Targa 826
Lt. Commander
- Registriert
- Aug. 2007
- Beiträge
- 2.006
Hallo,
ein Freund von mir lebt von Hartz IV. Ende September hat er seine Betriebskostennachzahlung fristgerecht beim Jobcenter eingereicht. Dabei musste er eine Belehrung über die Kosten der Unterkunft unterschreiben. Darin wurden für die Betriebskosten ohne Warmwasser 2,80 Euro/m² als angemessen bezeichnet.
Als er Ende Oktober vom Jobcenter die Übernahme seiner Betriebskosten per Bescheid ersetzt erhielt, enthielt der Bescheid am Ende eine Kostensenkungsaufforderung, weil die Betriebskosten unangemessen hoch sind. Eine BEgründung hierfür blieben sie schuldig.
Nachdem er mir seine Betriebskostenabrechnung zeigte, stellte sich heraus, dass sich seine Betriebskosten auf 2,17 Euro/m² betragen.
Sehe ich es richtig? Wenn schon 2,80 Euro/m² angemessen sind, dann sind es auch 2,17 Euro/m².
Jetzt habe ich ihm gesagt, der Fehler in der Feststellung der Angemessenheit sei so offensichtlich, dass das Jobcenter in einem Gespräch mit dem Sachbearbeiter schon einlenken müsste. Falsch gedacht: Die Kostensenkungsaufforderung ist in dem Bescheid so vorgegeben.
Dann habe ich ihm ein Schreiben aufgesetzt und alles erläutert. Ergebnis: Widerspruch unzulässig.
Merkwürdig erscheint mir, dass sie im Ausgangsbescheid den Widerspruch in der Rechtsbehelfsbelehrung zugelassen haben.
Das Jobcenter steht auf dem Standpunkt, gegen eine Kostensenkungsaufforderung könne nicht erfolgreich vorgegangen werden, weil sie nur eine Warnfunktion hat.
Das Jobcenter will allen ernstes, dass mein Freund dagegen klagt. Das AG hat ihm einen Betratungshilfeschein genehmigt. Damit geht es zum Anwalt, mal sehen, was der dazu sagt.
ein Freund von mir lebt von Hartz IV. Ende September hat er seine Betriebskostennachzahlung fristgerecht beim Jobcenter eingereicht. Dabei musste er eine Belehrung über die Kosten der Unterkunft unterschreiben. Darin wurden für die Betriebskosten ohne Warmwasser 2,80 Euro/m² als angemessen bezeichnet.
Als er Ende Oktober vom Jobcenter die Übernahme seiner Betriebskosten per Bescheid ersetzt erhielt, enthielt der Bescheid am Ende eine Kostensenkungsaufforderung, weil die Betriebskosten unangemessen hoch sind. Eine BEgründung hierfür blieben sie schuldig.
Nachdem er mir seine Betriebskostenabrechnung zeigte, stellte sich heraus, dass sich seine Betriebskosten auf 2,17 Euro/m² betragen.
Sehe ich es richtig? Wenn schon 2,80 Euro/m² angemessen sind, dann sind es auch 2,17 Euro/m².
Jetzt habe ich ihm gesagt, der Fehler in der Feststellung der Angemessenheit sei so offensichtlich, dass das Jobcenter in einem Gespräch mit dem Sachbearbeiter schon einlenken müsste. Falsch gedacht: Die Kostensenkungsaufforderung ist in dem Bescheid so vorgegeben.
Dann habe ich ihm ein Schreiben aufgesetzt und alles erläutert. Ergebnis: Widerspruch unzulässig.
Merkwürdig erscheint mir, dass sie im Ausgangsbescheid den Widerspruch in der Rechtsbehelfsbelehrung zugelassen haben.
Das Jobcenter steht auf dem Standpunkt, gegen eine Kostensenkungsaufforderung könne nicht erfolgreich vorgegangen werden, weil sie nur eine Warnfunktion hat.
Das Jobcenter will allen ernstes, dass mein Freund dagegen klagt. Das AG hat ihm einen Betratungshilfeschein genehmigt. Damit geht es zum Anwalt, mal sehen, was der dazu sagt.