AT Vertrag, worauf achten?

7H0M45

Lt. Commander
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Hallo Miteinander,
ich war bisher immer nach IGM Tarifvertrag BW angestellt. Jetzt habe ich ein Angebot für einen AT Vertrag aus einem tarifgebundenen Unternehmen bekommen und würde gerne wissen wie das einzuschätzen ist. Ich hab leider noch keine Erfahrung worauf es bei solchen AT Verträgen ankommt, was drin stehen sollte, was nicht drin stehen sollte, ...

Ich hoffe ihr könnt mir da ein bisschen weiterhelfen. Es geht um die Tätigkeit als Teamleiter.



Arbeitsvertrag
für außertarifliche Angestellte
Arbeitsvertrag
zwischen

xxxxxxxx

— nachfolgend „Firma" genannt—

und

xxxxxxxx

— nachfolgend „Mitarbeiter“ genannt—

(1) Der Mitarbeiter wird als Gruppenleiter xxxxxxxxxx in der xxxxxxxx eingestellt
(außertariflicher Angestellter).
(2) Der Mitarbeiter verpflichtet sich, seine volle Arbeitsleistung und seine Fähigkeiten nach
besten Kräften der Firma zu widmen und die ihm durch Gesetz und Vertrag übertragenen
Pflichten und Obliegenheiten umfassend und eigenständig zu erfüllen. Soweit dies
erforderlich ist, wird der Mitarbeiter auch über die betriebsübliche Arbeitszeit hinaus für
die Firma tätig werden. Reisen im ln- und Ausland sind Bestandteil der Tätigkeit.
(3) Die Firma behält sich vor, dem Mitarbeiter innerhalb des Unternehmens bei materieller
Besitzstandswahrung eine andere auch geringer wertige Funktion oder Tätigkeit zu
übertragen (Versetzung). Eine Versetzung wird nicht durch eine lange währende
Verwendung auf demselben Arbeitsplatz ausgeschlossen. Sie kann überdies die
Veränderung des Arbeitsortes sowie den Wechsel von der Führungslaufbahn in die
Fachlaufbahn und umgekehrt zum Gegenstand haben.

(1) Das außertarifliche Arbeitsverhältnis beginnt am
(2) Die ersten sechs Monate werden als Probezeit vereinbart. Während der Probezeit kann
mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende das Vertragsverhältnis gekündigt
werden.
(3) Nach Ende der Probezeit richtet sich die gegenseitige Kündigungsfrist nach $ 622 BGB,
mindestens jedoch drei Monate zum Monatsende.
(4) Eine ordentliche Kündigung muss unter Wahrung der Schriftform erfolgen.
(5) Nach Ausspruch der Kündigung ist die Firma berechtigt, den Mitarbeiter bis zum Ablauf
der Kündigungsfrist unter Fortzahlung seiner Bezüge und unter Anrechnung restlicher
Urlaubsansprüche von der Arbeitsleistung freizustellen.
(6) Das Arbeitsverhältnis endet auch ohne Kündigung mit Ablauf des Monats, zu dem der
Mitarbeiter eine gesetzliche Altersrente ohne Kürzung beanspruchen kann oder
tatsächlich eine gesetzliche Rente wegen Alters bezieht.
(7) Vor seinem Ausscheiden gibt der Mitarbeiter alle noch in seinem Besitz befindlichen
Unterlagen über Angelegenheiten der Firma zurück. Die Verpflichtung bezieht sich auch
auf Schriftstücke, die an ihn persönlich, jedoch als Angehöriger der Firma, gerichtet
worden sind, und auf Durchschriften von Schriftstücken, die er persönlich, jedoch in
dieser Eigenschaft, Dritten hat zugehen lassen. Ein Zurückbehaltungsrecht ist in jedem
Fall ausgeschlossen.
(8) Nimmt der Mitarbeiter schuldhaft seine Tätigkeit für die Firma nicht auf oder beendet der
Mitarbeiter seine Tätigkeit ohne wichtigen Grund und ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist, so kann die Firma unbeschadet ihrer sonstigen Rechte eine
Vertragsstrafe in Höhe zweier Monatsgehälter verlangen.

