Ende des Postgeheimnisses?

Jelais

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Focus Online berichtete heute von einem Gesetzesentwurf, der auf Initiative des Bundesrates am Freitag vom bundestag verabschiedet wurde. Nach meiner auffassung könnte das weitreichende Eingriffe in das Postgeheimnis nach sich ziehen. Anbei ein Auszug aus dem Artikel:
Im Lockdown floriert der Onlinehandel – und damit verstärkt auch das Drogengeschäft per Postweg. Um illegalen Handel einzudämmen, hat der Bundestag nun einen Gesetzesentwurf verabschiedet, der Postboten erlaubt, verdächtige Pakete zu öffnen.
Nicht nur Amazon boomt in der Pandemie: Auch der Drogenhandel verlagert sich zunehmend von der Straße auf den Postweg. Über Internetseiten im Darknet können illegale Substanzen gekauft werden, die dann über Paketdienste bis nach Hause geliefert werden. Der Bundestag hat als Reaktion darauf am Freitag einen Gesetzesentwurf verabschiedet, der Postboten gestattet, ihnen verdächtig erscheinende Pakete künftig zu öffnen. Dadurch sollen mehr Sendungen mit verbotenem Inhalt entdeckt werden.
Um ein Paket öffnen zu dürfen, muss es laut Entwurf "zureichende tatsächliche Anhaltspunkte" für einen entsprechenden Sendungsinhalt geben, beispielsweise wenn es auffällig riecht oder anderweitig verdächtig erscheint. Zu den "inkriminierten Gütern", die abgefangen werden sollen, zählen nicht nur Drogen, sondern auch Waffen sowie Sprengstoff und Dopingmittel.
Der Gesetzentwurf, der auf einer Initiative des Bundesrats basiert, verpflichtet Beschäftigte von Postdienstleistern, verdächtige Pakete nach dem Öffnen der Polizei vorzulegen. Unternehmen können mit Geldbuße von bis zu 500.000 Euro bestraft werden, wenn ihre Mitarbeiter diese Informationspflicht verletzen.
https://www.focus.de/politik/bundes...enn-er-drogen-darin-vermutet_id_12977871.html


Ich finde es höchst problematisch, dass solche Eingriffe Postboten ermöglicht werden sollen. Nach meiner Auffassung sollte dies nur durch Beamte des zolls oder der Polizei möglich sein. Zumal die beschriebenen Kriterien sehr vage sind und im nachhinein letztendlich jeden Eingriff ermöglichen. Denkt Ihr das könnte das Ende des Postgeheimnisses sein? Und ist dies überhaupt mit Artikel 10 GG zu vereinbaren?
Art. 10 GG schützt den Bürger vor Eingriffen in sein Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis. Hierzu gewährleistet die Norm eine Freiheitssphäre, in die Hoheitsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen eingreifen dürfen. Diese Sphäre wird als Schutzbereich bezeichnet. Sofern der Hoheitsträger in diesen eingreift und dies verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt ist, ist Art. 10 GG verletzt.
Die Rechtswissenschaft unterscheidet zwischen dem persönlichen und dem sachlichen Schutzbereich. Der persönliche Schutzbereich bestimmt, wer durch das Grundrecht geschützt wird. Der sachliche Schutzbereich bestimmt, welche Freiheiten durch das Grundrecht geschützt werden.
https://de.wikipedia.org/wiki/Artik...undgesetz seit dessen Inkrafttreten enthalten.
 
Im Art. 10 GG sind doch Öffnungsmöglichkeiten vorhanden.

Ich find's gut. Bestelle aber auch keinen illegalen Shit und habe kein Problem damit, wenn die süße Postbotin den Megadildomasterzerstörer 9999 findet. Können wir dann ja zusammen ran ;) ;) ;).
 
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Verstehe nicht worauf sich diese 500k€ Strafe beziehen

a)' Paket wurde vom Postboten geöffnet und NICHT an die Polizei übermittelt obwohl Illegales drin war
b) Paket wurde auf verdacht geöffnet, nichts wurde gefunden und auch nichts an die Polizei gemeldet
c) Paket wurde nicht geöffnet obwohl es offensichtlich verdächtig war?
 
@Idon Wenn die Öffnung durch den Zoll oder die Polizei erfolgt, hätte ich kein Problem damit. Wenn es allerdings der Postbote darf, habe ich erhebliche Probleme damit.
 
