Recht auf Vergessen: Französische Datenschutzbehörde erhöht Druck auf Google

Andreas Frischholz
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Recht auf Vergessen: Französische Datenschutzbehörde erhöht Druck auf Google
Bild: Yahoo | CC BY 2.0

Der Streit um das „Recht auf Vergessen“ spitzt sich weiter zu: Die französische Datenschutzbehörde CNIL beharrt darauf, dass Google die Links nicht nur aus den europäischen Versionen der Suchmaschine, sondern weltweit entfernt. Eine informelle Beschwerde von Google wurde daher abgelehnt.

Hintergrund des Streits ist das „Recht-auf-Vergessen“-Urteil vom Europäischen Gerichtshof (EuGH). Demnach haben EU-Bürger das Recht, dass Links aus den Ergebnissen von Suchmaschinen entfernt werden, sofern diese private Informationen betreffen. Eine Ausnahme besteht allerdings, wenn ein öffentliches Interesse besteht. Google löscht zwar Links, allerdings nur in den europäischen Versionen der Suchmaschine – also mit den Domain-Endungen .de, .fr und .co.uk. Bei Google.com sind die entsprechenden Links hingegen immer noch abrufbar.

Der CNIL ist dieses Vorgehen ein Dorn im Auge. In der aktuellen Mitteilung heißt es nun, dass es sich bei den europäischen Ablegern um keine eigenständigen Suchmaschinen handelt, weswegen die Links aus allen Versionen entfernt werden müssten. Andernfalls handele es sich bei dem EuGH-Urteil um kein individuelles Recht, da es beim derzeitigen Vorgehen von Google in erster Linie darauf ankommt, wie gut ein Nutzer die Suchmaschine bedienen kann.

Darüber hinaus wehrt sich die französische Datenschutzbehörde gegen den Zensur-Vorwurf. So wird argumentiert, dass die eigentlichen Informationen nicht direkt gelöscht werden – auf den jeweiligen Webseiten sind diese immer noch abrufbar. Zudem werde bei jedem Löschantrag abgewogen, ob es sich um persönliche oder öffentliche Informationen handelt – und letztere werden nicht entfernt.

Google weigert sich aber nach wie vor, die entsprechenden Links aus sämtlichen Versionen der Suchmaschine zu löschen. Die Begründung des Konzerns lautet: Bei dem Recht auf Vergessen handelt es sich um ein europäisches Gesetz – und kein globales. Daher könnten die Suchergebnisse auch nicht weltweit entfernt werden, da kein Staat entscheiden sollte, welche Inhalte die Nutzer eines anderen Staates zu Gesicht bekommen. Denn ansonsten drohe ein Wettlauf, bei dem letztlich das Land mit den geringsten Freiheitsrechten entscheide, welche Informationen global verfügbar sind.

Da der CNIL nun aber die formelle Beschwerde von Google abgelehnt hat, steht der Suchmaschinenbetreiber vor der Wahl: Entweder den Kurs ändern oder einen Konflikt mit der französischen Datenschutzbehörde riskieren. Denn diese droht bereits mit Sanktionen, sollten die Links künftig nicht auch weltweit gelöscht werden.