(1) Der Mitarbeiter erhält ein jährliches Gehalt in Höhe von xxxxxxxx EUR (in Worten:
xxxxxxxx) das jeweils am Monatsende zu einem zwölftel, bargeldlos auf
ein vom Mitarbeiter anzugebendes Konto ausbezahlt wird.
(2) Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt xx Stunden.
(3) Aufgrund der Stellung des Mitarbeiters gilt Über-, Mehr-, Sonn- und Feiertagsarbeit
durch das gezahlte Bruttogehalt abgegolten.
(4) Es steht im freien Ermessen der Firma weitere Zuwendungen aller Art (sonstige
Gratifikationen, Tantiemen und ähnliches) zu zahlen. Eine Zahlung erfolgt jeweils
freiwillig und ohne Anspruch auf die Zukunft, auch wenn sie mehrfach erfolgt und ohne
ausdrücklichen Vorbehalt der Freiwilligkeit.
(5) Die Abtretung und Verpfändung von Dienstbezügen an Dritte bedarf der vorherigen
Genehmigung der Firma, in jedem Fall wird 1% des einzubehaltenden Betrags,
mindestens aber 25 EUR als Bearbeitungsgebühr dem Mitarbeiter abgezogen.
(6) Das Bruttomonatsgrundgehalt wird ab dem jährlich zum Zeitpunkt der
Tariferhöhung auf Basis der EG und einer tariflichen Leistungszulage von % der
Tarife der Metallindustrie Nord-Württemberg/Nord-Baden angepasst.

(l) Der Jahresurlaub des Mitarbeiters beträgt 30 Arbeitstage. Seine Inanspruchnahme ist
rechtzeitig mit dem jeweiligen Vorgesetzten abzusprechen.
(2) Nicht in Anspruch genommener Jahresurlaub verfällt am 31.03. des Folgejahres, es sei
denn, einer vorherigen Urlaubsgewährung standen dringende betriebliche Belange
entgegen.
(3) Wird das Arbeitsverhältnis während des Urlaubsjahres beendet, wird Urlaub zeitanteilig
für jeden vollendeten Kalendermonat gewährt.

(l) Der Mitarbeiter ist verpflichtet, jede Arbeitsverhinderung und ihre voraussichtliche
Dauer zum frühestmöglichen Zeitpunkt der Firma mitzuteilen. Im Fall der
Arbeitsverhinderung wegen Krankheit ist eine ärztliche Bescheinigung der
Arbeitsunfähigkeit vor Ablauf des dritten Arbeitstages nach Eintritt der Krankheit
vorzulegen.
(2) Während der gesetzlichen Entgeltfortzahlung zahlt die Firma die Vergütung in voller
Höhe.
(3) Beim Tode des Beschäftigten während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses gewährt
die Firma an unterhaltsberechtigte Angehörige eine Unterstützung in Höhe des
Lohnes/Gehaltes für die Dauer von 1,5 Monaten, nach 5-jähriger Betriebszugehörigkeit
für die Dauer von 2 Monaten, nach 10-jähriger Betriebszugehörigkeit für die Dauer von 3
Monaten, gerechnet vom Todestage an. Bei mehreren unterhaltsberechtigten
Angehörigen kann die Firma mit befreiender Wirkung an einen der
Anspruchsberechtigten zahlen.

(l) Nebentätigkeiten, die nicht ausschließlich der Wahrnehmung der Interessen der Firma
dienen, bedürfen vor ihrer Übernahme der schriftlichen Genehmigung der
Unternehmensleitung der Firma. Die Genehmigung ist zu erteilen, falls die Firma kein
berechtigtes Interesse an der Unterlassung der Nebentätigkeit hat.
(2) Entsprechendes gilt für direkte oder indirekte Beteiligungen an fremden Unternehmen,
die Wettbewerber, Kunden oder Zulieferer der Firma sind, wenn der Mitarbeiter durch
seine Stellung oder Tätigkeit einen direkten Einfluss auf die Geschäftsbeziehung
zwischen der Firma und dem fremden Unternehmen ausüben kann.
(3) Veröffentlichungen und Vorträge des Mitarbeiters bedürfen ebenfalls der schriftlichen
Zustimmung der Firma, soweit dadurch wirtschaftliche oder ideelle Interessen der Firma
berührt werden.

