Einliegerwohnung im Elternhaus als Zweitwohnsitz gültig?

esteban313

Lieutenant
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Hey,

evtl. kann mir von euch einer einen Tip geben bevor ich zu einem Steuerberater renne:

ich lebe zur Zeit im Elternhaus in einer Einliegerwohnung in Baden Württemberg. Ab Februar arbeite ich als wissenschaftlicher Mitarbeiter in NRW. Da ich dort mindestens 5 Werktage pro Woche verbringe und weder Verheiratet noch in einer Partnerschaft lebe muss ich den Hauptwohnsitz dort hin verlegen.

Da ich aufgrund persönlicher Bindungen natürlich öfter in die alte Heimat zurückkehren werde und bei der Betreuung der Großeltern und Eltern helfen möchte, stellt sich mir die Frage, ob es sinnvoll wäre, diese Wohnung als zu mieten und als Zweitwohnsitz anzumelden. Da diese Einliegerwohnung nach meinem Auszug vermietet werden soll würde sich dies anbieten.

Vielen Dank.
 
Ein Zweitwohnsitz würde abhängig vom Finanzamt i. d. R. ein halbes bis ein Jahr anerkannt.
Während dieser Zeit kannst Fahrtkosten in deine alte Heimat, sowie die doppelte Haushaltsführung absetzten.
Dannach dürfte auch damit Schluß sein, denn die Heimfahrten sind Privatvergnügen - warum sollte die Allgemeinheit dieses bezahlen?
 
vielen Dank für die schnelle Antwort!
 
Nee, nee, nee. Es gibt keine zeitliche Begrenzung der doppelten Haushaltsführung. Das ist definitiv falsch. Solange Du nachweisen kannst - regelmäßige Heimfahrten nachweisen! - dass dein Lebensmittelpunkt immer noch bei deinen Eltern ist, kannst du alles schön von der Steuer absetzen. Lass Dir nichts von "Allgemeinheit" und " Privatvergnügen" erzählen. Ist doch alles beruflich veranlasst, daran ändert sich auch nach 6 Monaten nichts.

Problematischer ist der eigene Haushalt, den Du brauchst. Dein altes Zimmer bei Deinen Eltern reicht nicht. Bei der Einliegerwohnung kann das klappen, aber dann solltest Du auch einen richtigen schriftlichen Mietvertrag usw. Mit Deinen Eltern machen, so wie unter fremden Dritten.

Du kannst dann z.B. Die Miete am Arbeitsort absetzen und die Kosten für die regelmäßigen Heimfahrten. Da kommt dann eine schöne Erstattung mit der Steuererklärung heraus.
 
Ein Unterschied besteht bei Familien / Ehepartner.
Eine steuerlich anzuerkennende doppelte Haushaltsführung kann gem. Urteil des BFH, 14.06.2007 - VI R 60/05 auch bei einem Alleinstehenden bei unentgeltlicher Nutzung der Wohnung im Ober-/Dachgeschoss der Eltern gegeben sein. Aus dem Umstand der kostenlosen Nutzung der Wohnung kann nicht ohne Weiteres auf die Eingliederung in den elterlichen Haushalt geschlossen werden. Die Frage, ob ein alleinstehender Arbeitnehmer einen eigenen Hausstand i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG unterhält, entscheidet sich unter Einbeziehung und Gewichtung aller tatsächlichen Verhältnisse im Rahmen einer den Finanzgerichten als Tatsacheninstanz obliegenden Gesamtwürdigung.
Letztendlich wirst du dem Finanzamt erklären müssen, daß dein Lebensmittelpunkt nicht im Umfeld deiner Arbeitstätte liegt. Ob die persönliche Bindung zur alten Heimat ausreicht, stelle ich mal in Frage.
http://www.steuerlinks.de/steuerlexikon/lexikon/doppelte-haushaltsfhrung.html
 
Ich würde mich auch mal schlau machen, wie es bzgl. Zweitwohnsitzsteuer aussieht. Diese wird je nach Gemeinde ja auch erhoben ... nicht dass du nachher weniger absetzen kannst also du Zweitwohnsitzsteuer zahlen musst.
 
Genau, Du musst natürlich nachweisen, dass Dein Lebensmittelpunkt noch in Deinem Heimatort ist. Der Nachweis ist allerdings sehr einfach. Du muss einfach belegen, dass Du mehr oder weniger jedes Wochenende nach Hause fährst. Daran sieht das FInanzamt eindeutig, dass Dein Lebensmittelpunkt offensichtilich noch in der Heimat ist.

Wenn Du beispielsweise nur einmal pro Monat nach Hause fährst, spricht das nicht dafür, dass dort noch Dein Lebensmittelpunkt ist. Also fleißig Bahntickets sammeln bzw. Kilometerstand aufschreiben, wenn Du mit dem Auto fährst (und möglichst auch glaubhaft machen, indem Du Tankquittungen o.ä. sammelst).

Wegen der Zweitwohnungssteuer würde ich mir keine Sorgen machen. Solltest Du wirklich am Beschäftigungsort eine Zweitwohnungssteuer zahlen müssen, sind das genauso wie die Miete usw. auch Werbungskosten, die Du absetzen kannst.

