Gilt die Kündigungsfrist nur für AG ?

theblade

Commodore
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Nabend Leute.

Es geht um Betriebszugehörigkeit und Kündigungsfristen.

Ich war mir eigentlich recht sicher das bei einer Betriebszugehörigkeit ab 5 Jahren die Kündigungsfrist 8 Wochen beträgt.

Nun habe ich aber gelesen (und auch schonmal iwo gehört) das dies nur für den AG zählen soll. Der AN hat weiterhin nur 4 Wochen. Das ist doch ein Widerspruch oder etwa nicht?

Ich bitte nur diejenigen zu Antworten die sich 100 pro sicher sind.

Ich komme aber doch nicht ganz von meinem Standpunkt mit den 8 Wochen weg ?! ...
 
Ich habe gerade nicht auf dem Radar, was die Gesetze sagen,
aber was steht denn in deinem Vertrag (mein Arbeitgeber kann mich nur zum Quartalsenjde Kündigen, mit 10 Wochen vorlauf :-))?

Nachtrag:

Also Wikipedia sagt folgendes :
(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen

1. 2 Jahre bestanden hat, 1 Monat zum Ende eines Kalendermonats,
2. 5 Jahre bestanden hat, 2 Monate zum Ende eines Kalendermonats,

Also würden deine 8 Wochen Stimmen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Im Vertrag stehen zwar 4 Wochen aber nichts bezüglich Betriebszugehörigkeit. Ist aber mM nach auch gesetzlich geregelt wie sich das dann staffelt.
 
Ich formulier es mal anders:
Der AN kann selber immer eher selbst kündigen als der AG ihn kündigen kann.
Die Frist mit Betriebszugehörigkeit hängt davon ab, ob du in das Kündigungsschutzgesetz fällst. Dies greift erst bei mehr als 10 Mitarbeitern und erst ab dem 25 Lebensjahr.

Alles nachzulesen im BGB
 
Wieso sollte das ein Widerspruch sein?

Es geht darum Arbeitnehmer die bereits lange im betrieb sind zu schützen, so dass jene nicht zu schnell auf der Strasse landen.
Wenn der Arbeitnehmer kündigt, ist ja eher von auszugehen das dieser bereits eine neue Stelle hat.
Wie gesagt ist es zum Arbeitnehmerschutz.

Hier kannst du die Fristen auch nochmal nachlesen. Dort stehts ja auch das 4 Wochen von Arbeitnehmerseite und 8 Wochen wenn der Arbeitgeber kündigt:
http://www.rechtslexikon-online.de/Kuendigungsfrist_Arbeitsrecht.html
 
Steht alles in § 622 BGB:
(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
...
fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
...
 
Nach § 622 Abs. 2 s. 1 BGB ist die gesetzliche Kündigungsfrist in der Tat 2 Monate zum Monatsende. Hiervon darf einzelvertraglich zum Nachteil des Arbeitnehmers nicht abgewichen werden. Zu dessen Vorteil hingegen schon (siehe Abs. 1 und 6). Ferner können diese Regelungen durch Tarifvertrag modifiziert werden.

Ob das im vorliegenden Fall so zutrifft, kann ich nicht beurteilen. Aber möglich ist eine solche Gestaltung durchaus.

@PeterIndustries:
Zeig mir doch mal bitte die Stelle, wo das im BGB steht.
 
Zuletzt bearbeitet:
Also falls du Kündigen willst musst du 4 Wochen vorher kündigen. Wenn dir der AG kündigen will, muss er nach 5 Jahren Betriebszugehörigkeit eine Frist von 8 Wochen einhalten.

Ich bin mir da zu 99 % sicher da ich erst im November eine Teilprüfung vom Industriemeister abgelegt hab, wo das vorkam ;)
 
Was? das mit dem Kündigungsschutz gesetz und den 25 Jahren?

§ 23 Geltungsbereich
(1) Die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts gelten für Betriebe und Verwaltungen des privaten und des öffentlichen Rechts, vorbehaltlich der Vorschriften des § 24 für die Seeschiffahrts-, Binnenschiffahrts- und Luftverkehrsbetriebe. Die Vorschriften des Ersten Abschnitts gelten mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 und des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht für Betriebe und Verwaltungen, in denen in der Regel fünf oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden. In Betrieben und Verwaltungen, in denen in der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden, gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 und des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. Dezember 2003 begonnen hat; diese Arbeitnehmer sind bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach Satz 2 bis zur Beschäftigung von in der Regel zehn Arbeitnehmern nicht zu berücksichtigen. Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach den Sätzen 2 und 3 sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.
(2) Die Vorschriften des Dritten Abschnitts gelten für Betriebe und Verwaltungen des privaten Rechts sowie für Betriebe, die von einer öffentlichen Verwaltung geführt werden, soweit sie wirtschaftliche Zwecke verfolgen. Sie gelten nicht für Seeschiffe und ihre Besatzung.

Ups war nicht im BGB, aber egal, der sinn passte
 
Ich formulier es mal anders:
Der AN kann selber immer eher selbst kündigen als der AG ihn kündigen kann.
Die Frist mit Betriebszugehörigkeit hängt davon ab, ob du in das Kündigungsschutzgesetz fällst. Dies greift erst bei mehr als 10 Mitarbeitern und erst ab dem 25 Lebensjahr.