(1) Alle Erfindungen, die der Mitarbeiter während seines Arbeitsverhältnisses macht, hat er
unverzüglich schriftlich zu melden, wenn es Erfindungen sind, die aus seiner Tätigkeit im
Betrieb entstanden sind oder in Arbeitsbereichen der Firma verwendet werden können.
Diese Meldepflicht besteht sowohl für Diensterfindungen als auch für freie Erfindungen
im Sinne des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen vom 25.7.1957.
(2) Der Mitarbeiter darf Erfindungen erst dann verwerten oder anderen zur Verwertung
anbieten, wenn die Firma auf ihre Ansprüche schriftlich verzichtet hat oder die im Gesetz
über Arbeitnehmererfindungen vorgesehenen Erklärungsfristen verstrichen sind (für
Diensterfindungen vier Monate seit der Meldung und für freie Erfindungen drei Monate
seit der Anbietung).
(3) An den unter das Urheberrecht fallenden Arbeitsergebnissen, soweit diese aus der
Tätigkeit des Mitarbeiters für die Firma entstehen oder maßgeblich auf Erfahrungen,
Arbeiten oder Unterlagen der Firma beruhen, erhält die Firma ein ausschließliches und
unbefristetes Nutzungsrecht. Die Einräumung des Nutzungsrechts behält auch nach dem
Ausscheiden des Mitarbeiters Gültigkeit und ist mit dem Gehalt gem. ä 3 abgegolten.

(1) Der Mitarbeiter ist verpflichtet, der Firma unverzüglich Änderungen seiner Person
anzuzeigen, die sich auf seine Arbeitsleistung oder sonst wie auf das Arbeitsverhältnis
auswirken könnten. Der Mitarbeiter hat beispielsweise Änderungen seiner Anschrift,
Familienstand, Kinder etc. unaufgefordert mitzuteilen.
(2) Der Mitarbeiter muss die Firma insbesondere unverzüglich informieren, wenn er einen
Antrag auf Schwerbehinderung oder Erwerbs-/Berufsunfähigkeitsrente gestellt hat. Die
Anerkennung oder Gleichstellung als Schwerbehinderter ist ebenfalls unverzüglich der
Firma bekannt zu geben.

(1) Der Mitarbeiter verpflichtet sich, über Angelegenheiten der Firma, die ihm im Rahmen
seiner dienstlichen Tätigkeit oder auf andere Weise zur Kenntnis gelangen, Dritten
gegenüber Stillschweigen zu bewahren. Als Dritte gelten auch Werksangehörige, soweit
diese nicht durch ihre dienstliche Tätigkeit zur Entgegennahme derartiger Mitteilungen
befugt sind. Stillschweigen ist insbesondere zu bewahren im Hinblick auf Geschäfts- und
Betriebsgeheimnisse, vertrauliche Daten und Informationen sowie produkt- und
unternehmensbezogenes Know-how.
(2) Ohne ausdrückliche Erlaubnis ist der Mitarbeiter nicht berechtigt, für seinen
persönlichen Bedarf betriebliche Schriftstücke oder sonstige Unterlagen an sich zu
nehmen, ebenso wenig Abschriften oder Ablichtungen auszufertigen. Bei Beendigung
des Arbeitsverhältnisses sind sämtliche betrieblichen Unterlagen an den Arbeitgeber
zurückzugeben.
(3) Die vorstehenden Verpflichtungen gelten ausdrücklich auch für die Zeit nach
Beendigung des Arbeitsverhältnisses fort.
(4) Für jeden Fall der Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Mitarbeiter, an die Firma eine
Vertragsstrafe in Höhe von zwei Monatsgehältern zu zahlen. Die Geltendmachung eines
darüber hinaus entstehenden Schadens sowie das Recht auf fristlose Kündigung bleiben
davon unberührt.

Nach Beendigung des Vertrages verfallen alle wechselseitigen Ansprüche der Ver-
tragsparteien, sofern sie nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten gegenüber der anderen
Vertragspartei schriftlich geltend gemacht werden. Lehnt die andere Vertragspartei den
Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht hiermit einverstanden, so verfällt der Anspruch
ebenfalls, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Ablehnung oder dem
Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird.

