Privatverkauf bei Ebay, rechtliche Frage

Mordecay

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Hallo

Ich habe folgendes Problem:

Als Privatverkäufer habe ich ein Samsung S3 Mini bei Ebay verkauft.

Was ich nicht wusste: Es gibt davon 2 Varianten.

Verkauft habe ich die "ältere" Variante.

Der Käufer besteht jetzt auf die Lieferung des neueren S3 oder droht mit einem Gattungskauf.


Mein Angebot wäre Rückabwicklung oder Erstattung von 15 Euro (Preisdifferenz alt / neu).


Wie sieht es rechtlich aus? Kann er auf Gattungskauf bestehen?

Danke schonmal für die Hilfe

Gruss Mordecay
 
Zunächst mal hat das Ganze mit einem Gattungskauf überhaupt nichts zu tun und deshalb kann Dein Kunde auch noch so lange er möchte, mit einem solchen drohen ! Wobei sich außerdem die Frage stellt, was für eine Drohung soll das denn überhaupt sein ?

Der Erwerber könnte Dir allenfalls damit drohen, dass er Gewährleistungsrechte aus dem Kaufvertrag geltend machen möchte !

Dabei stellt sich die Frage, ob es da irgendetwas geben könnte, für das Du haftest ! Wenn Du in Deinem Angebot nicht ausdrücklich angegeben hattest, dass Du die neuere Variante angeboten hast, was sicher nicht der Fall ist, wenn Du gar nicht wußtest, dass es eine solche gibt, , dann hast Du auch nix zu befürchten.

In diesem Fall würde ich Dir vorschlagen, genau überhaupt nix zu machen ! Soll der Käufer sich doch an Ebay wenden, die werden dann entscheiden !
 
Da es Privatkauf war, gibt es kein Widerufsrecht. Höchstens Gewährleistung, sofern die nicht ausgeschlossen wurde.
Da du aber vermutlich in deinem Angebot nichts von neuer Version erwähnt hast, liegt da kein Mangel vor und damit auch kein Gewährleistungsfall.

Dein Angebot mit Rücknahme oder Preisnachlass ist schon sehr kulant. Selbst das müsstest du nicht anbieten, da du deinen Teil des Kaufvertrags erfüllt hast.
 
Ohne den link zur Auktion ist keine treffende Aussage möglich!
 
Das hatte ich mir schon so gedacht. Beschreibungstext von ebay und als *neu* oder *neuwertig* eingestellt.

Kenne mich jetzt mit den versch. Versionen dieses Handys nicht aus und wie lange die alte Version nicht mehr verkauft wird bzw. welche technischen Eigenschaften der neuen Version nicht mehr mit der ebay-Beschreibung übereinstimmen.
Immerhin konnte man dank Deiner Zusatzbeschreibung Restgarantie und aus Vertragsverlängerung nähere Umstände entnehmen, die dazu führen sollten, dass Du nicht "nachbessern" musst, wenn die angegebenen technischen Eigenschaften auch auf Dein Modell zutreffen.
 
Dann ist die Sache an sich völlig klar.
In der Auktion steht sogar die genaue Modellbezeichnung, nämlich GT-I8190. Und das ist die alte Version. Die neue wäre 8200.
Der Käufer dürfte so nicht einmal wegen Irrtums aus dem Kaufvertrag kommen können, da es ganz klar beschrieben war.

Das neuere Modell hat übrigens Android 4.2 und einen schnelleren Prozessor:
http://www.areamobile.de/news/27396...s3-mini-gt-i8200-schleicht-sich-in-den-handel
 
Alles ein wenig "Tricky"...

Habe mich auch vielleicht ein wenig missverständlich ausgedrückt.

Also:

Beworben habe ich

Samsung Mini GT-I8190 (Neupreis ca. 142 Euro)

tatsächlich verkauft habe ich

Samsung Mini GT-I81200 (Neupreis ca. 109 Euro).


Wie gesagt, wusste nicht, dass es 2 Varianten gibt...
 
Eigenartig vom Käufer das er das bessere Gerät gegen das schlechtere eintauschen möchte. Aber jeder wie er meint.

Aber so sieht die Sache natürlich wieder anders aus. Das ist ein Irrtum deinerseits gewesen und der Käufer kann den Vertrag anfechten. Du hast ja bereits Rücknahme und auch Preisnachlass angeboten.
 
Und das I8190 soll das neuere Modell sein und das I81200 das ältere ?

Jedenfalls: da Du I8190 angeboten hast, musst Du I8190 natürlich auch liefern !
 
Zuletzt bearbeitet:
Ne. I8190 ist das ältere Modell, I8120 das neuere.
Wobei Neu beim Samsung nicht immer besser ist, wenn man z.B. Custom Roms wil..
 