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Vektorfeld schrieb:
a)' Paket wurde vom Postboten geöffnet und NICHT an die Polizei übermittelt obwohl Illegales drin war
Ich denke darauf bezieht es sich, ja.

Jelais schrieb:
Ich finde es höchst problematisch, dass solche Eingriffe Postboten ermöglicht werden sollen. Nach meiner Auffassung sollte dies nur durch Beamte des zolls oder der Polizei möglich sein. Zumal die beschriebenen Kriterien sehr vage sind und im nachhinein letztendlich jeden Eingriff ermöglichen.
Sehe ich 1:1 auch so. Ich will, dass der Postbote überhaupt gar keine Handhabe hat, mein Paket zu öffnen. Sollen sie halt entsprechende Vordrucke in den Filialen parat haben und das dann intern an den Zoll weiter schicken der das dann öffnet. Absolut absurd, dass das Postboten machen sollen.


Jelais schrieb:
Zu den "inkriminierten Gütern", die abgefangen werden sollen, zählen nicht nur Drogen, sondern auch Waffen sowie Sprengstoff und Dopingmittel.
Kriegen die jetzt in ihrer 3-jährigen Postboten-Ausbildung eine 3-Tage Schulung "Wie erkenne ich Drogen, Waffen, Sprengstoff und Dopingmittel"? Oder was meinen die, woran man das als Laie erkennt? Mir fallen auch nicht viele Drogen ein, die deutlich riechen, außer Gras und das ja wohl auch kaum im normalen Transport, oder denken die, Gras wird als "Aromapaket" verschickt?
 
Ich glaube einen tickenden Wecker kann man dann so einfach nicht mehr verschicken. Das wäre dann aber mal eine geniale Protestaktion. Ein Paket mit einem tickenden Wecker an das Bundeskanzleramt zu verschicken. Wenn das einige 10000 tun würden, wäre das mit Sicherheit eine Gaudi.:D
 
Joa, klar, wenn man sich in strafrechtliche und/oder zivilrechtliche Gefahren begeben will, kann man solche "Späße" natürlich machen.



"In der Vergangenheit sei es besonders häufig bei nicht zustellbaren Päckchen zu Drogenfunden gekommen, weshalb auf diesen ein besonerer Augenmerk liege."
https://www.stern.de/politik/deutsc...nft-bei-verdacht-pakete-oeffnen-30378866.html


Und jetzt machen wir mal was total Verrücktes: Wir gucken in den Gesetzesentwurf:
https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/203/1920347.pdf

Es geht darum, dass bisher bei unzustellbaren Paketen diese in den Postzentren (!), nicht vom Briefträger, geöffnet werden (können), um doch noch Empfänger oder Absender ausfindig zu machen. Dabei werden regelmäßig Waffen, Drogen etc. gefunden. Bisher gibt es wohl noch keine Meldepflicht darüber.

Diese Meldepflicht soll eingeführt werden.



Kurzum:
Der Eingangspost bzw. die meisten Artikel zu dem Thema sind Bullshit.



Edit:
Das Thema interessiert mich nicht mal weiter, und doch bin ich der einzige, der sich hier offensichtlich substantiiert informiert hat.

Ihr seid echt geile Bürger. Hauptsache, ihr dürft wählen. Oo
 
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@Jelais
Super Idee. Und so eine Gaudi! 🤦🏼‍♂️

Der Antrag wurde übrigens vor Corona bzw vorm ersten Lockdown eingereicht: https://www.onlinehaendler-news.de/...tleister-sollen-verdaechtige-sendungen-melden

Wenn man sich dann mal offizielle Stellen anschaut, liest sich das schon etwas harmloser und nachvollziehbarer als beim Qualitäts-Focus: https://www.drogenbeauftragte.de/pr...muessen-kuenftig-der-polizei-gemeldet-werden/

Nach § 39 Absatz 4 des Postgesetzes dürfen sich Postdienstleister ausnahmsweise Kenntnis vom Inhalt von Postsendungen verschaffen, unter anderem, um den Inhalt beschädigter Sendungen zu sichern, den auf anderem Weg nicht feststellbaren Empfänger oder Absender einer unanbringlichen Postsendung zu ermitteln oder körperliche Gefahren abzuwenden, die von einer Postsendung für Personen und Sachen ausgehen. In diesen Fällen ist eine Ausnahme vom Postgeheimnis zugelassen. Dabei werden immer wieder verbotene Güter gefunden, darunter auch Betäubungsmittel. Mit der Gesetzesänderung wird sichergestellt, dass solche „Zufallsfunde“ auch der Polizei gemeldet werden.