(1) Nebenabreden und Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der
Schriftform. Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht.
(2) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oderwerden, so wird dadurch
die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. An die Stelle
der unwirksamen Bestimmung tritt eine rechtlich zulässige, die Sinn und Zweck der
unwirksamen Bestimmung so nahe wie möglich kommt.
(3) Dieser Vertrag ist streng vertraulich zu behandeln. Mit der Unterzeichnung bestätigt der
Mitarbeiter, dass er ein gegengezeichnetes Exemplar des Vertrages erhalten hat.
(4) Der Mitarbeiter bestätigt, dass er im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vertrags nicht
den Bestimmungen des Schwerbehindertengesetzes unterfällt.
 
Zuletzt bearbeitet:
Beim überfliegen ist mir nichts Böses aufgefallen, außer dass du arbeitszeitrechtlich als leitender Angestellter (keine Überstunden) angesehen wirst. Das müsstest du halt selbst schauen, ob du da drunter fällst.
 
(2) Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt ?? Stunden.
(3) Aufgrund der Stellung des Mitarbeiters gilt Über-, Mehr-, Sonn- und Feiertagsarbeit
durch das gezahlte Bruttogehalt abgegolten. - Bis ?? Std.

Die ? würde ich vorher klären
 
Meines Wissens nach ist der Satz

(3) Aufgrund der Stellung des Mitarbeiters gilt Über-, Mehr-, Sonn- und Feiertagsarbeit
durch das gezahlte Bruttogehalt abgegolten.

Rechtlich unwirksam, sodass die Firma mir im Zweifelsfall jede Überstunde bezahlen müsste.

Mündlich wurde mir mitgeteilt, dass ich mit bis zu 5 Überstunden rechnen sollte. Die sind von mir einkalkuliert und die würde ich auch schlucken.

(2) Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt ?? Stunden.
Das hatte ich hier rausgestrichen, da es grundsätzlich erstmal keine Rolle spielt, die Stunden sind mir bekannt.
 
Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) legt die Höchstgrenzen zulässiger Arbeitszeit fest, um die Gesundheit der Arbeitnehmer zu schützen. Deshalb wird es oft auch Arbeitszeitschutzgesetz genannt.

Bislang gilt: Arbeitnehmer dürfen grundsätzlich an einem Werktag nicht mehr als acht Stunden arbeiten (§ 3 Satz 1 ArbZG). Pausen zählen nicht dazu. Wer daher morgens um 9 Uhr startet und abends um 17:30 Uhr den Betrieb verlässt, hat acht Stunden im Sinne des Gesetzes gearbeitet, da eine 30 Minuten lange Mittagspause abgezogen wird (§ 4 ArbZG).

Pro Woche darf ein Arbeitnehmer nach dem Gesetz höchstens 48 Stunden arbeiten, und zwar für 48 Wochen im Jahr, da ihm gesetzlich mindestens vier Wochen Urlaub zustehen. Das Arbeitszeitgesetz geht also von einer maximalen Arbeitszeit von 2.304 Stunden pro Jahr aus.

Zehn-Stunden-Tag - In besonderen Ausnahmefällen darf der Arbeitgeber den Arbeitstag auf maximal zehn Stunden verlängern. Diese Zehn-Stunden-Grenze darf keinesfalls überschritten werden. Daraus ergibt sich eine vorübergehend zulässige maximale Wochenarbeitszeit von 60 Stunden.
 
Was heißt hier rechtlich unwirksam?
Als AT MA hast du nunmal keinen Anspruch auf das Abfeiern von Überstunden, da diese durch das Gehalt bereits abgedeckt sind und auch im Arbeitsvertrag schriftlich fixiert wurde. Durch das Abstandsgebot zum Tarif bekommst du ja bereits eine ordentliche Mehrvergütung im Vergleich zu Tarif MA. Weiterhin wirst du ja mindestens 4 Verfügungstage (1 zusätzlicher Tag pro Quartal) zusätzlich zu deinen 30 Tagen Urlaubsanspruch erhalten? Zumindest ist dies bei uns absoluter Standard in einem IGM Konzern. Wie von @vadderloewe bereits angesprochen, sind die Regeln des Arbeitszeitgesetzes natürlich auch für AT MA zu beachten bzw. zu befolgen (aufgrund des Nichtstempelns hat man hier aber natürlich immer etwas Spielraum).
Außerdem darf man bei IGM Unternehmen nicht die Bonuszahlungen bei AT MA vergessen. Diese können durchaus nochmal zusätzlich das Jahresgehalt eines "einfachen MA ohne Tarifbindung" ausmachen.
 