Zuletzt bearbeitet:
Ist dennoch egal; das was er angeboten hat, muss er auch liefern - da hilft es auch nix zu behaupten, er habe nicht gewusst, dass es da zwei Modelle gibt !

Wenn allerdings das gelieferte das neuere Modell war und dadurch höherwertig, wird er kaum ein Problem bekommen.
 
Ob das gelieferte Modell neuer oder älter ist spielt hier keine Rolle!

Es geht einfach darum, welche Rechte der Käufer gegenüber mir (Privatverkäufer) hat.
 
Das wurde doch schon gesagt und ist doch eine Binsenweisheit: Du hast das zu liefern, was Du verkauft hast ! Und der Käufer hat das Recht, das zu verlangen, was er gekauft hat ! Ganz einfach !

Entweder wirst Du jetzt mit ihm einig oder Du besorgst Dir das richtige Gerät und lieferst das und verkaufst das falsch gelieferte nochmal anderweitig; dann bleibt Dein Schaden relativ klein - nehme ich mal an !
 
"Binsenweisheit" ? Hier geht es um eine rechtliche Frage (Gattungskauf, Rücktritt vom Vertrag, Irrtum...), solche Aussagen sind mal
überhaupt nicht förderlich.
Wer mit BGB nichts anfangen kann...
 
Danke Kisser, dass ist die Qaulität von Antwort die ich mir erhofft hatte :)

Der Käufer hat mir eine Frist von 14 Tagen gesetzt (Copy and Paste aus dem Netz)

Habe am Donnerstag einen Termin Anwalt, warum sollte ich unverzüglich
den Kaufvertrag anfechten?

Wollte da auch nochmal nachfragen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Ach Du meine Güte ....... ist ja kaum zu glauben !

Ich hatte Dir oben genau geschrieben, wie der Sachverhalt ist; da ändern auch die Paragraphen des BGB nichts dran ! Und die Empfehlung, den Vertrag anzufechten wegen Irrtums, ist noch größerer Schwachsinn, aber keine "Qualität von Antwort" !!!

Anfechtung wegen Irrtums (§119 119 BGB) muss unverzüglich erfolgen (§ 121 BGB); unverzüglich ist in Deinem Falle : sofort ! Aber nicht erst in einer Woche, wenn Du beim Anwalt warst ! Außerdem machst Du Dich bei Deiner Anfechtung schadenersatzpflichtig (§ 120 BGB) !!

So ein horrend strotzender Unsinn ! Allein der Rechtsanwalt wird Dich mehr kosten, als die Sache wert ist; und wenn Du am Ende dann noch in einer langwierigen Rechtsauseinandernsetzung landest mit Anwälten auf beiden Seiten und Gerichtskosten noch und nöcher !

Das ist ja wirklich kaum zu glauben, was Du da von Dir gibts, anstatt die gutgemeinten Ratschläge anzunehmen, das Ding zurückzunehmen und anderweitig nochmal zu verkaufen.

Da Dir klar nachgewiesen werden kann, dass Du nicht das geliefert hast, was Du verkauft hast, hast Du nach § 362 BGB den Vertrag nicht erfüllt. Man muss deshalb und außerdem wegen des geringen Sachwertes mit dem Klammerbeutel gepudert sein, wenn man sich aus einer solchen unhaltbaren Position auf Rechtsstreitereien einlassen, ja diese möglicherweise sogar noch selbst inszenieren will !

Die Anwälte wirds freuen !



:schaf::schaf::schaf::schaf::schaf:
 
Zuletzt bearbeitet:
?

Ja was denn jetzt?

"In diesem Fall würde ich Dir vorschlagen, genau überhaupt nix zu machen ! Soll der Käufer sich doch an Ebay wenden, die werden dann entscheiden !"

Das war Deine Empfehlung.

"So ein horrend strotzender Unsinn ! Allein der Rechtsanwalt wird Dich mehr kosten, als die Sache wert ist; und wenn Du am Ende dann noch in einer langwierigen Rechtsauseinadernsetzung landest mit Anwälten auf beiden Seiten und Gerichtskosten noch und nöcher !"

Und was den Anwalt angeht: Einfach lesen! Bin wegen einer anderen Sache dort!
Eine kleine Frage wird da nicht in einer Rechnung enden!

Und 119 BGB ingnorieren wir mal vollkommen...


Sorry, aber da kannst Du noch so viel schreiben über BGB und Kaufrecht hast Du soviel
Ahnung wie....

Deine Texte sind nicht hilfreich, hatte extra geschrieben "rechtliche frage" und nicht "ich gebe mal meine Meinung ab"...

Gruss Mordecay
 
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