[Aufklärungsrunde] Was ist Gewährleistung Garantie Umtauschrecht & Fernabsatzrecht

War es nun Hilfreich

  • Jo, endlich kenn ich ausgiebig meine Rechte

    Stimmen: 15 78,9%
  • Nee, was war das nochmal, also hab ich Garantie egal was ich kaufe?!

    Stimmen: 4 21,1%

  • Umfrageteilnehmer
    19

hanox

Lieutenant
Registriert
Juni 2009
Beiträge
514
Also weil es mich langsam aber sicher nervt, das alle immer von einer Garantie ausgehen und sich scheinbar Null mit Fristen auskennen habe ich mir einfach mal gedacht, alle die aufzuklären, die es noch nicht genau wissen, aber doch wissen sollten.

Garantie
Für die Garantie ist niemand gesetzlich verpflichtet diese anzubieten. Sie ist meist ein Bonus des Herstellers um die Qualität oder Langlebigkeit seiner Ware zu untermalen. Manche geben Garantie manche nicht, wichtig ist hier auf die Bedingungen zu schauen. Meist entfällt die Garantie bei gewerblicher Nutzung und in 95% der Fälle bei unsachgemäßer Nutzung.

Man kann auch bei "Ich bin doch nicht blöd", oder "Geiz ist Geil" gegen verhältnismäßig geringes Entgelt eine Garantie sogennante Plusgarantie dazukaufen. Diese gilt in der Regel 5 Jahre und verlängert die bestehende Garantie um (+) 5 Jahre welche dann zu Lasten des Marktes gehen und nicht zu dem des Herstellers.

Die Garantiebedingungen werden außschließlich durch Hersteller, bzw. Markt bei Zusatzgarantie geregelt und unterliegen keiner besonderen Gesetze.

Dennoch lohnt es sich nach der Garantie noch zu nerven, Apple z. B. tauscht Teile mit bekannten Problemen auch noch bis weit nach die eigentliche Garantiezeit.



Gewährleistung
Ist das, wofür jeder Händler auf 2 Jahre vom Gesetz aus verknackt wird, wichtig hierbei ist zu wissen, wann hier welche Fristen in Kraft treten. Die Gewährleistung tritt mit dem Zustandekommen des Kaufvertrages in Kraft, sie garantiert die Mangelfreiheit eines Produktes über einen bestimmten Zeitraum.

In den ersten 6 Monaten nach kauf, liegt die Beweislast beim Händler, das heist, er muss euch beweisen, das dieser Fehler durch unsachgemäße Nutzung bzw. nicht von Anfang an bestand. Dies ist nahezu unmöglich, deshalb werdet ihr da immer "Glück" haben. Dies gilt bei einem Paar Schuhe sowie bei einer Rolex. Die Gewährleistung besteht IMMER bei einem Kauf bei einem Händler egal ob neu oder gebraucht. Ein Händler kann die Gewährleistung von vorne rein auch auf 1 Jahr runtersetzen, dies muss explizit bezeichnet sein, dass ist oft der Fall bei Gebrauchtwaren.

Aber was für Rechte hat man nun bei einem Mangel. Ist die Ware kaputt sollte man sich nicht unnötig Zeit lassen, also geht man schnell zum Händler des Vertrauens bessergesagt des Kaufs. Ist jedoch nicht überall notwendig, bei Ketten ist es meist egal wo man hingeht H&M, Deichmann usw.

Dort zeigt man den Fehler und sagt wie es weitergehen soll. Als Käufer hat man normalerweise die Wahl ob man den Artikel neu möchte oder es nachgebessert (repariert) werden soll, es sei denn durch eine Art entstehen unnötig hohe Kosten. (Bsp: Der Blinker eines nagelneuen R8 ist defekt, so hat man nicht das Recht auf ein neues Auto zu bestehen, sondern nur auf die Repartur.) Verweigert der Händler euch, eure Wahl, bzw. kommt es zu mehr als 3 Nachbesserungen, so könnt ihr vom Vertrag zurück treten, also ihr bekommt euer Geld zurück. Lasst euch da nicht mit Gutscheinen oder ähnlichen abfertigen, denn vom Vertrag zurücktreten heist nicht, einen anderen Gegenstand zu nehmen (Gutschein)! Da muss man jedoch hartnäckig bleiben, da es viele versuchen und noch mehr nicht mal wissen was Ihre Pflichten sind, zur not -> Geschäftsführung oä.

