Das habe ich mich auch gefragt und dann kurz überflogen. Tatsächlich liefert ein Vergleich zwischen deutschem und österreichischem Recht hier ein fantastisches Beispiel für das, was diese invitatio ad offerendum eigentlich ist: eine reine Interpretation der Willenserklärungen der beteiligten Vertragsparteien (nicht weniger, aber auch nicht mehr).
Bei der i.a.o. geht man davon aus, dass dem Erklärenden noch der Rechtsbindungswillen fehlt, um sich nicht unüberschaubar vielen Verträgen auszusetzen. In Österreich neigt man aber wohl eher dazu, die Angebote auf Internetseiten als verbindlich zu betrachten, soweit ein Bestellsystem dahintersteckt, das diesen Eindruck stützt. Offenbar geht man da (nicht ganz zu unrecht..) davon aus, dass dem Verkäufer möglich sein sollte, das Bestellsystem so einzurichten, dass eine Bestellung nur möglich ist, wenn er auch noch erfüllen kann.
Aus diesem Grund ist es nur logisch, dass die Bestellbestätigung bereits den verbindlichen Kaufvertrag herbeiführt. Denn sie dient nur noch dem Schutz des Käufers mit seiner Bestellung/dass er davon ausgehen darf, es ging alles gut. Es handelt sich bei der Bestellbestätigung nicht um eine Annahme des Verkäufers, weil diese schon gar nicht mehr nötig ist. Der Verkäufer muss sich an seinem Angebot festhalten lassen, das der Käufer angenommen hat. Der angesprochene "Zwang" ist also in "Österreich" (oder bei vernünftiger Auslegung) nur folgerichtig.
Es würde mich gar nicht wundern, wenn diese Auffassung auch in Deutschland durchdringt, sobald man sich öfter darauf beruft. Die invitatio wird allzu schnell angenommen - noch. Bereits im Rahmen der ebay-Auktionen ist jedoch wieder deutlich geworden, dass es sich nur um eine mögliche Auslegung von vielen handelt und dass sie nur so erfolgen sollte, wenn es dafür wirklich Anhaltspunkte gibt und soweit es erforderlich ist.