Abgeltung aller Überstunden (unbegrenzt) ggf. angreifbar. Solltest du prüfen (lassen), zumindest dann, wenn es ernst wird.
Die Reisetätigkeit ist nicht in irgendeiner Art und Weise limitiert?
Geringerwertigere Tätigkeit?
Probezeit? Steigst du neu in die Firma ein?
Nichtantrittsvertragsstrafe in der Höhe?
Pfändungsfee? In der Höhe?
Die Vertragsstrafe unter § 9 finde ich nice. Welche Vertragsstrafe zahlt denn die Firma bei verspäteter Zahlung oder anderen messbaren werten? :D
§ 11 ist generell lächerlich.

Als AT gilt: Das Schmerzensgeld muss so hoch sein, dass es sich lohnt, aus IGM rauszufallen.


Bei Arbeitsverträgen gilt meines Erachtens: Vieles kann man unterschreiben. Man muss eben wissen, was wirksam ist und was vermutlich nicht und dann ggf. die wirksamen Punkte verhandeln - nicht die vermutlich unwirksamen.

@vaju

AGB. AN sind Verbraucher.
Nicht jeder ATler bekommt Boni/hat Zielvereinbarungen.
 
Idon schrieb:
Abgeltung aller Überstunden (unbegrenzt) ggf. angreifbar. Solltest du prüfen (lassen), zumindest dann, wenn es ernst wird.
Würde sich im Streitfall aber eher positiv für mich auswirken oder?
https://openjur.de/u/170849.html



Idon schrieb:
Die Reisetätigkeit ist nicht in irgendeiner Art und Weise limitiert?
Ist meines Wissens nach nicht limitiert, es wird auch zu Reisetätigkeiten kommen, allerdings macht ein hoher Reiseanteil von der Stelle her keinen Sinn, dafür gibt es in der Firma noch extra Projektleiter.


Idon schrieb:
Geringerwertigere Tätigkeit?
Ist nach meinem Verständnis unter § 1 geregelt unter
(3) Die Firma behält sich vor, dem Mitarbeiter innerhalb des Unternehmens bei materieller
Besitzstandswahrung eine andere auch geringer wertige Funktion oder Tätigkeit zu
übertragen (Versetzung). Eine Versetzung wird nicht durch eine lange währende
Verwendung auf demselben Arbeitsplatz ausgeschlossen. Sie kann überdies die
Veränderung des Arbeitsortes sowie den Wechsel von der Führungslaufbahn in die
Fachlaufbahn und umgekehrt zum Gegenstand haben.
Meinem Verständnis nach prinzipiell möglich, aber nicht mit Gehaltskürzung verbunden.

Idon schrieb:
Probezeit? Steigst du neu in die Firma ein?
Ja, ist ein Neueinstieg.

Idon schrieb:
Nichtantrittsvertragsstrafe in der Höhe?
Ich wüsste jetzt ehrlich gesagt nicht warum das zutreffen sollte. Wäre für mich also erstmal ok so.


Idon schrieb:
Pfändungsfee? In der Höhe?
Meinst du das?
(5) Die Abtretung und Verpfändung von Dienstbezügen an Dritte bedarf der vorherigen
Genehmigung der Firma, in jedem Fall wird 1% des einzubehaltenden Betrags,
mindestens aber 25 EUR als Bearbeitungsgebühr dem Mitarbeiter abgezogen.
Ich weiß ehrlich gesagt gar nicht in welchen Situationen das zum Tragen kommt. Ist das, wenn ich anderweitig Schulden habe, welche ich nicht bezahle?



Idon schrieb:
Als AT gilt: Das Schmerzensgeld muss so hoch sein, dass es sich lohnt, aus IGM rauszufallen.
Ich sag mal so, der Tarif würde prinzipiell bessere Finanzielle Konditionen abdecken, alleine weil die angesprochenen Überstunden schon bezahlt werden würden. Allerdings wäre das für mich schon ein gewisser Karriereschritt und auch eine gewisse Verbesserung zu jetzt. Der Stundenlohn bleibt je nach Überstunden ca. gleich.
 