Nach den ersten 6 Monaten ist die Beweislast beim Kunde, das bedeutet dann Handfeste Beweise zu finden, das es ein echter Produktmangel ist. z. B. ich habe die Hose nur wenig getragen, 20 mal gewaschen, dennoch ist sie nicht mehr schwarz sondern weiss.

Bei der Gewährleisung ist es egal ob die Originalverpackung da ist oder nicht, es bezieht sich nur auf das Produkt. Hygieneartikel sind hier nicht ausgenommen.

Denkt nicht, dass Verschleissteile generell von der Gewährleistung ausgeschlossen sind - im Gegenteil, kauft man sich einen Reifen und dieser zeigt nach 2 Monaten Ermüdungserscheinungen (Risse), dann ist er wohl oder über Überlagert und entspricht nicht der Mangelfreiheit. Wenn er natürlich vom Kunde abgenutzt wird ist das etwas anderes. Also hier kann man seine Rechte geltend machen.

IKEA übrigens juckt die Beweislastumkehr nicht, kann aber nicht immer das Geld auszahlen und speist dort bei 2 Jahre alten Sofas die Kunden mit dem vollen Betrag ab. Auch nicht schlecht, so hat man immer neue Möbel und immer was zu basteln.



Umtauschrecht
Ist auch wieder eine Freiwillige Leistung der Händler, so hat man das Recht bei manchen innerhalb von 14 Tagen die Kleidung zurück zu geben. Wichtig hierbei ist zu wissen, das man kein Recht auf sein Geld hat, sondern auch einen Gutschein bekommen kann, viele jedoch rücken die Kohle bei ungetragener Ware raus. Ikea nimmt seine Möbel bis 3 Monate nach kauf zurück, jedoch müssen sie noch verpackt sein. Die Verpackung darf nicht übermäßig beschädigt sein, genausowenig das Produkt, sonst droht Erstattungsminderung. Hygieneartikel selbsverständlich ausgeschlossen.



Fernabsatzrecht
Bestellt man sich etwas im Intenet oder Katalog, so hat man nicht die Möglichkeit es zu testen, anzufassen und anzuprobieren, deshalb hat der Gesetzgeber das Fernabsatzrecht eingeführt, um Kunden die Möglichkeit zu geben trotzdem anzuprobieren etc.
Man hat lt. Gesetz die Möglichkeit, seine Bestellte Ware innerhalb von 14 Tagen, hier beginnt die Frist mit der Lieferung ins Haus und endet mit rechtzeitiger Angabe zum Rücktritt (Mail, Brief etc.) Hier jedoch bekommt man sein Geld wieder, wichtig ist wieder zu wissen wie das Mit den Versandkosten läuft. Bestellt man sich eine Ware fallen in der Regel Versandkosten an, manchmal auch nicht, und manche packen sogar noch einen Retoure Schein dazu. Die Versandkosten müssen vom Händler nur getragen werden, wenn der Warenwert die 40€ Grenze übersteigt.
Die Verpackung darf nicht übermäßig beschädigt sein, genausowenig das Produkt, sonst droht Erstattungsminderung. Hygieneartikel selbsverständlich ausgeschlossen.



Ebayauktionen
FidelZastro; schrieb:
Diese Floskel "nach neuem EU-Recht" will eigentlich nur auf die banale Tatsache hinaus, dass grundsätzlich jeder Verkäufer die gesetzliche Sachmängelhaftung (siehe Gewährleistung) gegen sich gelten lassen muss. Auch Verbraucher ("Privatverkäufer" im alltäglichen Sprachgebrauch) sind davon prinzipiell betroffen, im Gegensatz zu Unternehmern können sie diese jedoch vertraglich ausschließen.
Genau das wird mit dieser Klausel bezweckt, auch wenn es dieses ominöse EU-Recht eigentlich nicht gibt. Die Folge dieser Formulierung ist natürlich nicht, dass sich der Verkäufer rausreden kann, wenn er defekte Ware liefert etc., wohl aber, dass man ihn nicht belangen kann, wenn die Ware nach einem Monat kaputt geht.

Die Gefahr, dass beim Versand etwas passiert, trägt bei Geschäften zwischen zwei Verbrauchern übrigens (bis auf wenige Ausnahmen) immer der Käufer, egal, was der Verkäufer in sein Angebot schreibt.

Wer noch was wissen will, Hilfe braucht, oder die Paragrafen wissen will, kann dies gerne Äußern, ich hoffe jetzt nur mal die richtigen Begriffe zu hören, weil wenn jemand mit Garantie und Batterien anfängt, stellen sich alle Krallen bei mir auf.
 
