Abmahnungen bei Facebook-Vorschaubildern

Maximilian Schlafer
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Nachdem erst unlängst ein Fall bekannt wurde, bei dem das Vorschaubild eines auf Facebook geteilten Links abgemahnt worden ist, liegt dazu nun ein Statement mit einer allgemeinen Analyse der Thematik von der auf die rechtliche Beratung der Onlinebranche spezialisierten Kölner Rechtsanwaltskanzlei Wilde-Beuger-Solmecke vor.

Als konkreten Anlass nennt die Sozietät oben verlinkten Fall, in dem ein gewerblicher Nutzer des sozialen Dienstes den Link zu einem Bild auf seiner Chronik teilte, wobei durch Facebook automatisch ein Vorschaubild generiert wurde. Das Urheberrecht an diesem Bild lag jedoch bei einer freien Photographin, in deren Namen dann eine Abmahnung erfolgte, da keine Lizenzierung vorgenommen worden war. Die betreffende Kanzlei verlangte dabei eine Summe von 1.746,69 Euro – aufgeteilt auf Schadenersatz und Abmahnkosten – und neben der sofortigen Entfernung des Bildes auch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.

Die Kölner Kanzlei warnt anlässlich dessen vor einer unbedachten Nutzung von Facebook, vor allem betreffend besagter Verlinkung von Bildern. Es wird ausdrücklich betont, dass eine Urheberrechtsverletzung schon mit der Einbindung – und der damit verbundenen Generierung eines Vorschaubildes – vorliegt. Wo das Bild physikalisch liegt beziehungsweise wer es hochgeladen hat, ist nach Ansicht der Kanzlei nicht von Relevanz. Ebenso bestünde selbst dann noch die Gefahr einer Abmahnung, wenn der Nutzer die Vorschaubilder zwar wieder entfernt hat, diese jedoch über Webarchive weiterhin abrufbar sind. Die Summen für einschlägige Abmahnungen sollen sich in einem Rahmen von 1.000 bis 2.000 Euro bewegen.

Als effektivste Maßnahme zur Vorbeugung des Erhaltes einer solchen Abmahnung wird einerseits empfohlen das eigene Facebook-Profil als nicht öffentlich einsehbar – also nur für Facebook-“Freunde“ sichtbar – zu konfigurieren. Andererseits sollten nach Möglichkeit überhaupt nur eigene Inhalte gepostet und auf die Nutzung der Vorschaufunktion gänzlich verzichtet werden. Darüberhinaus sollte beim Posten von fremden Inhalten stets die Quellenangabe beigefügt werden und eine schriftliche Erlaubnis vorliegen, um sich selbst größtmögliche rechtliche Sicherheit zu schaffen. Hier wird auch angemerkt, dass man bei der Vorschau-Bilder-Generierung nicht damit argumentieren könne, dass es sich um eine Funktion von Facebook handle. Laut gängiger Rechtsprechung sei alles zu unterlassen, was eine Urheberrechtsverletzung bewirken kann, gegebenenfalls also auch die Verwendung der besagten Facebook-Funktion.

Als Ausnahme von dieser Problematik wird von der Kanzlei jedoch jener Fall genannt, in dem ein Homepagebetreiber selbst den weithin bekannten facebook'schen „Share“- beziehungsweise „Teilen“-Button auf seinem Webauftritt anbietet. Hier geht die Kanzlei davon aus, dass die Anzeige eines Vorschaubildes rechtmäßig und somit sanktionslos ist.