Die rechtliche Prüfung übernehme ich hier nicht für dich. ;)

Ja, du musst halt wissen, ob du für dasselbe Geld auch ggf. eine Dully-Aufgabe machen willst. Sofern die Klausel wirksam wäre, wäre das für den AG ein Weg, um unliebsame AN zum Kündigen zu bewegen.

https://de.wikipedia.org/wiki/Pfändung#Deutschland



Ob sich das finanziell und karrieretechnisch anbietet muss man immer für sich abwägen. Ich habe mich auch aus dem IGM-Tarif herauskaufen lassen. Hatte aber vorher auch deutlich über 40 Stunden gearbeitet und Gleitzeit nur ungerne genommen/nehmen müssen, weil die Arbeit ja nicht weniger wurde. Mir war aber auch klar, welche Karriereschritte ich gehen möchte und wie mein Unternehmen das handhabt.
 
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Muss das von @Idon unterstreichen. Es muss sich finanziell ordentlich lohnen. Du verzichtest auf viele Tarifperks mit dem Wechsel auf AT.

@Lezek vom Teamleiter zum leitenden Angestellten ist es ein weiter Weg. Und Überstunden inbegriffen ist Standard. Deswegen gibt's ja den AT Vertrag.

@7H0M45 ich finde der Vertrag sieht ok aus. Das kannst du unterschreiben. Bonus fehlt irgendwie oder hab ich das überlesen? Kannst du aber auch in den nächsten Jahren dazuverhandeln. Wünsche dir viel Erfolg. Die erste Teamleitung ist noch was besonderes 😁
 
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Ich hoffe es ist okay, wenn ich das Thema mal etwas "kapere", wenn nicht bitte einfach kurze Info, dann lösche ich es wieder.
Ich arbeite seit knapp 1,5 Jahren in einem IGM Unternehmen in NRW, Bereich Controlling. Mein Vorgesetzter hat angedeutet, dass er sich für mich demnächst eine Position als Gruppenleiter vorstellen kann, er wollte schon einmal meine Bereitschaft dazu anfragen.
Ich bin "nur" EG12 mit 40h Vertrag (tatsächlich 43-45h), was nicht heißen soll, dass das nicht schon eine Menge Geld ist, sondern das halt noch zwei EG's da drüber kommen.
Gruppenleiter wird dann doch nicht direkt AT bedeuten, oder? Nur damit ich mich schon mal gedanklich damit auseinandersetzen kann. Oder ist es tatsächlich bei IGM so, dass Gruppenleiter direkt einen AT Vertrag angeboten bekommen?
 
@Lenny88

Hier muss unterschieden werden.

Normal ist mit AT = Außertariflich = Übertariflich (ÜT) gemeint.

Tatsächlich kann es aber sein, dass AT = Außertariflich = nicht übertariflich gemeint ist. Ob das zulässig ist, regeln normalerweise die Manteltarifverträge etc.


AT ohne ÜT ist natürlich in fast allen Fällen dazu da, um Mitarbeiter zu verarschen, sie nämlich aus dem Tarifsystem rauszunehmen, ohne ihnen gleichzeitig hohe Kompensationen zukommen zu lassen. Für wen sich sowas lohnen könnte? Jemand, der keine höheren Ambitionen hat, der einen bestimmten Titel für den zukünftigen Jobwechsel tragen möchte, jemand, der sowieso keine Familie und Freizeit möchte und dafür mehr Geld, als er für seine Tätigkeit sonst bekäme, wohlwissend, dass ein EG-Aufstieg unwahrscheinlich ist etc.


Wie das in deinem exakten Fall ist? Keine Ahnung. Bei IGM üblicherweise ÜT. Und du wirst vermutlich nicht zwei Stufen überspringen - außer, die werden in deinem Unternehmen nicht angewandt! - und direkt AT, denn der Sprung wäre dann doch enorm.


Ich kenne ein Unternehmen in BW das die zwei höchsten EGs nicht vergibt (dort EG16 und EG17), sondern nach EG15 direkt AT (ÜT) kommt.
 
@Idon
Danke für die Ausführungen.
Tja AT ohne ÜT sehe ich wie du als nicht sinnvoll an und würde ich auch nicht machen.
Pauschal bei Leitungsposition in AT macht aus meiner Sicht auch bezogen auf den Tarif nicht viel Sinn.