Zuletzt bearbeitet:
Was soll ich sagen... Wenn das alles stimmt, dann ist es eine perfekte Zusammenfassung.
 
ich werde mich bemühen, falls noch Fragen aufkommen, diese mit einzubinden und alles aktuell zu halten
 
Dann will ich mal den letzten Absatz korrigieren:

Diese Floskel "nach neuem EU-Recht" will eigentlich nur auf die banale Tatsache hinaus, dass grundsätzlich jeder Verkäufer die gesetzliche Sachmängelhaftung (siehe Gewährleistung) gegen sich gelten lassen muss. Auch Verbraucher ("Privatverkäufer" im alltäglichen Sprachgebrauch) sind davon prinzipiell betroffen, im Gegensatz zu Unternehmern können sie diese jedoch vertraglich ausschließen.
Genau das wird mit dieser Klausel bezweckt, auch wenn es dieses ominöse EU-Recht eigentlich nicht gibt. Die Folge dieser Formulierung ist natürlich nicht, dass sich der Verkäufer rausreden kann, wenn er defekte Ware liefert etc., wohl aber, dass man ihn nicht belangen kann, wenn die Ware nach einem Monat kaputt geht.

Die Gefahr, dass beim Versand etwas passiert, trägt bei Geschäften zwischen zwei Verbrauchern übrigens (bis auf wenige Ausnahmen) immer der Käufer, egal, was der Verkäufer in sein Angebot schreibt.
 
wenn ich es nicht schon wüsste... würde ich es jetzt wissen :-)

ganz gut erklärt. Man könnte noch auf das Thema Umtausch nach Defekt (die Grafikkarte geht nach 6 Monaten kaputt) eingehen weil manche Händler nur den Zeitwert ersetzen wollen wenn sie keinen passenden Ersatz liefern können bzw. wollen.

Auch auf die Dauer der Reklamation könnte man eingehen. Viele lassen sich wochenlang hinhalten obwohl es deutlich schneller gehen kann, Stichwort "Fristen setzen".
 
Zur Gewährleistung:
Der Händler hat das Recht, 2x nachzubessern - egal ob durch Tausch oder Reparatur. Als Kunde hat man nicht die Wahl zwischen Reparatur oder Austausch. Nach 2 fehlgeschlagenen Nachbesserungen kann man als Kunde zb Wandlung des Kaufvertrags beantragen, also zb. von selbigem zurücktreten und den Kaufpreis verlangen.

Und bitte: achte ein wenig auf die Rechtschreibung und Zeichensetzung. Der Thread ist gut und ich persönlich habe mir sowas immer hier gewünscht, weils einfach doch viele Leute gibt, die alles wild durcheinanderwürfeln, aber wenn man den Text liest hat man den Eindruck, dass der Text im Dunkeln ohne Kenntnis des 10-Finger-Systems getippt wurde ;)
 
---Auszug aus Wikipedia zum Thema Wahlrecht:---
"Welche Art der Nacherfüllung zu erbringen ist, bestimmt grundsätzlich der Käufer und nicht der Verkäufer; eine vertragliche Verlagerung des Wahlrechts ist zwar prinzipiell, nicht aber beim Verbrauchsgüterkauf möglich. Daher ist die Praxis des Einschickens an den Hersteller, welche gerade im Bereich Vertrieb von elektrischen Geräten sehr beliebt ist, an sich nicht statthaft, soweit der Käufer eine Ersatzlieferung verlangt. Solange der Verkäufer die Sache ohne Umstände austauschen kann, ist diesem Wunsch des Käufers zu entsprechen. Geht der Verkäufer hierauf nicht ein und beharrt auf der Einsendung, so verletzt er seine Pflicht zur Nacherfüllung und macht sich schadenersatzpflichtig (Schaden wären hier die Kosten eines Ersatzkaufs der Sache bei einem anderen Verkäufer). Etwas anderes kann sich lediglich ergeben, wenn der Austausch nicht möglich oder nur mit erheblichen Aufwand verbunden ist (§ 439 Abs. 3 S. 1 BGB).

Der Anspruch auf Nacherfüllung kann aber auch ganz ausgeschlossen sein, etwa wenn die Reparatur nicht möglich ist und die Sache auch nicht ausgetauscht werden kann. Dann bleibt dem Käufer nur das Recht auf Rücktritt, Kaufpreisminderung oder Schadensersatz.

Dagegen liegt im Werkvertragsrecht im Falle des Nacherfüllungsverlangens des Bestellers ('Kunden') das Wahlrecht beim Werkunternehmer: Der Unternehmer kann entscheiden, ob er den Mangel beseitigt oder ein neues Werk erstellt (vgl. § 635 Abs. 1 BGB)."