Künftig muss der Postbote ein beschädigtes und beispielweise verdächtig riechendes Päckchen bei der Polizei melden. Wegen der grundsätzlichen Pflicht zur Wahrung des Postgeheimnisses ist eine gesetzliche Regelung erforderlich.
Ergänzung ()

Idon schrieb:
und doch bin ich der einzige, der sich hier offensichtlich substantiiert informiert hat.
Nein 😁 Du hattest kommentiert als ich angefangen habe zu schreiben und ich bin langsam 😔
Trotzdem ist es erschreckend, dass ein paar reißerische Begriffe genügen, um die Leute zu mobilisieren - inkl. „wir schicken tickende Wecker an dEn StAaT!!!111 LuLz!“.
Generation Shitstorm 🤷🏼‍♂️
 
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Naja ganz so einfach ist es nämlich auch nicht. Da die Drucksache nicht die Änderungen beinhaltet. In denen heißt es nämlich:
Nach §39 Absatz4 wird folgender Absatz4a eingefügt:
(4a)Ein nach Absatz2 Verpflichteter hat der zuständigen Strafverfolgungsbehörde eine Postsendung, über deren Inhalt er sich nach Absatz4 Satz1 Kenntnis verschafft hat, unverzüglich zur Nachprüfung vorzulegen, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafürbestehen, dass mit der Postsendung eine strafbare Handlung nach
https://www.bundestag.de/resource/b...-9-933-neu-_AeA_Koalitionsfraktionen-data.pdf


Ich nehme an darauf bezieht sich das ganze.
§39 (PostG) sieht in der jetzigen Fassung so aus:
(1) Dem Postgeheimnis unterliegen die näheren Umstände des Postverkehrs bestimmter natürlicher oder juristischer Personen sowie der Inhalt von Postsendungen.
(2) Zur Wahrung des Postgeheimnisses ist verpflichtet, wer geschäftsmäßig Postdienste erbringt oder daran mitwirkt. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch nach dem Ende der Tätigkeit fort, durch die sie begründet worden ist.
(3) Den nach Absatz 2 Verpflichteten ist es untersagt, sich oder anderen über das für die Erbringung der Postdienste erforderliche Maß hinaus Kenntnis vom Inhalt von Postsendungen oder den näheren Umständen des Postverkehrs zu verschaffen. Sie dürfen Kenntnisse über Tatsachen, die dem Postgeheimnis unterliegen, nur für den in Satz 1 genannten Zweck verwenden. Eine Verwendung dieser Kenntnisse für andere Zwecke, insbesondere die Weitergabe an andere, ist nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift dies vorsieht und sich dabei ausdrücklich auf Postsendungen oder Postverkehr bezieht. Die Anzeigepflicht nach § 138 des Strafgesetzbuches hat Vorrang.
(4) Die Verbote des Absatzes 3 gelten nicht, soweit die dort bezeichneten Handlungen erforderlich sind, um
1. bei entgeltbegünstigten Postsendungen das Vorliegen tariflicher Voraussetzungen zu prüfen
,2. den Inhalt beschädigter Postsendungen zu sichern,
3. den auf anderem Weg nicht feststellbaren Empfänger oder Absender einer unanbringlichen Postsendung zu ermitteln,4.körperliche Gefahren abzuwenden, die von einer Postsendung für Personen und Sachen ausgehen.Die Auslieferung von Postsendungen an Ersatzempfänger im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung mit dem Absender ist zulässig.

(5) Mitteilungen über den Postverkehr einer Person sind zulässig, soweit sie erforderlich sind, um Ansprüche gegen diese Person gerichtlich oder außergerichtlich geltend zu machen, die im Zusammenhang mit der Erbringung einer Postdienstleistung entstanden sind, oder um die Verfolgung von Straftaten zu ermöglichen, die beim Postverkehr zum Schaden eines Postunternehmens begangen wurden.
https://www.gesetze-im-internet.de/postg_1998/__39.html


Mit dem Einfügen der Änderungen dann so:

§39 (PostG) sieht in der jetzigen Fassung so aus:
(1) Dem Postgeheimnis unterliegen die näheren Umstände des Postverkehrs bestimmter natürlicher oder juristischer Personen sowie der Inhalt von Postsendungen.
(2) Zur Wahrung des Postgeheimnisses ist verpflichtet, wer geschäftsmäßig Postdienste erbringt oder daran mitwirkt. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch nach dem Ende der Tätigkeit fort, durch die sie begründet worden ist.
(3) Den nach Absatz 2 Verpflichteten ist es untersagt, sich oder anderen über das für die Erbringung der Postdienste erforderliche Maß hinaus Kenntnis vom Inhalt von Postsendungen oder den näheren Umständen des Postverkehrs zu verschaffen. Sie dürfen Kenntnisse über Tatsachen, die dem Postgeheimnis unterliegen, nur für den in Satz 1 genannten Zweck verwenden. Eine Verwendung dieser Kenntnisse für andere Zwecke, insbesondere die Weitergabe an andere, ist nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift dies vorsieht und sich dabei ausdrücklich auf Postsendungen oder Postverkehr bezieht. Die Anzeigepflicht nach § 138 des Strafgesetzbuches hat Vorrang.
(4) Die Verbote des Absatzes 3 gelten nicht, soweit die dort bezeichneten Handlungen erforderlich sind, um 1.
bei entgeltbegünstigten Postsendungen das Vorliegen tariflicher Voraussetzungen zu prüfen,
2. den Inhalt beschädigter Postsendungen zu sichern,3. den auf anderem Weg nicht feststellbaren Empfänger oder Absender einer unanbringlichen Postsendung zu ermitteln,4. körperliche Gefahren abzuwenden, die von einer Postsendung für Personen und Sachen ausgehen.Die Auslieferung von Postsendungen an Ersatzempfänger im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung mit dem Absender ist zulässig.
4 a Ein nach Absatz2 Verpflichteter hat der zuständigen Strafverfolgungsbehörde eine Postsendung, über deren Inhalt er sich nach Absatz4 Satz1 Kenntnis verschafft hat, unverzüglich zur Nachprüfung vorzulegen, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafürbestehen, dass mit der Postsendung eine strafbare Handlung nach
(5) Mitteilungen über den Postverkehr einer Person sind zulässig, soweit sie erforderlich sind, um Ansprüche gegen diese Person gerichtlich oder außergerichtlich geltend zu machen, die im Zusammenhang mit der Erbringung einer Postdienstleistung entstanden sind, oder um die Verfolgung von Straftaten zu ermöglichen, die beim Postverkehr zum Schaden eines Postunternehmens begangen wurden.
https://www.gesetze-im-internet.de/postg_1998/__39.html





 
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Dadurch ändert sich null.

Es geht nämlich wie oben beschrieben um die Pakete, die geöffnet werden, um Empfänger oder Versender nach Unzustellbarkeit doch noch ausfindig zu machen.

Dadurch wird also über den Inhalt Kenntnis verschafft.
 
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"Eine Postsendung über deren Inhalt er sich Kenntnis verschafft" klingt dann doch nach Öffnung der Sendung.
 
Ja, klar, weil die Pakete ja jetzt schon (und seit Jahrzehnten) in Postzentren geöffnet werden, wenn sie unzustellbar sind. Mit dieser Öffnung wird versucht über den Paketinhalt den Versender oder Empfänger ausfindig zu machen, um die Vernichtung des Paketes zu vermeiden und doch noch eine Zustellung (oder Rücksendung) zu ermöglichen.

Das einzige, was neu ist: Wird bei dieser Öffnung etwas Illegales gefunden, muss ab jetzt die Polizei verständigt werden.

Vorher gab es diese Informationspflicht nicht.


Und, nochmal: Die Pakete werden in den Paketzentren geöffnet. Nicht vom Postboten im Truck oder vor der Haustüre.
 
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Naja nach Absatz 4 Satz1 beinhaltet aber nur:
1. bei entgeltbegünstigten Postsendungen das Vorliegen tariflicher Voraussetzungen zu prüfen
Satz 1 schließt doch die Sätze 2 und 3 nicht mit ein. Und die Sätze 2 und 3 werden ja nicht erwähnt.

Müsste es dann nicht heißen: eine Postsendung, über deren Inhalt er sich nach Absatz4 Satz 2 und 3 Kenntnis verschafft?

Denn dort heißt es:
2. den Inhalt beschädigter Postsendungen zu sichern
3. den auf anderem Weg nicht feststellbaren Empfänger oder Absender einer unanbringlichen Postsendung zu ermitteln


Oder ist "nach Absatz 4 Satz1" gleichzusetzen mit die Sätze die nach Satz1 folgen? Ich hatte das mit gemäß Abs. 4 Satz 1 "übersetzt". Wenn das gleichbedeutend mit den nach 1 folgenden Sätzen ist, dann gäbe es tatsächlich nichts zu beanstanden.
 
