Hausdurchsuchung bei Kim Schmitz war unzulässig

Maximilian Schlafer
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Entsprechend eines Berichtes des New Zealand Herald hat das neuseeländische Höchstgericht – der New Zealand High Court – jenen Durchsuchungsbefehl, der als Rechtsgrundlage für eine Razzia am Anwesen des Megaupload-Gründers diente, für unrechtmäßig erklärt.

Die zuständige Richterin Helen Winkelmann erläutert in ihrer 56 Seiten umfassenden Entscheidung (PDF), dass der Durchsuchungsbefehl viel zu unpräzise, zu allgemein und hinsichtlich jener der Polizei erlaubten Handlungen zu weit abgefasst sei, was ihm die Rechtskraft entziehe. Auf dieser Basis hatte am 20. Januar ein Großaufgebot der neuseeländischen Exekutive das Wohnhaus von Schmitz durchsucht und umfassende Beschlagnahmungen vorgenommen.

Die Richterin entschied, dass vor allem die Abgrenzung, was beschlagnahmt werden dürfe und was nicht, viel zu schwammig war, sodass in großem Umfang für das eigentliche Verfahren irrelevante Dinge von der Polizei konfisziert wurden. Der Grund dafür dürfte darin gelegen sein, dass die Hausdurchsuchung nicht von den eigentlich ermittelnden Beamten durchgeführt wurde – also jenen des FBI – sondern von Mitgliedern der neuseeländischen Polizei, die nur einen sehr limitierten Wissensstand über den Fall hatten.

Ebenso wurde jene Aktion des FBI für unzulässig erklärt, bei der dieses Datenbestände – man spricht von etwa 150 Terabyte – von Kim Schmitz, die bei der Hausdurchsuchung in Auckland beschlagnahmt und kopiert worden waren, außer Landes gebracht hatte. Hier war von der Anklagebehörde zuerst angeführt worden, dass die vier Beschuldigten hierzu ihre Zustimmung erteilt hätten. Die Richterin jedoch befand, dass dem nicht so war.

Auch das Argument, dass der zuständige Deputy Solicitor General der Überbringung der Daten in die USA zugestimmt hätte, wenn er gefragt worden wäre und diese somit kein Problem darstellen würde, hielt sie für nicht valide. Als Grund führte sie an, dass das zu diesem Zeitpunkt schon beim zuständigen District Court anhängige Rechtsmittel aufschiebende Wirkung hatte.

Ebenso meinte sie, dass die neuseeländische Polizei mit der simplen Übergabe der Daten an das FBI, damit dieses jene nach Relevantem sichten könne, ihre Kompetenzen, die ihr das neuseeländische Recht verleiht, überschritten habe. Diese würden ein solches Vorgehen nicht abdecken. Vielmehr hätte die neuseeländische Polizei die Sichtung vornehmen müssen und hätte dabei das FBI zu Rate ziehen können.

In ihrem Urteilsspruch stellt sie allerdings auch fest, dass sie sich derzeit noch nicht in der Lage sehe, den von der Seite Kim Schmitzs und seinen ebenfalls in das Verfahren involvierten Mitarbeitern vorgebrachten Begehren – unter anderem, dass die Staatsanwaltschaft bestimmte Informationen preiszugeben habe und ähnliches mehr – zu entsprechen. Diesbezüglich möchte sie am 4. Juli noch eine Besprechung mit den Verteidigern durchführen.