---Ende des Auszuges---

Zum Thema 10 Fingerschreiben - ich kenn wenige Leute in meinem Bekanntenkreis, die so schnell und wirklich mit allen 10 Fingern schreiben. Ich habe es 4 Jahre lang an einem Wirtschaftsgym gelernt. Zudem nahm ich beim Bundesjugendschreiben aufgrund meiner schnellen und verhälltnismäßigen fehlerarmen Schreibweise.

Ich vergesse einfach manchmal das ein oder andere Komma zu setzen, dass ist jedoch weniger wild wie ich meine, und hat 0 mit 10 Finger-Schreiben zu tun?! - Darum gehts ja auch im Fred nich :D
 
Also Hanox, Wikipedia ist neben der Bild die wahrscheinlich zweitschlechteste Rechtsquelle, die man zitieren kann :D Aber in dem Fall reicht es tatsächlich, einfach mal in den dort zitierten § 439 BGB zu schauen @Heretic.

§ 439 BGB schrieb:
(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
(3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.
(4) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.
Das "unverhältnismäßige Kosten" wird gerne sehr weit vom Verkäufer interpretiert, und dazu sollte man jetzt keine verallgemeinernden Aussagen treffen. Aber dass der Verkäufer die Wahl hat, ist schlicht falsch.
 
Halo
- Habe ich Fernabsatzrecht von 14 Tagen auch bei gebrauchten festplatten (Siegel abgerissen) ?
- Gilt das Fernabsatzrecht auch wenn online bestelle aber persönlich abhole ?
- Wenn ich eine Festplatte direkt kaufe, so bin ich doch von der Kulanz des Händlers abhängig ob er sie zurücknimmt oder nicht ?
 
Das Fernabsatzgesetz greift nicht wenn du die Ware selbst abholst, da du dann hier die Mögichkeit hast, das Gerät vor Ort zu begutachten. Außer der Händler gewährt explizit die Rücknahme (wie bspw. Medimarkt).
 
Jep. Wobei die Mängelrechte dadurch natürlich nicht eingeschränkt sind. Ist die Ware defekt o.ä. hast du natürlich die gleichen Rechte wie im Versandhandel auch.

Fernabsatzrecht gilt immer bei Fernabsatzverträgen, egal ob der Gegenstand nun eine gebrauchte Festplatte, ein fast unbenutztes Kondom oder eine Erstausgabe von Gullivers Reisen ist ;)
 
Und wie sieht dass mit der BESCHRÄNKTEN Gewährleistung ab ?
 
eine Beschränkte Gewährleistung wird soweit ich weis, nur zeitlich beschränkt und ist in vollen "Funktionsumfang" wie die zweijährige zu erhalten.

Zur Rechtsquelle Wikipedia - ist mir klar das es fusch ist, jedoch läuft durch die GNU einiges einfacher!
 
Naja, das Problem bei den Rechtsthemen ist, dass du meistens schon unter zwei Juristen drei unterschiedliche Meinungen zu einer Frage hast. Wenn dann noch "ambitionierte Amateure" ihr Rechtsverständnis zum Besten geben, kommen mitunter kuriose Sachen bei raus. Egal, das ist nicht das Thema.

Was mit "beschränkter Gewährleistung" gemeint ist, kann ich bei der knappen Fragestellung zwar nur vermuten, ich versuche mich dennoch mal an einer Antwort:

Das Gesetz gesteht dem Käufer grundsätzlich eine zweijährige Gewährleistung zu. Das deutsche Zivilrecht geht aber auch davon aus, dass ein geschäftsfähiger Mensch, der einen Vertrag abschließt, auch weiß, was er da tut. Sprich - du kannst vieles auch anders vertraglich vereinbaren als es im Gesetz steht, dann gelten die entsprechenden Rechtsnormen ausnahmsweise nicht. Der Gedanke findet sich auch im AGB-Recht wieder, wo eine individuell getroffene vereinbarung den AGB immer vorghet, wenn dort etwas gegensätzliches drinsteht, ist das egal.

Man kann also auch die Gewährleistung vertraglich verkürzen und sogar ausschließen, wie ja bereits ausgiebig erläutert. Im Rahmen des immer stärker betonten Verbraucherschutzes wurden dem für Geschäfte zwischen Verbrauchern und Unternehmern sehr enge Grenzen gesetzt. Ein Unternehmer darf laut § 475 BGB die Verjährungsfrist für Mängelansprüche (=Gewährleistungsdauer) nicht auf weniger als zwei Jahre, bei gebrauchten Sachen nicht auf weniger als ein Jahr verkürzen.

