PNR-Abkommen in Grundzügen bekannt geworden

Maximilian Schlafer
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EU-Kommissarin Cecilia Malmström hat am Dienstag die ersten Grundzüge des kommenden PNR-Abkommens (Passenger Name Record) mit Drittländern wie beispielsweise den USA verlauten lassen. Sie pries die PNR-Datensätze als wichtige Grundlage zur Terror- und Kriminalitätsbekämpfung, erwähnte aber auch die Datenschutzprobleme.

Das Abkommen soll aufgrund der dadurch erfolgenden Vereinheitlichung der Regelungen – bisher bestanden unterschiedliche Abkommen mit untereinander divergierenden Inhalten – die Rechtssicherheit und den Datenschutz ob der PNR-Daten von Flugreisenden erhöhen. So soll die Verwendung der Datensätze auf die Bekämpfung des organisierten Verbrechens und die Terrorbekämpfung beschränkt sein, etwaigen Verstößen soll ein „wirksames Rechtsmittel“, gleich ob nun behördlicher oder gerichtlicher Natur, entgegenwirken. Wie dieses in seiner Grundkonzeption genau aussehen soll, wurde nicht dargelegt. Auch solle sichergestellt werden, dass „Entscheidungen zum Nachteil einer Person“ nicht ausschließlich automatisiert erfolgen dürften. Ohne menschliches Zutun dürfe etwa einem Passagier der Zutritt zu seinem Flugzeug nicht verweigert werden.

Die nicht minder wichtige Frage des Zuganges zu den Daten selbst soll mittels eines sogenannten „Push“-Systems geregelt werden. Dieses soll im Gegensatz zur momentanen Praxis – die US-Heimatschützer bedienen sich schlichtweg in den globalen Buchungssystemen – sicherstellen, dass nur wirklich notwendige Daten an die USA übermittelt werden. Dies soll dahingehend realisiert werden, dass die europäische Seite selbst bisher nicht näher definierte Datensätze erhebt und dann weiterleitet. Auf die Neigung der US-Behörden angesprochen, sich auch innereuropäische Flugdaten über die US-Niederlassungen der dafür zuständigen Buchungsunternehmen anzueignen, meinte die Kommissarin, dass auch dies im nun anstehenden Abkommen geregelt werde.

Zudem sollen die Daten nicht länger als nötig gespeichert werden dürfen, genaueres darüber blieb die Kommissarin aber schuldig, was angesichts dieser Definition und der ihr innewohnenden Unschärfe nicht weiter verwunderlich ist. Des Weiteren würde das PNR-Abkommen sicherstellen, dass die USA ihnen übermittelte Daten nur mehr in „konkreten Einzelfällen“ an andere Nicht-EU-Länder weitergeben dürfen, sofern diese die im Abkommen festgelegten Datenschutzstandards einhalten. Auch müssten Erkenntnisse aus diesen Daten, die etwa von Relevanz für Terrorbekämpfung haben könnten, an die EU-Staaten und einschlägige EU-Organisationen wie EUROPOL und EUROJUST weitergeleitet werden.