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Es ist aktuell also gängige Praxis das Sendungen bei denen sich nach Öffnung herausstellt das diese Brokkoli enthalten, einfach wieder verschlossen und sofern möglich zugestellt oder in der Bio-Tonne entsorgt werden statt sie an entsprechende Behörden weiterzuleiten ?
Irgendwie habe ich an dieser Behauptung arge Zweifel :rolleyes:
 
Zuletzt bearbeitet:
@ Idon
Da hattest Du wirklich recht. Denn selbst wenn die Sätze 2- 4 ausgeschlossen wären, was dumm wäre (denn sonst würde man dem ganzen den Sinn nehmen), würde sich Satz 1 nur auf Warensendungen beziehen:
Die Warensendung muss über der Lieferanschrift mit der Aufschrift „BÜWA“ gekennzeichnet sein.
Die Warensendung darf nur die Ware selbst enthalten. Daneben dürfen Sie der Sendung nur Rechnungen, Lieferscheine und andere Unterlagen beilegen, die sich explizit auf die Ware beziehen. Persönliche Mitteilungen oder Gegenstände sind als Beilage nicht erlaubt.
Die Mitarbeiter der Deutschen Post dürfen zur Kontrolle der tariflichen Voraussetzungen die Warensendung öffnen.
https://www.enviropack.de/magazin/wa...tig-verpacken/


Und da der Tarif "Warensendung" nur unter bestimmten Voraussetzungen gilt, gibt es in dem Zusammenhang wohl tatsächlich öfters Kontrollen.

Oh man, lang ist es her, dass ich auf so etwas herein gefallen bin. Aber da mich dies beim Lesen echt wütend gemacht habe, hatte ich auch nicht weiter recherchiert. Naja und da ich die politische Agenda von Daniela Ludwig (wird im "Artikel" zietiert) kenne und sie für so etwas immer zu haben ist, bin ich dem Artikel echt aufgesessen. Sorry !!!
 
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Kann passieren 😊
Deswegen gilt gerade heute - nicht nur - bei sensiblen Themen: selbst informieren. So ein Shitstorm ist schnell kreiert, gerade im Social Media-Bereich. Meist ist aber nur einseitiges Halbwissen vorhanden. Die wenigsten wollen (oder können) diskutieren. Da zählt nur, den „Feind“ niederzumachen 🤷🏼‍♂️

Und nicht vergessen: Medienportale leben von Klicks und Likes. Da nimmt man es mit den Fakten nicht so genau oder umschreibt sie großzügig.
 
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Wenn im Briefzentrum oder dem Postbote eine Sendung auffällt die deutlich nach Cannabis riecht dann musste die Post den Brief bisher weitertransportieren. Jetzt darf man diese Sendung zumindest an die Polizei übergeben.

Keiner wird ohne Verdacht eine Sendung öffnen denn das wäre weiterhin gegen das Gesetz und außerdem würde er sich zusätzliche Arbeit schaffe und wer hat dazu schon Lust ?

Weiterhin dürfen Pakete im beisein des Zolls an der "Grenze" (Internationals Postzentrum) von Mitarbeitern der Post geöffnet werden im beisein des Zolls. Der Zoll darf das nämlich nicht selber machen. Das war aber bisher auch schon der Fall.
 
Und auch da galt immer mindestens das 4-Augen Prinzip von 2 Unterschiedlichen Stellen Zoll und Post.

Für mich macht es daher keinen Unterschied ob das Paket nun vom Zoll+Post geöffnet wird oder die Post öffnet es und händigt es der Polizei aus.

Mir kommt nämlich keine Sinnvolle Erklärung in den Kopf, warum es rechtlich in Ordnung ist, eine Sendung die klar illegal ist, trotzdem weiter leiten zu müssen.

Ich finde es völlig richtig.
 
Naja zwischen Weiterleiten und Öffnen bei Verdacht liegt schon noch ein Unterschied. Es schien ja darum zu gehen, dass Postmitarbeiter bei bloßem Verdacht eine Sendung öffnen dürfen. Und das wäre mir entschieden zu weit gegangen. Für mich sind das klar hoheitliche Aufgaben.
Ich hatte das nicht nur bei Focus Online gesehen. Der Stern hatte auch darüber berichtet. Business Inside ebenso. Letztere haben den Artikel aber angepasst.
 
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