Das tun dann natürlich alle Reseller von Leasinggeräten etc. auch fleißig und schrieben Klauseln wie "Auf gebrauchte Ware können wir nur ein Jahr Gewährleistung übernehmen" in ihre Angebote.
 
Eine Korrektur zur Beschränkung der Gewährleistung auf ein Jahr. Das kann der Händler nur bei Gebrauchtwaren, nicht aber bei Neuware.

Ansonsten gute Zusammenfassung, auch wenn man das ganze Themenspektrum nicht mal eben erfassen kann. Wenn Du noch einen Absatz zur Nacherfüllung schreibst und was gegebenenfalls passiert, wenn diese scheitert oder der Händler nicht nacherfüllen kann, sondern Geld anbietet (minus Abnutzung), wären die meisten Fälle erfasst.

Trotzdem auch von mir der Hinweis bezüglich Rechtschreibung und Zeichensetzung. Ich empfinde das nicht als Option, sondern als Voraussetzung für einen guten Text. Deiner strotzt nicht vor Fehlern, aber es sind doch so viele drin, das sie beim Lesen auffallen und stören.
 
Laut EU Urteil darf ein Händler keinen Wertausgleich bzw. Abnutzung abziehen bzw. den Zeitwert ersetzen bei Rücktritt. Das machen aber Händler ganz gern, deshalb kaufe ich so oft wie es geht bei Amazon, da gibts kein Theater.

Deshalb bei Umtausch des defekten Geräts das gleiche verlangen oder vom Vertrag zurück treten. Bei Grafikkarten bekommt man ja oft ne bessere Karte oder einfach auf das Geld bestehen.
 
Zuletzt bearbeitet:
GodCast schrieb:
Laut EU Urteil darf ein Händler keinen Wertausgleich bzw. Abnutzung abziehen bzw. den Zeitwert ersetzen bei Rücktritt. Das machen aber Händler ganz gern, deshalb kaufe ich so oft wie es geht bei Amazon, da gibts kein Theater.
Wie kommst du auf sowas?

Was du meinst, ist wahrscheinlich das EuGH-Urteil C-404/06 vom 17.04.2008. Hier wurde lediglich festgestellt, dass Regelungen des BGB, nach denen der Verkäufer den Wertersatz auch für die Nutzung einer mangelhaften Sache bis eine Mangelfreie als Ersatz geliefert wurde fordern konnte, nicht mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar seien. Völlig konsequent wurde daher auch im Dezember letzten Jahres der § 474 BGB entsprechend geändert.

Hier geht es aber nur um die Ersatzlieferung im Rahmen der Nacherfüllung, ob das beim Rücktritt noch grefit, ist schon fraglich. Mit einem Widerruf hat das allerdings gar nichts zu tun, was du meinst ist etwas völlig anderes als der Rücktritt! Und wenn du nach zwei Wochen deinen Kram zurück schickst, dann darf der Verkäufer den Wertersatz von dir Fordern! Was erwartest du auch sonst? Kostenloses rumspielen ohne Rücksicht auf die Folgen für Jedermann? Na dann gute Nacht, Deutschland.
 
den Widerruf meine ich nicht wobei hier es auch so Onlinehändler gibt, die da abzocken, das wäre auch mal ne Liste wert.

Wenn meine Grafikkarte nach 5 Monaten defekt ist will ich die Karte repariert oder die gleiche Karte als Ersatz bzw. mein Geld zurück ohne Abschlag, das ist auch bei den meisten Händlern kein Problem und so oft passiert das ja nicht.
 
Das ist aber nicht die Rechtslage. Beim Rücktritt vom Vertrag müssen beide Parteien die empfangenen Leistungen herausgeben. In diesem Fall Grafikkarte gegen Geld nach Abzug der gezogenen Nutzungen. Diese umfassen nach §100 BGB auch die Gebrauchsvorteile.

Das bedeutet, dass der Händler die Nutzung in Rechnung stellen kann. Wie viel das ist, ist strittig und bei einer Grafikkarte nach fünf Monaten nicht genau zu beziffern. Ich tippe auf 1/4 bis 1/3 des ursprünglichen Kaufpreises.
 
ich kann aber auf der anderen Seite Schadenersatz verlangen, die Nutzung mit Nichtnutzung sozusagen verrechnen.
 
Zurück
Oben