Es gibt ja das Punktesystem, welches dann zur Einstufung in eine EG führt. Dort gibt es 5-20 Punkte für den Bereich "Mitarbeiterführung". EG 12 endet bei 128 Punkten, EG 14 startet bei 143. D.h. nur wenn man bei EG 12 schon am oberen Ende ist kann man mit der maximalen Punktzahl für Mitarbeiterführung gerade so in EG 14 kommen.
Das Überhaupt Mitarbeiterführung im Punktesystem zur Eingruppierung genannt ist heißt ja schon, dass es nicht zwingend AT bedeutet.
 
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Genau so kenne ich das von früher als ich noch für ein IGM Unternehmen gearbeitet habe. Die oberste Gruppe bekam keiner. Das war nämlich super attraktiv. Gutes Gehalt, Überstunden bezahlt oder ausgeglichen, Urlaub und Weihnachtsgeld und so weiter. Leute die an der Schwelle waren bekamen AT Verträge angeboten, keine Stufenerhöhung.
Ist halt ein Rechenthema. Was sind dir die Überstunden wert? Für den Titel lohnt es sich nicht. Dienstwagen ist auch ein nettes Extra wenn die Gehaltserhöhung nicht mehr her gibt.
 
7H0M45 schrieb:
Würde sich im Streitfall aber eher positiv für mich auswirken oder?
Selbst wenn, wer streitet für Dich? Wirst Du, so lange es für Dich "ertragbar" scheint, Deinen Arbeitgeber verklagen, weil der BR Dir u.U. als ATler nicht beisteht (hängt wieder mal vom konkretten BR bzw. dem Betreib ab).

In der Regel hast Du keine Zeiterfassung im AT-Bereich. Da kannst (nein, musst) Du zwar selber auf Deine Arbeitszeiten achten. Wenn Du aber die geforderte Arbeit nicht in der Zeit leisten kannst, kannst Du Dich nicht so einfach auf ein Zeiterfassungssystem beziehen.

7H0M45 schrieb:
Ich sag mal so, der Tarif würde prinzipiell bessere Finanzielle Konditionen abdecken, alleine weil die angesprochenen Überstunden schon bezahlt werden würden. Allerdings wäre das für mich schon ein gewisser Karriereschritt und auch eine gewisse Verbesserung zu jetzt. Der Stundenlohn bleibt je nach Überstunden ca. gleich.
Ich kenne das nur von der IG BCE und da natürlich nur für unsere Firma. Wenn es ein Karriereschritt ist und Du Aussichten hast, dass die Karriere weiter "nach oben" geht, kann es sich für die "lohnen". Wenn aber nicht, weil Du z.B. keine Interesse an den möglichen höheren AT-Tätigkeiten hast, dann würde ich mir das ganz genau überlegen.

Das hängt aber, neben den Arbeitszeiten, auch sehr stark von den TA-Leistungen und davon ab, welche der Arbeitgeber bei AT trotzdem noch leistet und was Du dann aus deinem höheren Gehalt u.U. sogar privatwirtschaftlich selber abdecken müsstest.

Lenny88 schrieb:
Tja AT ohne ÜT sehe ich wie du als nicht sinnvoll an und würde ich auch nicht machen.
Das mag dann aber für Dich in der konkreten Firma bedeuten, dass Du im Betrieb keine Aufstiegschancen hast. Im TA Bereich ist halt irgendwann Schluss.

Lenny88 schrieb:
Das Überhaupt Mitarbeiterführung im Punktesystem zur Eingruppierung genannt ist heißt ja schon, dass es nicht zwingend AT bedeutet.
Zumindest bei uns (aber IG BCE) ist das auch Sache der Firma. Wenn die sagt, dass Führungstätigkeiten zwingend in der AT-Eingruppieren angesiedelt sind, dann ist das halt so. Da es der BR auch mitmacht, wird das wohl rechtlich (Manteltarifvertrag und co.) zulässig sein. Das weiss man, wenn man sich auf eine solche Stelle bewirbt. Genauso wie mögliche Eigenheiten der Firma, dass die Firma u.U. dem internen Jobwechsel direkt zustimmt, die Höhergruppierung aber erst später durchführen will. Das trifft aber auf die Ausgangsfrage nicht zu.
 
