Recht auf Vergessen: Artikel über Löschung müssen auch gelöscht werden

Daniel Kurbjuhn
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Recht auf Vergessen: Artikel über Löschung müssen auch gelöscht werden
Bild: TopRank Online Marketing | CC BY 2.0

In Großbritannien haben Datenschützer das Recht auf Vergessen ausgeweitet und dem Suchmaschinen-Riesen Google auferlegt, auch die Einträge zu einem Artikel über die Löschanträge selbst aus den Suchergebnissen zu entfernen. Was zunächst etwas absurd klingt, lässt sich aber schlüssig begründen.

Mitte Mai 2015 verpflichtete der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Suchmaschinenbetreiber und allen voran Google dazu, dass sie Links aus den Suchergebnissen auf Antrag entfernen müssen, wenn diese persönliche Informationen von Betroffenen enthalten. Google hatte dieses Recht durch ein entsprechendes Formular zügig umgesetzt, dennoch gibt es weiterhin Unklarheiten über die Tragweite des Recht auf Vergessen.

Das britische Information Commissioner's Office (ICO) hat nun zumindest in einer Frage für etwas mehr Klarheit gesorgt. So ordneten die Datenschützer an, dass Google auch die Links zu Artikeln löschen muss, die sich mit dem Recht auf Vergessen selbst befassen. Allerdings ist dies nur notwendig, wenn der Beitrag erneut persönliche Informationen des Betroffenen enthält. Konkret hat der Autor im Zuge der Berichterstattung über das Recht auf Vergessen noch einmal auf ein gut zehn Jahre zurückliegendes Vergehen Bezug genommen.

Das Thema wird aktuell in den Medien und im Netz kontrovers diskutiert. Häufig wird im Zuge dessen von einem Rattenschwanz oder einer Endlosschleife sowie von Zensur gesprochen, doch dabei wird die wesentliche Voraussetzung für das erneute Löschbegehren übersehen. Denn im Grunde wird lediglich festgestellt, dass, sofern ein Löschbegehren berechtigt war, die betroffene Person auch in Zukunft dieses Recht auf Vergessen einbehält, weshalb die Suchmaschinenbetreiber auch nachträglich erstellte Artikel mit diesem Thema aus ihren Ergebnissen entfernen müssen.

Wesentlich interessanter ist jedoch die Tragweite für die Positionierung der britischen Datenschützer, denn über den Wirkungsgrad des Recht auf Vergessen gibt es weiterhin Streit. Google hatte hierbei erst Ende Juli noch einmal betont, dass es sich lediglich um ein europäisches Recht handele, weshalb die Links auch nur auf den europäischen Seiten der Suchmaschine entfernt werden, nicht aber aus dem globalen Index. Den europäischen Datenschützern geht dies nicht weit genug, sie fordern eine globale Löschung der Einträge.

Mit Blick auf die nun erfolgte Erweiterung des Löschbegehrens durch die britischen Datenschützer bleibt also festzuhalten, dass die Erweiterung dieses Rechts im besten Fall Auswirkung auf alle europäischen Google-Seiten hat. Folgt Google seiner bisherigen Auslegung aber streng, beschränkt das Unternehmen diese Erweiterung lediglich auf die britische Suchmaschine, da eine entsprechende Festsetzung seitens des EuGH oder der Europäischen Kommission noch fehlt.