Wenn Du kostenlos bei Deinen Eltern wohnst (siehe das von phil zitierte Urteil aus 2007), kann das mit dem Finanzamt schon sehr schwierig werden:
Keinen eigenen Hausstand haben diejenigen ledigen Arbeitnehmer, die an ihrem Lebensmittelpunkt in der Wohnung ihrer Eltern leben und in deren Haushalt eingegliedert sind. Dabei ist die unentgeltliche Überlassung einer Wohnung von den Eltern an das Kind ein Indiz gegen das Vorliegen eines eigenen Hausstands des Kindes ( BFH-Urteil vom 14.6.2007, BStBl. II S. 890 und vom 21.4.2010, BStBl. 2012 II S. 618 ). Demgegenüber ist die entgeltliche Überlassung ein besonders gewichtiges Indiz für das Vorliegen eines eigenen Hausstands des Kindes, aber keine zwingende Voraussetzung.

Das ist und bleibt in meinen Augen deine größte Hürde. Du musst dem Finanzamt klar machen, dass Du einen eigenen Hausstand bei den Eltern hast. Wenn Du die Klippe genommen hast, ist der Rest relativ einfach. Kann gut sein, dass sich das FA auf die Hinterbeine stellen wird. Dann lohnt sich der Streit aber. Hatte selbst mehrere Jahre eine doppelte Haushaltsführung auf ca. 600 km Entfernung. Das hat pro Jahr einige tausend Euro Werbungskosten gebracht.
 
Hey,

nochmals vielen Dank für eure Antworten. Habe nicht gerechnet, dass sich noch so viele darauf melden und daher auch nicht mehr den Threat verfolgt.

Das Thema mit der Zweitwohnungssteuer habe ich schon überprüft. In beiden Orten wird bisher noch keine fällig.

Dem Problem mit dem fehlenden Hausstand im Elternhaus wollte ich damit begegnen, dass ich für die Einliegerwohnung einen Mietvertrag mit meinen Eltern aufsetze und ihnen natürlich dann auch eine angemessene Miete überweisen muss. Dabei stellt sich natürlich auch die Frage, wie sich die Mehreinnahmen meiner Eltern auf deren Steuererklärung auswirken.

Viele Grüße
Stephan
 
nero-online schrieb:
Dabei stellt sich natürlich auch die Frage, wie sich die Mehreinnahmen meiner Eltern auf deren Steuererklärung auswirken.

Hi

Sie müssen die Mieteinnahmen versteuern ( § 21 Einkommensteuergesetz.)
Die Höhe des Steuersatzes ist von der Höhe des gesamten zu versteuernden Einkommens abhängig.
Sie können aber Von den Mieteinnahmen die Werbungskosten abziehen,(Das sind die Schuldzinsen für die Finanzierung, die Abschreibung auf den Teil der Anschaffungskosten, der nicht auf Grund und Boden entfällt, Grundsteuer, Hausversicherungen und weitere Kosten, die über die Hausverwaltung abgerechnet werden)
Der Rest der Einnahmen kommt dann auf ihr Einkommen und wird so dann mit versteuert .

MfG
 
nero-online schrieb:
und ihnen natürlich dann auch eine angemessene Miete überweisen muss. Dabei stellt sich natürlich auch die Frage, wie sich die Mehreinnahmen meiner Eltern auf deren Steuererklärung auswirken.

Wird nicht anders gehen, denn Du kannst vom Finanzamt schlecht erwarten, dass Du etwas zurück bekommst, wenn Du keine Aufwände nachweisen kannst.
Insgesamt könnte das ein Nullsummenspiel werden, wenn die Rückzahlung die Du vom Finanzamt für Deine Mietaufwendungen bekommst, etwa dem entspricht, was Deine Eltern wegen der zusätzlichen Mieteinnahmen an Steuern dann mehr zahlen.

Ist ja auch nur gerecht.
 
Die Eltern können aber alle Kosten für die vermietete Wohnung geltend machen, d.h. Zionsen für Finanzierung, Schornsteinfeger, Wartung, kleinere Reparaturen, Abschreibung auf Nutzungsdauer (afaik 70 Jahre) usw. Damit macht die Konstruktion insgesamt schon Sinn.
 
hamju63 schrieb:
Wird nicht anders gehen, denn Du kannst vom Finanzamt schlecht erwarten, dass Du etwas zurück bekommst, wenn Du keine Aufwände nachweisen kannst.
Da bringst Du was durcheinander. Er setzt ja alle Kosten im Zusammenhang mit der Zweitwohnung am Arbeitsort ab. Die Miete für den Hauptwohnsitz ist ganz normal privat veranlasst und kann überhaupt nicht geltend gemacht werden.

Die Eltern haben dann Einkünfte aus Vermietung nach 21EStG. Aber wie ja schon gesagt wurde, können die Eltern auch ihre Kosten gegenrechnen, sodass da untern Strich nicht wirklich was übrig bleiben dürfte. Kosten werden in voller Höhe anerkannt, sofern die Miete mind. 66% der ortsüblichen Miete ausmacht.
 
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