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Evtl mal noch ein Eindruck aus der IGM Bayern. Bei uns gibt’s ja 12 Stufen; normale Angestellte steigen in der Regel bei EG 8 bis 9 ein. Die Meister (die dann entsprechend Mitarbeiterverantwortung haben) bekommen je nach Erfahrung EG 11 oder auch EG 12. Auch Gruppen- und Teamleiter im Angestelltenbereich liegen i.d.R. in dem Bereich, meistens aber eher Richtung EG 12. In der Stufe darüber geht es dann aber in den AT-Bereich.
Heißt also, eine Führungsposition bedeutet nicht automatisch auch AT-Vertrag. Was für mich nun neu war ist, dass ein AT-Vertrag nicht zwingend zu einer deutlichen Situationsverbesserung führen muss.
Ich pers. wäre eher daran interessiert, langfristig möglichst in die EG 12 (BY) zu kommen, passende Leistungszulage zu erhalten und dann mit einem Jahresbrutto von etwa 80-90k (bei 35h wohlgemerkt) mein Arbeitsleben zu verbringen. Dazu die ganzen Benefits des IGM-Mantels. Für mich schon attraktiver als z.B. fiktive 100-110k im AT, dafür ständig unbezahlte Überstunden, häufiges Reisen (für mich negativ) und der (möglicherweiße) fehlende Schutz durch BR.

Wer Karriereambitionen hat, der wird um AT aber nicht herum kommen und muss auch den Anspruch erfüllen. Da geht’s aber auch nicht mehr um einfache 8to4 jobs, bei denen man fröhlich die Eier schaukelt und wartet, dass Feierabend wird.
Bei uns gibt’s viele Gruppenleiter, die im normalen AZ-Modell stecken und ihre 35h mit Gleitzeit durchziehen.
Die haben zwar fast alle ihre Überstundenkonten voll, das passiert bei 35h aber generell relativ einfach und schnell.

Um aber nochmal auf deine eigentliche Frage zurückzukommen. Der Mehrbetrag zur höchsten Entgeltstufe müsste für mich Minimum 20-25% betragen, als dass für mich AT in Frage kommen würde. Ansonsten wären für mich die Nachteile daraus zu schwerwiegend. Für dann effektiv 5% mehr Gehalt (Wenn man die potentiellen, unbezahlten Überstunden einbezieht) würde ich mich nicht soviel mehr dem Unternehmen verpflichten.
Ich kenne zumindest keinen ATler, der regelmäßig weniger Stunden macht als er muss. Und mir ist etwas mehr Freizeit wichtiger als 500€ brutto mehr im Monat. Geld kauft keine Zeit. Und einzig unsere Zeit auf dieser Welt ist begrenzt.
 
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Ich weiß, dass das Gehalt für viele Maßgeblich ist und natürlich nicht hoch genug sein kann. Ich hab es hier bewusst rausgelassen. Thema Gehalt ist für mich erledigt und ich bin damit einverstanden. Ich denke für < 30 Jahren mit < 10 Jahren Berufserfahrung ist das in der Position absolut angemessen, 20-25% über Tarif wären es für diese Position definitiv nicht, so realistisch muss man sein.

Mir ging es eher um andere mögliche Klauseln, ob da was fehlt, ob ich noch etwas klären sollte, ...
 
Eher wie Khaotik schrieb, es muss passen. Kräftig Gehalt und weiterhin Tarif ist natürlich charmant. Jedenfalls wenn man nicht auf Karriere geil ist. Geht wahrscheinlich nur in sehr großen Unternehmen.
 
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@7H0M45 vielleicht habe ich das auch überlesen, aber wenn du konkrete Erfahrungswerte möchtest um dein Angebot besser einschätzen zu können, wäre es hilfreich, wenn man wüsste, wie hoch denn (oder zumindest in welcher Range) dein Jahresbrutto ausfällt in AT und in welcher EG du jetzt bist.
 
Da hast du sicher irgendwo recht. Ich will den Fokus nur eigentlich nicht zu sehr auf die Preisdebatte legen, da das eigentlich weniger für mich das Thema ist, sondern ich das als Chance für die Zukunft sehe. Ich bin noch unter 30 also bin ich der festen Überzeugung, dass das nicht das Ende der Fahnenstange sein wird und dieser Schritt mir neue Chancen eröffnen kann.

Das Einstiegsgehalt wäre hier +18%, die Arbeitsstunden bei +14 bis +22%

Aktuell bin ich bei >70k, das wäre bei >80k
 
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