Gebrauchtsoftwarehandel: Grundsatzentscheidung steht an

Maximilian Schlafer
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In einem momentan laufenden Rechtsstreit zwischen dem amerikanischen Softwarehersteller Oracle und des in der Schweiz situierten Händlers von Gebrauchtsoftware usedSoft hat nun der BGH den Europäischen Gerichtshof (EuGH) angerufen.

In dieser Auseinandersetzung begehrt Oracle von usedSoft eine Unterlassung der weiteren Vervielfältigung seiner Softwareprodukte gemäß §69c/1 UrhG. Nach dieser Gesetzesstelle steht nur dem Rechteinhaber die Vervielfältigung von Software zu. Nach Oracles Sichtweise würde usedSoft durch die Möglichkeit des Downloads von gebrauchter Oracle-Software durch deren Käufer eine eben solche Vervielfältigung vornehmen.

Der BGH erwägt nun aber die Möglichkeit, dass dem von Oracle vorgebrachten Anspruch der Inhalt des §69d/1 UrhG entgegenstehen könnte. Da dieser Paragraph aber aus einer innerstaatlichen Umsetzung einer entsprechenden EU-Richtlinie entsprang, fällt er nicht unter die Auslegungskompetenz des BGH. Er ist vielmehr autonom – also ausschließlich – vom EuGH auszulegen und da anscheinend keine geeignete vorhergehende Judikatur des selben vorliegt, wurde dies nun auch so begehrt.

Konkret geht es um die Frage, ob in dieser Streitsache ein Fall von „rechtmäßiger Erwerberschaft“ nach §69d/1 UrhG vorliegt oder nicht. Läge eine solche vor, dann würde eine Zustimmung des Rechteinhabers (hier wäre das Oracle) nicht von Nöten sein. Bis nun der EuGH zu einer Vorabentscheidung dieser Frage Zeit findet, geben sich die beiden Streitparteien jeweils siegessicher. Dabei gilt zu beachten, dass der EuGH hier nur verbindlich darlegt, wie die dem BGH unklaren Gemeinschaftsnormen auszulegen sind. Die Entscheidung selbst obliegt immer noch dem anrufenden Höchstgericht selbst. Kurioserweise soll sich dieser Umstand noch nicht bis zu den beiden Prozessparteien durchgesprochen haben, welche, wie Heise vermeldet, anscheinend von einer Entscheidung durch den EuGH selbst ausgehen.

Ungeachtet dieser Anekdote wird der EuGH wohl aller Wahrscheinlichkeit nach mittels einer Vorabentscheidung eine für die ganze Europäische Union verbindliche Festlegung des rechtlich zulässigen Rahmens für die Thematik der Gebrauchtsoftware erlassen, die für beide Seiten den Vorteil von höherer Rechtssicherheit mit sich bringt.