Gericht rügt Datenschutz-Klauseln von Apple

Michael Schäfer
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Mit einem veröffentlichten Urteil hat das Landgericht Berlin acht Punkte der Datenschutz-Erklärung des Unternehmens aus Cupertino als rechtswidrig eingestuft. Das Gericht störte sich vor allem daran, dass die Informationen bezüglich der Verwendung der erhobenen Daten zu ungenau waren.

In dem Gerichtsverfahren, welches bereits am 30.04.2013 stattfand und dessen schriftliche Urteilsbegründung jetzt vorliegt (Urteil als PDF), ging es unter anderem um den Austausch personenbezogener Informationen mit „verbundenen Unternehmen“ und „strategischen Partnern“ sowie die Verarbeitung von Standortdaten und die Weitergabe von Daten Dritter. Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände, welche insgesamt 15 Punkte in der Datenschutz-Erklärung beanstandet hatten. Für sieben weitere hatte der Soft- und Hardware-Konzern bereits im Vorfeld Unterlassungserklärungen abgegeben.

So hatte sich Apple in den Vertragsklauseln vorbehalten, Daten wie etwa Name, Anschrift, E-Mail-Adressen oder Telefonnummern von Kontaktdaten des jeweiligen Verbrauchers zu erheben, dies aber ohne Einwilligung der Personen, welche der Verbraucher als Kontakte geführt hatte. Dieser erteile somit eine sogenannte „Einwilligung zulasten Dritter“. Diese Erhebung sei nach Meinung des vorsitzenden Richters in dieser Form nicht mit dem deutschen Recht vereinbar.

Vor Gericht argumentierte Apple, dass im Bezug auf die erhobenen Daten das deutsche Recht nicht anwendbar sei, weil keine personenbezogenen Daten durch eine deutsche Niederlassung erhoben würden und es sich hierbei eher um eine Information für den Kunden handelt. Auch dieser Argumentation folgten die Richter am Berliner Landgericht nicht. Ihrer Meinung stelle die Klausel zur Weitergabe von Daten „eine globale Einwilligung in Datenverarbeitungsprozesse dar, ohne dass der Umfang der Einwilligung dem Verbraucher hinreichend transparent gemacht wird“. So können diese nur erhoben und weitergegeben werden, wenn dem Verbraucher bewusst sei, welche Daten zu welchem Zweck verarbeitet werden. Dies müsse er zudem explizit zustimmen. Zudem würde diese Klausel das für die Vertragserfüllung notwendige Maß der Datenverarbeitung deutlich überschreiten.

Gerd Billen, Vorstand des vzbv, sieht seine Rechtsauffassung durch die Entscheidung der Richter bestätigt: „Das Urteil zeigt den hohen Stellenwert des Datenschutzes für die Verbraucher in der digitalen Welt.

Mit dem erlassenen Urteil muss nun Apple in den 15 angebrachten Punkten nachbessern. Sollte das Unternehmen dem Urteil nicht nachkommen, droht für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Bußgeld von 250.000 Euro. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, kann aber durch eine Sicherheitsleistung von 2.500 Euro pro Verurteilung vorläufig vollstreckt werden.

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  • Michael Schäfer E-Mail
    … widmet sich E-Book-Readern, Headsets, Mikrofonen und mobilen Lautsprechern. Auch Tablets mit Android sind ihm nicht fremd.
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband

Ergänzungen aus der Community

  • TheMiB 07.05.2013 15:12
    Ooooh, 250.000€ Bußgeld. Da kriegt man ja richtig Angst. Na jetzt aber schnell Apple, sonst sinkt nach den 250.000€ bestimmt die Aktie. Google musst damals wegen der "WLAN-Affäre" 145.000€ bezahlen. Da knabbern sie heute noch dran. "Jeppo
    Im Zweifelsfall stellt jeder Nutzer der noch mit den rechtswidrigen Bestimmungen abgespeist wird eine einzelne Verletzung dar. Sollten also die Rechte von 1 Millionen Applekunden verletzt werden, stehen auch 1 Million mal 250.000 Euro auf dem Kassenzettel. und bei 250 Mrd. würd ich mir doch gedanken machen ob ich die Regeln nicht entsprechend anpasse.

    Gruss
    TheMiB