„Bald verfügbar“: Vage Lieferangaben nach Gerichtsurteil unzulässig

Fabian Vecellio del Monego
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„Bald verfügbar“: Vage Lieferangaben nach Gerichtsurteil unzulässig
Bild: Gaisjonke | CC BY 3.0

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen obsiegt vor dem Oberlandesgericht München bezüglich eines Onlineangebots von Media Markt. Händler sind zukünftig dazu verpflichtet, bei Bestellungen einen konkreten Liefertermin zu nennen. Vage Angaben wie „bald verfügbar“ genügen dieser Vorgabe nicht.

Gesetzliche Informationspflicht nicht erfüllt

Bereits im Oktober letzten Jahres wurde ein erstinstanzliches Urteil des Landgerichts München I erwirkt. Grund der Klage der Verbraucherschützer war ein Online-Angebot der Media Markt E-Business GmbH (Az. 33 O 20488/16). So wurde bei der Bestellung des Smartphones Samsung Galaxy S6 im August 2016 mit der Lieferangabe „Der Artikel ist bald verfügbar. Sichern Sie sich jetzt ein Exemplar!“ geworben. Nach Ansicht der Richter war diese Angabe zu vage, als dass sie der gesetzlichen Informationspflicht der Anbieter genüge. Demnach sollen potentielle Kunden noch vor Beenden des Bestellvorgangs erfahren, wie hoch die Dauer die Lieferzeit maximal sein wird.

Verbraucherschutz zeigt sich zufrieden

Wolfgang Schuldzinski, Vorstand der Düsseldorfer Verbraucherzentrale, betonte die Bedeutung des Urteils: „Wenn Verbraucher eine Ware im Internet bestellen, müssen Anbieter angeben, bis wann die Ware geliefert wird“. Mit dem Hinweis „bald verfügbar“ würden Käufer nicht ausreichend informiert werden, da die Angabe keine Information enthalte, wie lange tatsächlich auf eine Lieferung gewartet werden müsse.

Media Markt soll Urteil annehmen

Am 17. Mai 2018 bestätigten die Richter des Oberlandesgerichts dieses Urteil in vollem Umfang (Az. 6 U 3815/17), die Revision beim Bundesgerichtshof wurde nicht zugelassen. Rechtskräftig ist das Urteil allerdings noch nicht, es besteht befristet die Möglichkeit zur Beschwerde.

Gegenüber heise.de erklärte eine Media-Markt-Sprecherin jedoch, dass auf eine solche verzichtet werden soll. Zudem wird ergänzt, dass solche Hinweise früher bei noch nicht lieferbaren Artikeln verwendet wurden und dies jedoch bereits seit Januar 2017 nicht mehr vor käme. Der Klagegegenstand hat sich somit längst erledigt, so die Sprecherin.