Rechtsfrage: Tablet Reperatur - Shop ist unter aller Sau

Werretaler

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Huhu - gleich wirds etwas länger, unten gibts aber ein TL;DR

Ich habe Mitte Dezember mein Nexus7 zur Reperatur gebracht. Die Reperatur hat stolze 128€ gekostet. Nach 3 Tagen erhielt ich das Tablet zurück und ging damit nach Hause... zuhause stellte ich fest, dass der Bildschirm an einer Seite über die Kante guckte (Glas war nich eben mit der Gerätekante) und der Touchscreen setzte in manchen Bereichen aus.

Also bin ich am nächsten Tag zum Shop und dort wurde mir gesagt, dass jetzt Weihnachtspause ist und ich erst im Januar wieder kommen kann. Am 6. Januar war ich dann da und mir wurde gesagt, dass die Reperatur länger dauere, da das Ersatzteil beim zulieferer umgetauscht werden müsste. Die Wartezeit wäre maximal 14 werktage, aber in der Regel dauert das nur eine Woche.

Nach 14 Tagen rief ich an, wurde auf die 14 Werktage verwiesen. Dann rief ich 2 Februar an und mir wurde versichert, dass das Gerät Ende dieser Woche fertig sein müsste. Es sei gerade sehr schwer Originalteile zu bekommen.

Nun ist es Freitag und ich habe weder eine Mail noch einen Anruf erhalten -> Mir reichts. Kann ich einfach hingehen, sagen ich will meine 128€ wieder und mein Gerät? Wo befinde ich mich rechtlich?

In den AGB steht so ein Müll

Hat der Auftragnehmer die Verzögerung nicht zu vertreten, wie zum
Beispiel bei Energiemangel, Importschwierigkeiten, Streiks, höherer
Gewalt oder Verzögerungen unserer Lieferanten, verlängert sich die
Leistungszeit angemessen. Können der Auftragnehmer auch nach
angemessener Verlängerung nicht leisten, sind sowohl der Kunde als
auch der Aufragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.

Heißt das quasi, dass sie auf Grund von Importschwierigkeiten machen können, was sie wollen und ich nicht zurücktreten kann oder mein Geld wieder kriege?

Wie würdet ihr vorgehen?

TL;DR - Tablet zur Reperatur gebracht. Reperatur war unzumutbar. Tablet zurückgebracht nach 2 Wochen Weihanchtspause des Dienstleister. Ca. 14 Werktage als Zeitraum genannt - inzwischen schon über 1 Monat nichts passiert und hingehalten worden. (Insgesamt bald 2 Monate kein Tablet) -> Was kann ich tun?
 
Herzlichen Dank für das tl;dr - hab ich ja noch nie gesehen und mir so oft gewünscht :D Ich gehe aber trotzdem erst mal nur auf die AGB ein, zum Rest werden vllt andere noch was sagen:

Der Ausschluss der Schadensersatzansprüche bezieht sich nicht auf einen Rückgewähranspruch nach einem Rücktritt - Wenn man wirksam zurücktritt, bekommt man also schon noch sein Geld zurück.
 
Alles Müll. Du hättest direkt eine Frist zur Nachbesserung setzen müssen, 10-14 Tage sind mehr als angemessen.
Nix mit "warte xx Tage". Mach dies unverzüglich, sonst tickt dir die Frist ab und du hast kein Recht mehr auf nix.

Schaffen die es nicht, steht dir der Rücktritt oder Preisminderung zu.
Da dies hier nicht geht müssen sie wohl das Gerät ersetzen.
Es war ein Werkvertrag, d.h. Erfolg ist dir geschuldet.

Bei Verzug ist unter anderem auch Schadensersatz fällig.
Wenn du nachweisen kannst dass du ein Tablet brauchst (Arbeit), müssen sie sogar die Kosten für das Ersatzgerät blechen, dass du dir zulegen musstest. Fahrtkosten usw. auch abrechnen lassen.

Aber das ist schwer umzusetzen, ohne Anwalt keine Chance.
Wenn sie die Frist nicht halten, aber eine sichere Sache
 
Zuletzt bearbeitet:
Kossem schrieb:
Der Ausschluss der Schadensersatzansprüche bezieht sich nicht auf einen Rückgewähranspruch nach einem Rücktritt -

Und ist nicht zufällig auch wegen 309 Nr. 7 Buchst. a) BGB unwirksam?

Inwiefern ist dem TE denn mit einem Rücktritt vom Werkvertrag geholfen, sein Gerät wird davon ja nicht wieder benutzbar?
 
Über diesen Paragraphen hab ich natürlich nachgedacht, bin aber erst mal dabei geblieben, die Klausel mit Blick auf den vorhergehenden Satz zu lesen. In den gesamten AGB bildet der zitierte Absatz einen geschlossenen Punkt, daher ließe sich der Ausschluss allein auf die Situation nicht zu vertretender Verzögerungen lesen.

