatisch abgerufen werden bzw. wo es mal eingerichtet wurde und in der Ecke rumgammelt, weil er nicht mehr genutzt wird, aber bei Reaktivierung alle eMails vom Server gezogen werden. Damit wäre es eine recht legitime Abfrage der eMails und aller Inhalte
 
Die Frage ist doch, ist es strafbar, wenn betriebliche Mails wiederhergestellt werden?
Zum Thema Datenschutz gab es in den letzten Jahren in allen Medien viel zu lesen, inkl. Gerichtsurteilen. Der Tenor war immer, daß Firmenmails keinem besonderen Schutz unterliegen, Privatmails dagegen schon.
Der letzte Fall, von dem ich gelesen habe, war im Prinzip ähnlich gelagert, ein Mitarbeiter hatte geklagt, daß sein Chef private Mails kontrolliert hat. Heraus kam, daß die private Nutzung des betrieblichen Mailaccounts ausdrücklich untersagt war und somit der Account keinem besonderen Schutz unterlag, die Klage wurde abgewiesen. War erst dieses Jahr.
 
Zumindest in Österreich ist das anders geregelt:
https://www.arbeiterkammer.at/beratung/arbeitundrecht/arbeitsklima/Big_Brother_am_Arbeitsplatz.html
Nach dem Datenschutzgesetz ist das Benutzen oder Zugänglichmachen personenbezogener Daten, die jemandem auf Grund seiner beruflichen Tätigkeit anvertraut wurden oder zugänglich geworden sind, verboten. Private E-Mails dürfen daher weder von den Mitarbeitern der EDV-Abteilung gelesen, noch an den Arbeitgeber weitergegeben werden. Auch der Arbeitgeber darf die privaten E-Mails der Mitarbeiter nicht lesen. Aber auch ein Zugriff auf dienstliche Mails ist im Allgemeinen ohne vorheriger Ankündigung unzulässig
Auch wenn Private Mails untersagt waren dürfen sie nicht gelesen werden, allerdings sind im Falle eines Verbotes arbeitsrechtliche Konsequenzen für den Arbeitnehmer möglich.
 
Kronos60 schrieb:
Zumindest in Österreich ist das anders geregelt:

Auch wenn Private Mails untersagt waren dürfen sie nicht gelesen werden, allerdings sind im Falle eines Verbotes arbeitsrechtliche Konsequenzen für den Arbeitnehmer möglich.

Stimmt nicht ganz.
Genau deswegen darf man aber die Geschäftlichen Emails lesen, damit man sie kontrollieren kann wenn man Private Emails verboten hat. Sobald man merkt, dass eine Email Privat ist, darf man sie dann nicht mehr lesen.
Sprich zu Kontrollzwecken geht das auch in Österreich bzw. wenn man private Emails verbietet ist man eig. sogar gezwungen das auch zu kontrollieren, denn sonst ist das Verbot nicht wirksam.
Hat man einen Betriebsrat ist dieser von den Kontrollen zu unterrichten. Auf der ganz sicheren Seite ist man natürlich wenn man den zu kontrollierenden Mitarbeiter neben sich holt und dann anfängt zu kontrollieren.
 
Zuletzt bearbeitet:
hallo7 schrieb:
wenn man private Emails verbietet ist man eig. sogar gezwungen das auch zu kontrollieren, denn sonst ist das Verbot nicht wirksam.
Natürlich darf man bei einem Verbot kontrollieren ob private Mails geschrieben werden, aber man darf sie nicht öffnen oder lesen.
 
Wie kontrolliert man denn ob etwas privat ist oder nicht, wenn man die email nicht liest? Man kann auch mit Geschäftspartnern über private Sachen schreiben...
 
hallo7 schrieb:
Wie kontrolliert man denn ob etwas privat ist oder nicht, wenn man die email nicht liest?
Sollte man an der Adresszeile erkennen. Das Gesetz ist hier eindeutig es darf nicht gelesen werden.
Man kann auch mit Geschäftspartnern über private Sachen schreiben...
Geschäftliche Mails darf der Dienstgeber nach Ankündigung kontrollieren, wenn da private Sachen mit Geschäftspartnern drinnenstehen wird sich ein durchlesen zumindest den Anfang nicht vermeiden lassen allerdings dürfen die Informationen die ausgetauscht wurden in keinster Weise gegen den Dienstnehmer verwendet werden und auch nicht an Dritte weitergegeben werden.
 
ein Backup darf der TE auf alle fälle zu jeder zeit anfertigen, egal was in den Emails drin steht oder wo die E-mails gespeichert sind. Normalerweise ist das Standard.... Backups.... in Firmen....

was der Chef dann mit dem Backup macht, und ob dieser damit die Persönlichkeitsrechte des ex-Chefs verletzt, steht auf einem andern Blatt. Das kann dem TE aber sowas von egal sein.


Ehrlich gesagt bin ich etwas entsetzt, dass hier seit fast 40 Posts diskutiert wird, ob die EDV Abteilung ein Backup von Firmendaten anfertigen Darf. Nie wurde erwähnt, dass der TE die E-mails lesen soll. Er soll sie Sichern. Zum Sichern muss man die nicht Lesen....
 
Zuletzt bearbeitet:
@florian

Sichern und übergeben, hast recht steht da. Ist aber sicher so gemeint, wie es hier alle interpretiert haben, vor allem da der TE schon darauf geantwortet hat, dass für Backups der Betreiber des Mailservers zuständig ist und er deswegen auch keinen Zugriff auf Backups hat.

Er kann nur auf die Mails zugreifen wenn er den Account übernimmt.

@Kronos:

Sollten wichtige Firmeninformationen ausgeplaudert werden, kann das sehr wohl gegen den Dienstnehmer gehen (das ist übrigens der zweite Grund bei dem man E-Mails lesen darf, dafür braucht es allerdings einen konkreten Verdacht).
 

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