Recht auf Schadensersatz Lieferverzug

Registriert
Juni 2012
Beiträge
209
Hallo,
angenommen Person A kauft etwas bei einem Großen Elektronikhändler.

Dieser Elektronikhändler kann die Ware nicht innerhalb von 2 Tagen(wie angegeben) liefern und nach Kontaktaufnahme mit Händler sagt dieser diese wäre innerhalb von nochmal 2 Tagen da.

Person A kriegt die Ware immernoch nicht und der Elektronikhändler meldet sich dann und sagt die Ware ist unterwegs verloren gegangen und er hätte sie nichtmehr auf Lager.

Person A würde dann auf sein Recht bestehen und würde das Spiel woanders NEU kaufen, allerdings nicht bei einem Händler sondern einem Internetauktionshaus weil dies das günstigste findbare Angebot ist. Und angenommen der Elektronikhändler würde dann sagen er akzeptiert das nicht da er eine Rechnung bräuchte, was wäre dann zu tun und wer wäre im Recht?
Schließlich war der Verbraucher ja verpflichtet das günstigste Angebot wahrzunehmen welches vorhanden ist.
 
Sorry, aber ganze 4 Tage reichen nicht aus um irgend ein Schadensersatzanspruch gelten zu machen. Fristen von 14 Tage sind da schon gebräuchlich - jedenfalls bei Elektronik ... hier geht es nicht um lebenswichtige Medikamente. Mach es schriftlich - räume 14 Tage Frist ein - wenn dann nicht geliefert wird, dann tritt vom Kaufvertrag zurück.

Und ja, der Händler kann darauf bestehen dass du nur ein günstigeres Angebot bei einem anderen Händler wahrnimmst. Er braucht Ust-ID & Co. für seine Unterlagen.
 
Das hängt im wesentlichen davon ab ob der Kaufvertrag angenommen wurde und dies schriftlich vorliegt. Angebote sind meist frei bleibend und unverbindlich.
 
Hallo,

Wenn der Elektronikhändler bereits zugestimmt hat die Differenz zu zahlen muss ich keine Frist für die Nachlieferung setzen.
 
Dann besteh auf Lieferung. Der Händler muss dann nach Ersatz schauen oder du vereinbarst - am besten schriftlich - dass du die Besorgung vornimmst und der Händler dir die Kosten erstattet.
Alle Wege zur Lösung führen nur über den Händler. Kommunizier mit diesem.
 
Moin,
ich habe ja die schriftliche Bestätigung das er mir die Differenz auszahlt, da er die Ware nicht mehr besorgen kann. Er meinte : Das günstigste verfügbare Angebot.

Er weigert sich nun aber das zu bezahlen weil ich es bei Ebay gekauft habe, aber Kaufbelege sind ja trotzdem vorhanden.
 
Er hätte ja selbst anderweitig Ersatz beschaffen können. Soweit er nicht geliefert hat, hat er schuldhaft seine vertragliche Pflicht verletzt; simpel die Folge daraus ist der Schadensersatzanspruch - vorliegend die Differenz zum "Deckungskauf". Dieser Schaden muss im Streitfall einfach nur nachweisbar sein, mehr nicht.

Eine Rechnung würde ihm wohl passen, aber er hat dich wohl kaum bestellt, um für ihn die Beschaffung zu übernehmen. Viel mehr hat er dir gegenüber eingeräumt, sich gerade nicht selbst um die Beschaffung kümmern zu wollen.
 
Ich habe einen Kaufbeleg natürlich.
Aber eine Rechnung wie man sie kennt hat man ja in der Form bei ebay nicht. Und das wollen sie nicht akzeptieren
 
Also ich habe immer eine Rechnung, wenn ich etwas bei ebay kaufe.
 

Anhänge

  • Unbenannt2.png
    Unbenannt2.png
    12,8 KB · Aufrufe: 274
Zuletzt bearbeitet:
Ich habe ja auch einen Kaufbeleg/Rechnung.

Aber der Händler will soetwas haben wie z.b. eine Amazon Rechnung wo alles genau aufgelistet ist und das hat man bei Ebay ja nicht.
 
Also, um nur mal kurz auf den Punkt zu bringen, was zu tun ist, wenn der Erstverkäufer sich zu Unrecht weigert: Gerichtliches Mahnverfahren.
 