Man kann zwar prüfen, ob die Klausel nicht völlig unwirksam ist, aber im Ergebnis ändert es ja nichts: Schadensersatz kann ohnehin nur verlangt werden, wenn da eine Pflichtverletzung vorliegt und der Verletzende die auch zu vertreten hat - insofern ist die im Zweifel vielleicht unwirksame Klausel ja doch nur hinweisend.

Mein Beitrag bezog sich ausdrücklich nur auf die Frage, die der TE bezüglich den AGB gestellt hat ("Heißt das quasi, dass sie auf Grund von Importschwierigkeiten machen können, was sie wollen und ich nicht zurücktreten kann oder mein Geld wieder kriege?").
Inwiefern dem TE mit dem Rücktritt geholfen ist, dazu hab ich nichts geschrieben, außer dass ich das anderen überlasse; dafür habe ich gerade den Kopf nicht frei. Wenn du dazu etwas sagen möchtest: Bühne frei ;)
 
black90 schrieb:

Mit solchen Äußerungen, gerade in Anbetracht dessen, was Du da von Dir gibst, wäre ich ganz vorsichtig.

Du hättest direkt eine Frist zur Nachbesserung setzen müssen, 10-14 Tage sind mehr als angemessen.

Weit gefehlt.

10 - 14 Tage sind keinesfalls angemessen.

Was "angemessen" ist, ist gesetzlich nicht definiert. Es gilt hier also die Rechtsprechung. Nach meiner Erfahrung ist bei online-Geschäften ein Zeitraum von acht Wochen nicht zu überschreiten. Bei Nicht-online-Geschäften reduziert sich diese Frist um die Notwendigkeit der einschlägigen Versandzeiten. Und zwar derer der Versendung hin zum Online-Händler und zum Kunden zurück. Denn auch der stationäre Händler hat das Recht, bei Reklamationen zum Hersteller zu senden. Wir liegen hier also bei 6 - 7 Wochen.

Und das ist auch richtig so, denn der Richter hat in solchen Fällen die widerstreitenden Interessen beider Parteien zu berücksichtigen. Das ist im Falle des Kunden die schnellstmögliche Behebung eines Mangels, beim Händler wiederum dürfen kurzfristige Lieferengpässe, die dieser nicht zu vertreten hat, nicht sofort zu unbilligen Schadensersatzforderungen / Rücktrittsmöglichkeiten seitens des Kunden führen. Auch dies ist ein berechtigtes Interesse.

Ob der Händler nun zum Hersteller versendet oder selbst eine Reparatur in die Wege leitet, ist unerheblich. Denn es ist das Risiko des Händlers, dass er fristgerecht leistet. Wie er das tut ist seine Sache. "Fristgerecht" bedeutet aber auf überhaupt gar keinen denkbaren Fall innerhalb von 10 - 14 Tagen.

Mach dies unverzüglich, sonst tickt dir die Frist ab und du hast kein Recht mehr auf nix.

Hab ich was überlesen? Innerhalb der ersten sechs Monate nach Erhalt der Ware hat der Kunde alle Zeit der Welt, um einen Mangel geltend zu machen. Macht er ihn während dieser Zeit geltend, wirken alle Verjährungseinreden nicht gegen ihn, selbst wenn während der Bearbeitungszeit diese sechs Monate überschritten werden. Dazu zählt natürlich auch die Beweislastumkehr.

Nach den sechs Monaten liegt die Rechtslage ohnehin anders. Gewährleistung ist keine Haltbarkeitsgarantie. Hier hätte der Kunde ohnehin zu beweisen, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorlag. Denn der Händler schuldet nur einen bei Übergabe mangelfreien Gegenstand.


Schaffen die es nicht, steht dir der Rücktritt oder Preisminderung zu.

Das sind sekundäre Rechte. Primäres Recht ist die Nacherfüllung. Je nach Lage beinhaltet dies Reparatur oder Lieferung einer mangelfreien Sache. Der Käufer hat das Wahlrecht, der Verkäufer darf jedoch unter Verweis auf unverhältnismäßige Kosten das Recht auf Nachbesserung (Reparatur) in Anspruch nehmen. Und hierfür hat er zwei Versuche.


Wenn du nachweisen kannst dass du ein Tablet brauchst (Arbeit), müssen sie sogar die Kosten für das Ersatzgerät blechen, dass du dir zulegen musstest. Fahrtkosten usw. auch abrechnen lassen.

Hierfür gibt es das Erfordernis besonderer Verträge für den wirtschaftlich genutzten Bereich. Die kosten idR auch einiges.
Erfordernis wäre zudem ein Vertrag mit einem Unternehmen, bei welchem idR auch ein Gewährleistungsausschluss vereinbart wird.
 
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