Jugendschutzgesetz - Erziehungsbeauftragte Person

Semper Fidelis

Lt. Junior Grade
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Hallo Forum!

Wie bereits im Titel steht, habe ich eine Frage bzgl. der Pflichten einer Person (>18 Jahre), die die Aufsicht für einen Gast (16 oder 17 Jahre) auf einer Veranstaltung übernimmt. Ist es der Aufsichtsperson (also der erziehungsberechtigten Person) grundsätzlich untersagt während der Veranstaltung branntweinhaltige Getränke zu trinken?

Da ich Teil des Organisationsteams unserer Jahrgangsstufe bin, stellt sich nämlich die Frage, ob wir Ü18 Gästen mit Aufsichtsübertragung den Zutritt zur "Ü18" Bar gewähren dürfen.

Ich werde mich morgen auch noch beim Jugendamt/Landratsamt erkundigen, wie die ganze Sache aussieht ;) Wollte nur schon mal im Voraus eure Meinung dazu hören ;)
 
Aufsichtsperson und Erziehungsberechtigter sind nimmt zwingend die selben. Es ist die Aufgabe der Aufsichtsperson sorge zu tragen, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Dennoch ist die Idee nicht verkehrt es zu unterbinden.
 
natürlich dürfen die Aufsichtspersonen Trinken was sie wollen.
 
Eine Aufsichtsperson muss der Aufsichtspflicht noch nachkommen können ... total betrunken hilft diese nunmal nicht. Passiert dann was, ist das Geschrei groß - dann können auch geringere Mengen Alkohol ausreichen damit z.B. Versicherungen Schäden nicht mehr zahlen und und und.

Entweder man bleibt an den Tag nüchtern oder man nimmt den Posten als Aufsichtsperson nicht an. So schwer kann es doch echt nicht sein, mal etwas nicht alkoholisches zu trinken. (es gibt ja auch lekkere alhoholfreie Cocktails ...)
 
Kein Alkohol für Aufsichtspersonal !
Zum einen gebietet das die Vernunft (wie willst Du das sonst einigermaßen glaubwürdig durchsetzen, dass die zu beaufsichtigenden Personen keinen Alkohol trinken - anlallen?) und zum anderen sprechen sicherlich versicherungstechnische Gründe dafür.
 
Zuletzt bearbeitet:
was aber Problem der Aufsichtsperson ist und nicht die des Veranstalters.
soll der Veranstalter etwa "Aufsichtsperson" Bändchen verteilen?
 
Warum sollte der Veranstalter dafür Sorge tragen, das die Personen keinen Alkohol trinken, nur um anschliessend evtl bei den Eltern besser da zu stehen? Die Aufsichtsperson sollte doch selbst in der Lage sein die Aufsicht zu führen, sonst sollte man sich den Job nicht annehmen.
 
Könnte durchaus eine praktikable Lösung sein.
Ohne Ü18 Bändchen kein Zugang zur Bar mit Alkohol finde ich eine gute Idee.
 
Und diejenigen die Ü18 sind, aber die Aufsicht haben bekommen kein Bändchen?
 
Richtig, die bekommen ein anderes Bändchen.
So machen wir es auf unseren Unifeten. Schließt den Konsum natürlich nicht aus, wenn ein anderer die Getränke kauft, aber ein direkter Verkauf an Aufsichtspersonen ist so ausgeschlossen.
 
Und das machen die Bocholter mit?
 
Ja sicher, sonst kämen U18 Personen gar nicht rein ;)
 
Leider kann sich die Fachschaft keine rechtlichen Probleme leisten.
Was an der Sache komisch sein soll, erschließt sich mir jedenfalls nicht.
 
Mir erschließt sich dagegen nicht, welche "rechtlichen Probleme" sich daraus ergeben sollen, dass man die Aufsichtspersonen eigenverantwortlich handeln lässt...
 
Stell dir mal folgendes vor:
Wir listen ja an der Kasse auf, wer Aufsichtsperson ist vom jeweiligen Minderjährigen. Sonst kommt der ja gar nicht rein.
Wenn wir jetzt der Aufsichtsperson Alkohol verkaufen würden, würden wir aktiv dazu beitragen, dass dieser seiner Aufsichtspflicht nicht mehr nachkommen kann.
Folglich hat der Minderjährige keine Aufsichtsperson mehr, weil die Aufsichtsperson nicht mehr in der Lage ist Aufsicht zu führen.
Nun kontrolliert die Polizei die Veranstaltung und stellt fest, dass ein Minderjähriger auf der Party ist, der eine Aufsichtsperson hat, die von uns Alkohol verkauft bekam und somit nicht mehr Aufsicht führen kann.
Da kann es nur Ärger geben. Und diesen schließen wir mit dem anderen Bändchen eben aus.

Vorher haben wir ewig überhaupt keine Minderjährigen auf unsere Partys gelassen.
 
MisterMankind schrieb:

Allein schon die Definition einer Aufsichtsperson.
Das schließt auf jedweder Veranstaltung den Verzehr von Alkohol oder Drogen zu 100% aus, da ansonsten die Aufsichtstätigkeit nicht ordnungsgemäß ausgeübt werden kann.
Punkt, Aus.

Das ist nichtmal bei Sonderzügen zu Fußballauswärtsspielen anders.
Für diejenigen, die als ehrenamtliche Betreuer mitfahren und sich um Getränkeauschank, Aufsicht etc. kümmern, ist nichts mit Alkohol.

Wem sich das nicht erschließt oder wer es nicht begreifen mag, ist per se als Aufsichtsperson schon komplett ungeeignet.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator: (überflüssiges Zitat entfernt!)
Nochmal: Für "rechtliche Schwierigkeiten" Bedarf es einer Rechtsnorm, die ihr missachtet habt. Welche soll das bitte sein?! Ohne eine solche hat auch die Polizei keine Handhabe...
 
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