Supreme Court hält Auslieferung von Julian Assange für rechtens

Maximilian Schlafer
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Am heutigen Tag hat der Supreme Court in London den letzten Berufungsantrag von Julian Assange gegen seine Auslieferung von Großbritannien nach Schweden abgelehnt. Damit steht einer Überstellung des WikiLeaks-Gründers auf Basis des von den schwedischen Behörden erlassenen europaweiten Haftbefehles so gut wie nichts mehr im Weg.

Assange war dereinst im Dezember des Jahres 2010 verhaftet worden, da er von zwei schwedischen Frauen der Vergewaltigung durch Weglassen – gegen ihren Willen – eines Verhütungsmittels beschuldigt worden war. Hier ist noch anzumerken, dass es im betreffenden Fall zu keinen tätlichen Handlungen gekommen ist, vielmehr definiert das schwedische Strafgesetz diesen Terminus weiter als das etwa in Deutschland oder Österreich der Fall ist. Allerdings ist in Schweden bislang noch keine Anklage erhoben worden, die Staatsanwaltschaft will nach eigenen Angaben vorerst nur eine Befragung durchführen. Assange selbst sieht eine politische Motivation unter anderem von Seiten der USA hinter diesem Auslieferungsbegehren und weist die Vorhalte auch inhaltlich zurück.

Im Zuge der Verhaftung wurden auch die Konten des geborenen Australiers gesperrt. Nach dieser wurde Assange bislang in Hausarrest im englischen Norfolk behalten, von dort aus betrieb er seine Verteidigung. Im Februar 2011 befasste er die erste Instanz mit seinem Fall, seine Berufung gegen deren Entscheidung an den zweitinstanzlichen High Court scheiterte knapp neun Monate später im November 2011. Der jetzt abgeschlossene Gang zum letztinstanzlichen Supreme Court hat nun ebenfalls nicht die von ihm erhoffte Wende gebracht.

Die jetzige Entscheidung befasste sich damit, ob der Haftbefehl in Großbritannien überhaupt Gültigkeit besaß. Diese Frage stellte sich insofern, da in Großbritannien ein Haftbefehl von einem Gericht ausgestellt werden muss, der besagte schwedische aber von einer Staatsanwaltschaft erlassen wurde. Von den sieben Höchstrichtern waren fünf der Ansicht, dass die Unterschrift des schwedischen Staatsanwaltes für die Wirksamkeit eines europäischen Haftbefehles ausreichend sei. Allerdings hat das Höchstgericht den Anwälten des bei der Entscheidungsverkündung nicht anwesenden Assange zwei Wochen Zeit gegeben, in denen sie eine etwaige Wiederaufnahme des Verfahrens erörtern können. Inwieweit hier allerdings die dafür notwendigen, neu aufgekommenen Umstände vorhanden sind, bleibt abzuwarten.

Sollte Assange dieser Weg versperrt bleiben, so wäre das Urteil des Supreme Court endgültig rechtskräftig. In diesem Fall will die schwedische Staatsanwaltschaft laut einer Meldung des ORF binnen zehn Tagen die Auslieferung durchsetzen, gleichzeitig aber abwarten, ob der WikiLeaks-Gründer nach dieser Ausschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzuges noch eine Individualbeschwerde beim EGMR im französischen Straßburg einlegt. Die Frist dafür beträgt allerdings sechs Monate ab endgültiger Rechtskraft einer höchstgerichtlichen Entscheidung. Insofern wäre es also durchaus möglich, dass sich dieses Verfahren noch eine Weile hinzieht.