Kossem schrieb:
Er hätte ja selbst anderweitig Ersatz beschaffen können. Soweit er nicht geliefert hat, hat er schuldhaft seine vertragliche Pflicht verletzt; simpel die Folge daraus ist der Schadensersatzanspruch - vorliegend die Differenz zum "Deckungskauf". Dieser Schaden muss im Streitfall einfach nur nachweisbar sein, mehr nicht.

Ohhhhhh ganz fataler Fehler! Bei einer verloren gegangene Ware muss der Händler nicht eine Ersatzlieferung durchführen.
Er ist eben nicht verpflichtet Ersatz zu beschaffen.
Siehe http://juris.bundesgerichtshof.de/c...317cf06ad5a4aa118cd36701&nr=27111&pos=1&anz=2

In diesem Fall hat der Händler zugestimmt, dass er die Kosten für den Ersatz übernimmt. Also bleib hartnäckig....
 
@Ribery88:
Kurzgefasst: Der Käufer trägt das Versandrisiko und dabei ist es egal, ob die Sendung unversichert oder versichert verschickt wurde. Dann müsste man sich nämlich mit dem jeweiligen Versandunternehmen auseinandersetzen. Aber da der Händler ja schon zugesagt hat, ist das schon mal vom Tisch.

revoltecmaster schrieb:
Ich habe ja auch einen Kaufbeleg/Rechnung. Aber der Händler will soetwas haben wie z.b. eine Amazon Rechnung wo alles genau aufgelistet ist und das hat man bei Ebay ja nicht.

Was verstehst du unter "Kaubeleg/Rechnung"? Eine "Gekauft"-Übersicht von ebay ist keine Rechnung. Dabei steht halt immer noch die Frage von obrigem Kommentar im Raum, von wem du den Ersatzartikel gekauft hast. Händler oder Privatperson? Beim Händler hättest du Anspruch darauf, dass dieser dir eine ordentliche Rechnung ausstellt. Eine Privatperson kann dir natürlich auch eine Rechnung ausstellen... ist aber im Gegensatz zum Händler dazu auf Nachfrage nicht verpflichtet.
 
Zuletzt bearbeitet:
Eine Privatperson kann natürlich auch eine Rechnung erstellen, aber dazu sind die meisten oft nicht in der Lage.
Eine Privatperson kann doch nicht einfach so ne Rechnung ausstellen? Dazu müsste diese einen Gewerbeschein haben oder freiberuflich tätig sein. Dazu müsste dann der ebay Verkauf separat in der Steuererklärung usw. angegeben werden, das wird sich wohl kein Privatverkäufer antuen. Zudem haben die meisten Privatpersonen wohl keine Steuernummer...

Ein gewerblicher Verkäufer muss natürlich auf Nachfrage eine ordentliche Rechnung liefern mit UstID, Mwst usw. (bzw. statt ausgew. Mwst der Verweis auf den Kleinunternehmer Paragraphen).
 
@Ribery88:
Erwischt!^^ Danke.

Allerdings frage ich mich doch, ob niemand klagt oder spricht über die Frage, ob nicht unser Lieblingsthema einschlägig ist: Die Gewährleistung ;) - hier natürlich in Form der Nachlieferung. Das oben genannte Urteil und Weitere beschäftigen sich nämlich alle nur mit der Frage der Primärpflicht.
Jedenfalls wenn es sich nicht um einen Verlust, sondern "nur" um einen Transportschaden handelt, scheint man sich diesbezüglich nämlich einig zu sein; und das selbst dann, wenn es sich wie hier um ein "Einzelstück" handelt: Da hat der Verkäufer freilich auch alles notwendige - dasselbe (Übergabe an Transporteur) - getan, das befreit ihn aber dann nicht automatisch von der Gewährleistung..

Nur noch zu deiner Belustigung: Vielleicht würde ich es auch hier auf eine Klage ankommen lassen^^
 
@linkser: Ja, wenn man es ganz genau nimmt, dann ist Rechnung nur das falsche Wort, da es von einer Privatperson eher den Charakter einer Quittung hat, welche auch nur als Empfangsbestätigung für den Erhalt einer Leistung gilt. Es kommt halt darauf an, unter welchen rechtlichen Gesichtspunkten man handelt, d.h. Schuld- oder Handelsrecht. Und das darf jeder erstellen. Wenn man nicht gewerbsmäßig in Verbindung mit entsprechend hohen Jahresumsätzen handelt, dann natürlich ohne Ust und Steuernummer. Namen, Adresse, Datum und die Leistung draufschreiben, fertig.
 
Zuletzt bearbeitet:
Zurück
Oben