Wenn ich mich recht entsinne, hat der EuGH doch entschieden, dass die Regelung mit dem 25. Lebensjahr diskriminierend sei und deshalb mit (damals) sofortiger Wirkung außer Kraft gesetzt.

@Topic: Es geht dem Threadersteller aber um die Fristen des Arbeitnehmers. Die Liste aus 622 ist ihm wohl grob geläufig.


edit@ #11: Eben um diese Benachteiligung zu vermeiden, hat der EuGH die Gerichte angewiesen die Betriebszugehörigkeit unabhängig vom Alter zu berechnen.
 
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Ok, das mit den 25 Jahren hab ich auch grad gelesen. Also erst die Zeit nach Vollendung des 25. Lebensjahres wird für die Berechnung des Beschäftigungszeitraums verwendet...
Ergänzung ()

Das mit dem EuGH war so dass jüngere nicht benachteiligt werden dürfen...
 
Das ne junge Dame mal geklagt hatte wegen der "ab 25 Jahren"- Regelung habe ich auch dunkel mitbekommen. Wie das aber geendet hat nicht.

Also wenn ich das richtig verstanden habe:

-Ich kann immer mit 4 Wochen Frist kündigen egal wie lange ich in der Firma bin?

-Der AG kann mich mit einer Frist von 8 Wochen kündigen (nach alter Regelung?)
-Der AG kann mich auch mit 4 Wöchiger-Frist kündigen (nach neuer Regelung?)
 
Du musst nur die 4 Wochen einhalten ja.

Wie alt bist du wenn ich fragen darf?

Hab nochmal bissl nachgelesen. Das mit dem "ab dem 25. Lebensjahr" ist wirklich ungültig.
 
Zuletzt bearbeitet:
Die 4 Wochen MUSS der AG einhalten, solange keine Probezeit (innerhalb der immer gekündigt werden kann) oder eine maximal 3 monatige Aushilfstätigkeit vereinbart war.
 
Dann eben nochmal einzeln.
PeterIndustries schrieb:
Ich formulier es mal anders:
Der AN kann selber immer eher selbst kündigen als der AG ihn kündigen kann.
Das stimmt nicht, durch Arbeits- oder Tarifvertrag kann anderes vereinbart werden. Lediglich eine längere Kündigungsfrist als dem Arbeitgeber zusteht, ist unwirksam (§ 622 Abs. 6 BGB)
Die Frist mit Betriebszugehörigkeit hängt davon ab, ob du in das Kündigungsschutzgesetz fällst.
Falsch. Der § 622 BGB hat mit dem KSchG so viel zu tun wie Johnnie Walker mit echtem Whisky. Irgendwie geht es um das gleiche. Mehr nicht.
Dies greift erst bei mehr als 10 Mitarbeitern und erst ab dem 25 Lebensjahr.
Und was sind die Rechtsfolgen für unseren Fall? So viel sei verraten: mit den Kündigungsfristen haben die nichts zu tun.
 
Zuletzt bearbeitet:
???
Lediglich eine längere Kündigungsfrist als dem Arbeitgeber zusteht, ist unwirksam (§ 622 Abs. 6 BGB)
Das ist doch genau das was ich gesagt habe, der AN hat keine längere Frist als der AG, kann also eher kündigen.
 
theblade schrieb:
Ich war mir eigentlich recht sicher das bei einer Betriebszugehörigkeit ab 5 Jahren die Kündigungsfrist 8 Wochen beträgt.

Nun habe ich aber gelesen (und auch schonmal iwo gehört) das dies nur für den AG zählen soll. Der AN hat weiterhin nur 4 Wochen. Das ist doch ein Widerspruch oder etwa nicht?

Silverjaak schrieb:
Wieso sollte das ein Widerspruch sein?

weil der AG ja eigentlich auch erst einen entsprechend neuen Arbeitnehmer finden muss und dieser angelernt werden muss! Und bei einer Zeit von 5 Jahren in der Firma hat sich doch schon einiges Wissen angesammelt was ja auch iwo den neuen AN vermittelt werden müsse - und das kann eigentlich nur ich selbst. :rolleyes:

kaesmarkus schrieb:
Du musst nur die 4 Wochen einhalten ja.

Wie alt bist du wenn ich fragen darf?

Hab nochmal bissl nachgelesen. Das mit dem "ab dem 25. Lebensjahr" ist wirklich ungültig.

bin 25 :freaky: (bald 26^^)

Gut, dann sind es wirklich nur 4 Wochen.

Ich habe mich nähmlich immer bei der Jobsuche verrückt gemacht mit 8 Wochen Frist :freak:
 
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@PeterIndustries:

Da haben wir vielleicht aneinander vorbei geredet, aber so pauschalisiert wie du das ausgedrückt hast, war es wirklich falsch.

Die Kündigungsfrist von vier Wochen kann einzelvertraglich bis zur Kündigungsfrist des Arbeitgebers angehoben werden (und das wird auch oft getan). In der Mehrheit der Fälle wird der Arbeitnehmer die gleiche Kündigungsfrist haben wie der Arbeitgeber, da stimmt das mit dem "vorher kündigen" schon mal nicht.

Das ist aber eigentlich nicht so wichtig, für den TO ist die Frage ja ohnehin schon beantwortet.
 
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